Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17
entschieden, dass eine Versorgungsregelung, nach der die
Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren Ehepartners für jedes volle über zehn
Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 % gekürzt werde, keine
gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Benachteiligung
wegen des Alters darstelle.
Zwar bewirke die Altersabstandsklausel eine unmittelbare Benachteiligung
wegen des Alters, allerdings sei diese gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der
eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse daran, das
hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel
sei auch angemessen und erforderlich. Bei einem Altersabstand von mehr als 10
Jahren, ab dem der Anwendungsbereich der Klausel eingreift, sei nach Auffassung
des 3. Senats der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt,
dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten
verbringt. Zudem erfasse die Altersabstandsklausel nur Fälle, in denen der
übliche Altersabstand zum Ehepartner erheblich überstiegen sei. Ferner sehe die
Versorgungsregelung auch keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften
Jahr des Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine schrittweise
Reduzierung und bewirke damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem
Altersabstand von mehr als 30 Jahren.
Mit der
Entscheidung setzt der 3. Senat seine jüngste Rechtsprechung zu
Altersabstandsklauseln konsequent fort. Bereits in seinem Urteil vom 20.02.2018
(Az.: 3 AZR 43/17) hatte der für die
Altersversorgung zuständige 3. Senat des Bundesarbeitsgericht entschieden, dass
eine Altersabstandsklausel, wonach der Hinterbliebene überhaupt keine
Hinterbliebenenleistungen erhält, wenn der Altersabstand mehr als 15 Jahre
beträgt, keine Benachteiligung wegen des Alters nach dem AGG darstelle.
Bereits in der Entscheidung vom 20.02.2018
ging der 3. Senat von einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters aus,
hielt die Altersabstandsklausel jedoch gem. §10 Satz 1 und 2 AGG für
gerechtfertigt. Der vollständige Ausschluss von mehr als 15 Jahren jüngeren
Ehegatten begrenze die mit der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung
verbundenen finanziellen Risiken und diene damit dem Interesse des Arbeitgebers
an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast.
Ebenso wie in der jüngsten Entscheidung vom
11.12.2018 stellte der 3. Senats bereits in der Entscheidung vom 20.02.2018 für
die Beurteilung der Angemessenheit einer Altersabstandsklausel auf das bei
einem großen Altersunterschied bereits
angelegteRisiko, einen größeren Zeitabschnitt seines Lebens ohne
Versorgungsmöglichkeiten durch den Ehegatten zu verbringen, ab. Der
Versorgungsschuldner muss dieses bereits strukturell im Lebenszuschnitt des
Versorgungsberechtigten angelegte Risiko nicht durch die Zusage einer
Hinterbliebenenversorgung übernehmen. Hinsichtlich der Frage, wann ein großer Altersabstand
vorliege, stellt der 3. Senat darauf ab, dass in 80 % der Fälle statistisch
gesehen der Altersabstand weniger als 7 Jahre betrage.
Die beiden Entscheidungen des 3. Senats geben dem
Rechtfertigungstatbestand gem. § 10 Satz 1 und 2 AGG auf begrüßenswerte Weise Konturen
und sorgen insoweit für Rechtssicherheit bei Unternehmen sowohl im Hinblick auf
bereits bestehende Versorgungssysteme als auch im Hinblick auf zukünftige
Versorgungszusagen.