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Wie kann ich mein Unternehmen noch retten? Christine Wahlig im Gespräch mit Eva Wißler und Joachim Walterscheid

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Neues aus der Practice Group Restructuring

An vielen Unternehmen wird die Corona-Pandemie mit ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nicht spurlos vorbeigehen. Trotz staatlicher Hilfsmaßnahmen und einem weiterhin niedrigen Zinsniveau werden strukturelle Schwachpunkte, die schon vor der Krise angelegt waren, jetzt zu ernsthaften Herausforderungen. In meinem Gespräch mit Eva Wißler, Fachanwältin für Arbeitsrecht, und Joachim Walterscheid, Fachanwalt für Insolvenzrecht, frage ich sie nach ihren Handlungsempfehlungen und Erfahrungen bei der Sanierung von Unternehmen, die in finanzielle Schieflage geraten sind. 

„Es ist in vielen Unternehmen nun allerhöchste Zeit für einen kritischen Kassensturz, denn Überschuldung ist wie Bluthochdruck“, sagt Joachim Walterscheid, „man spürt sie nicht! Konkret bedeutet das, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. eine Überschuldung deshalb nicht erkannt wird, weil „keiner Geld fordert“. Auch wenn im ersten Moment kein Handlungsdruck gesehen wird, so verliert das Unternehmen in dieser Phase einen entscheidenden Handlungsspielraum für eine wirtschaftliche Kehrtwende. Und die Geschäftsführung betritt den Korridor der persönlichen Haftung sowie der strafrechtlichen Verantwortbarkeit, der sich mit jedem verlorenen Tag nur vergrößert. 

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass dies vielfach leichter gesagt als getan ist. „Enttäuschte Erwartungen innerhalb der Familie, weil das Erbe des Großvaters auf dem Spiel steht, langjährige Mitarbeiter und treue Kunden und Lieferanten führen dazu, dass eine finanzielle Schieflage viel zu lange unbearbeitet bleibt“, entgegnet Eva Wißler. In der arbeitsrechtlichen Beratung bestehen oft langjährige Verbindungen zu den Unternehmen, während die insolvenzrechtliche Beratung im Akutfall zum Zuge kommt. „Ja, es ist in der Regel auch für uns in der arbeitsrechtlichen Beratung erkennbar, wenn es einem Mandanten finanziell schlechter geht. Wie ernst es ist, wissen wir in der Regel aber nicht, weil wir die Zahlen nicht im Detail kennen“, so Eva Wißler weiter.

Aber welche Möglichkeiten bestehen denn, das Unternehmen doch noch zu retten? Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, nicht zuletzt mit dem Gesetzespaket zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, dessen Regelungen zum Großteil mit dem 01.01.2021 in Kraft getreten sind. „Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zu einem außerinsolvenzlichen (präventiven) Sanierungsverfahren geschaffen. Dieser Weg bietet viele Vorteile, vor allem, weil er nicht öffentlich gemacht werden muss und ich gezielt auf diejenigen Gläubiger zugehen kann, die den Löwenanteil an Forderungen gegen das Unternehmen haben“, erklärt Joachim Walterscheid und weiter „das Verfahren bietet vor allem dann eine gute Option, wenn finanzwirtschaftliche Maßnahmen im Vordergrund stehen. “ 

Dieses im Unternehmensstabilisierung- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) geregelte Verfahren kommt vor allem dann in Frage, wenn die finanziellen Belastungen vor allem auf den vertraglichen Strukturen oder historischen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern bestehen, deren Entwicklung bei Eingehung der Verbindlichkeiten nicht absehbar waren. Häufig setzt eine erfolgreiche Sanierung eines Unternehmens aber auch die Restrukturierung auf personeller Ebene voraus. Bietet uns das StaRUG dazu ebenfalls einen geeigneten Rahmen? „Das StaRUG behindert arbeitsrechtliche Restrukturierungen nicht, bietet aber auch keinerlei Erleichterungen, mit Ausnahme der Tatsache, dass leichter vermittelbar ist, weshalb eine Restrukturierung unabwendbar ist. Arbeitnehmerforderungen klammert das StaRUG nämlich ausdrücklich aus; sie dürfen von einem Restrukturierungsplan nach dem StaRUG, wie er für andere Gläubiger aufgestellt wird, nicht umfasst sein“ erklärt Eva Wißler. „Wenn eine sorgfältige Analyse der Unternehmenszahlen und die Planung zur Sanierung ergeben, dass eine Sanierung zwingend auch personelle Änderungen umfasst und dies auch schnell umgesetzt werden muss, um zumindest einen Teil der Arbeitsplätze zu retten, muss von einer Sanierung im Rahmen des StaRUG abgeraten werden. Es sollte dann eine Insolvenz in Eigenverwaltung angestrebt werden“, fügt Joachim Walterscheid hinzu und Eva Wißler ergänzt: „Im Rahmen der Insolvenz in Eigenverwaltung hat der Gesetzgeber eine Belastung der Masse durch Arbeitnehmeransprüche begrenzt. Insbesondere kommen regelmäßig die Deckelung für Sozialplanvolumen, Begrenzung der Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrechte für Betriebsvereinbarungen zum Tragen“. 

Ist das nicht ein hartes Mittel zu Lasten der Arbeitnehmer? „Leider ja“, bestätigt Eva Wißler „aber man muss es so sehen: Ohne diese Einschnitte wäre der Unternehmer in der Regel gezwungen, in das reguläre Insolvenzverfahren zu gehen. Dann droht der Verlust aller Arbeitsplätze und ein liquidiertes Unternehmen wird auch nicht mehr wachsen. Das sanierte Unternehmen wird künftig wieder einstellen.“

Auf alle Fälle ist ein frühzeitiges Handeln der Unternehmensführung dringend notwendig, weil auch eine persönliche Haftung droht, wenn man sich nicht dazu überwindet, die Frage auszusprechen: Kann man mein Unternehmen noch retten? 

Das Gespräch führte Christine Wahlig; wir danken Joachim Walterscheid, dass er Gast in unserem Blog war.

Unsere Practice Group Restructuring berät Sie sehr gerne zu diesem Thema.

Eva Wißler
Eva Wißler

Eva Wißler ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Vergütungs- und Arbeitszeitsysteme sowie auf internationales Arbeitsrecht.

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