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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Weiterleitung von E-Mails mit firmeninternen Daten an privaten E-Mail Account – Grund für eine außerordentliche Kündigung?

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Wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB kann auch eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten sein. Eine solche Nebenpflicht ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Aufgrund dieser Pflicht ist es dem Arbeitnehmer verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitgebers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese für betriebsfremde Zwecke zu vervielfältigen. Diese Verpflichtung wird durch § 17 UWG ergänzt, der die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, unter Strafe stellt.

Leitet ein Mitarbeiter E-Mails mit betrieblichen Informationen an seinen privaten E-Mail Account weiter, um mit diesen betrieblichen Informationen seine neue Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber vorzubereiten, stellt dies eine schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar. Diese Pflichtverletzung kann eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg am 16. Mai 2017 entschieden. Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts lag folgender Fall zugrunde:

Der Mitarbeiter arbeitete im Vertrieb und hatte sich innerhalb kürzester Zeit mehr als 200 E-Mails mit firmeninternen Daten an seine private E‑Mailadresse gesandt. Wie sich herausstellte, verhandelte der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt mit einem Konkurrenzunternehmen seines Arbeitgebers über den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte er dem Mitarbeiter außerordentlich fristlos. Der Mitarbeiter trat zwei Monate später seine Tätigkeit bei dem Konkurrenzunternehmen an.

Das Landesarbeitsgericht ging aufgrund der konkreten Vertragsverhandlungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Konkurrenzunternehmen – Übersendung eines konkreten Vertragsangebots, eines Entwurfs einer Handlungsvollmacht und eines Fahrzeugüberlassungsvertrages – davon aus, dass der Mitarbeiter sich die firmeninternen Daten seines Arbeitgebers an seine private E-Mailadresse weitergeleitet hatte, um seine Tätigkeit bei seinem neuen Arbeitgeber vorzubereiten und die firmeninternen Daten seines bisherigen Arbeitgebers für seine neue Tätigkeit zu nutzen. Die Übersendung der firmeninternen Daten an die private E-Mailadresse war dem Mitarbeiter in keiner Weise gestattet und war darüber hinaus aufgrund des dienstlich zur Verfügung gestellten Laptops für die Arbeit des Mitarbeiters auch nicht erforderlich. Das Landesarbeitsgericht sah in der Weiterleitung der E-Mails mit den firmeninternen Daten an den privaten E-Mail Account eine erhebliche Pflichtverletzung des Mitarbeiters, weil sie darauf gerichtet war, die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Auch im Rahmen der Interessenabwägung war der potentiell erhebliche Schaden für den Arbeitgeber zu berücksichtigen und führte im vorliegenden Fall dazu, dass das Beschäftigungsinteresse des Mitarbeiters gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzutreten hatte.

Sabine Jantzen
Sabine Jantzen

Sabine Jantzen ist spezialisiert auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Auflösungsvereinbarungen, Unternehmensumstrukturierungen und Kündigungsrechtsstreitigkeiten.

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