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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

Keine Gemeinnützigkeit im Profifußball

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Fußballfans aufgepasst!

Viktoria Köln konnte vergangenen Mittwoch zwar im Achtelfinale des Mittelrheinpokals noch mit einem 1:0 gegen den Kölner Stadtrivalen SV Weiden überzeugen und ins Viertelfinale einziehen. Eine herbe Niederlage musste der Verein jedoch am selben Tag im Auswärtsduell vor dem Bundessozialgericht in Kassel einstecken (Urt. v. 8. Dezember 2021, Az. B 2 U 12/20 R). 

Worum ging es?

Viktoria Köln unterhält seit seiner Neugründung im Jahr 2010 eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das zuständige Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst vorläufig die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 AO. Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gehen insbesondere Steuervergünstigungen bei der Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 6 GewStG sowie der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UstG einher. 

Eine Gemeinnützigkeit kann darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Beitragspflichten an die Berufsgenossenschaften der als Arbeitgeber auftretenden Fußballvereine haben. Soweit Rentenlasten nach § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII gemeinsam getragen werden, werden diese Lasten nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGB VII grundsätzlich auf die Arbeitgeber umgelegt. Bei der Beitragsberechnung der Anteile an der gemeinsamen Lastentragung werden Unternehmen nach §§ 153 Abs. 4 S. 1, 180 Abs. 2 SGB VII indes unter anderem dann befreit, wenn sie gemeinnützig sind. Infolge der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit von Viktoria Köln befreite die zuständige Berufsgenossenschaft den Verein auch von den angesprochenen Anteilen für Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Sodann stellte das für den Verein zuständige Finanzamt jedoch fest, dass die die Voraussetzungen für die Steuervergünstigen der Ersten Herrenmannschaft des Vereins doch nicht gegeben seien. Dies ist möglich, wenn entweder die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit für den Verein insgesamt nicht vorliegen. Oder aber wenn ein Teil des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der § 64 AO eingestuft wird. Im letzteren Fall entfallen die Steuervergünstigungen eben nur für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Fall von Viktoria Köln stufte das Finanzamt die Erste Herrenmannschaft des Vereins eben als solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein. 

Als Folge hob auch die Berufsgenossenschaft die genannte Befreiung ab 2014 auf und lehnte eine erneute Befreiung ab. 

Die hiergegen gerichtete Klage

Die hiergegen gerichtete Klage von Viktoria Köln blieb zunächst in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Befreiung gemeinnütziger Einrichtungen hänge von deren steuerrechtlichen Einordnung ab. Einen eigenständigen Begriff der Gemeinnützigkeit gebe es im Unfallversicherungsrecht nicht.

Mit seiner Revision rügte der Verein die Verletzung des § 180 Abs. 2 SGB VII. Das SGB VII regele im Unterschied zum Steuerrecht die Gemeinnützigkeit einer Einrichtung nur einheitlich und enthalte an keiner Stelle eine Rückausnahme für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb “Profifußball”. Es sei deshalb nicht möglich, einen grundsätzlich gemeinnützigen Verein für abgrenzbare Abteilungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führten, zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung heranzuziehen.

Wie lautete die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Die Revision des Vereins war jedoch ohne Erfolg. Insbesondere sei die Erste Herrenmannschaft von Viktoria Köln nicht gemeinnützig, sondern körperschaftssteuerpflichtig und deshalb auch unfallversicherungsrechtlich keine gemeinnützige Einrichtung. Es gebe keinen eigenständigen Begriff der Gemeinnützigkeit im Unfallversicherungsrecht; die unfallversicherungsrechtliche Regelung sei steuerakzessorisch ausgestaltet.

Fazit

Damit hat das Bundessozialgericht einer unterschiedlichen Auslegung von steuerrechtlichem und sozialversicherungsrechtlichem Gemeinnützigkeitsbegriff eine klare Absage erteilt. Insbesondere wenn eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 64 AO unterhält, folgt hieraus auch eine Beitragspflicht gegenüber den Berufsgenossenschaften bezüglich dieses Geschäftsbetriebes. In Bezug auf Viktoria Köln lässt sich nur sagen: Es war spannend und unterhaltsam! Wir wünschen viel Erfolg in kommenden Duellen…

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

Dr. Sebastian Krumnack, LL.M.

Sebastian Krumnack ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Fragestellungen, die Gestaltung von Arbeitsverträgen sowie die arbeitsrechtliche Abgrenzung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern.

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