Fordern Dritte unter Androhung von Nachteilen vom
Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers, kann dies einen
Grund zur Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG darstellen. Dies gilt
auch dann, wenn die Androhung nicht objektiv gerechtfertigt ist.
Eine solche sogenannte “echte” Druckkündigung
unterliegt jedoch strengen Anforderungen. Der Arbeitgeber darf der Forderung
nach einer Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers seitens seiner Mitarbeiter
nicht ohne weiteres nachgeben. Der Arbeitgeber ist vielmehr verpflichtet, den
betroffenen Arbeitnehmer zu schützen und alles Zumutbare zu unternehmen, um die
drohenden Kollegen von ihrer Forderung abzubringen und den Druck abzuwehren.
Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesarbeitsgericht in
seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2016 (2 AZR 431/15) bestätigt und
fortgeführt.
Ein wegen Kindesmissbrauch vorbestrafter Arbeitnehmer kehrte
in den Betrieb des Arbeitgebers zurück, nachdem die Rechtsunwirksamkeit zweier
arbeitgeberseitiger Kündigungen rechtskräftig festgestellt worden war.
Mitarbeiter und Arbeitnehmer von Drittfirmen weigerten sich, ihre Arbeit
aufzunehmen, solange sich dieser Arbeitnehmer auf dem Gelände des Arbeitgebers
aufhielt. Die Arbeitsverweigerung der Mitarbeiter und Arbeitnehmer von
Drittfirmen nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis des
Arbeitnehmers erneut zu kündigen.
Auch dieser Kündigung attestierte das Bundesarbeitsgericht
die Rechtsunwirksamkeit. Der Arbeitgeber habe nicht alles Zumutbare getan, um
den Arbeitnehmer zu schützen und den Druck abzuwehren. Der Arbeitgeber sei
zunächst gehalten gewesen, die eigenen Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie
durch die Arbeitsverweigerung ihre arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten
verletzen, ihnen deshalb kein Entgelt für die ausfallende Arbeit zustehe und
der Arbeitgeber darüber hinaus berechtigt sei, sie abzumahnen und ggf. zu
kündigen. Zumindest dieser Hinweis sei dem Arbeitgeber zumutbar gewesen und
auch geeignet, um den Druck abzuwehren. Nicht entschieden hat das
Bundesarbeitsgericht hingegen, ob es dem Arbeitgeber auch zumutbar gewesen
wäre, die gegenüber den Mitarbeitern in Aussicht gestellten Maßnahmen –
Entgeltkürzung, Abmahnung und Kündigung – tatsächlich umzusetzen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung auch
ferner herausgestellt, dass für das Verhalten des Arbeitgebers besondere
Anforderungen gelten, wenn dieser zuvor bereits unwirksam gekündigt hatte und
verpflichtet wurde, den Arbeitnehmer nach einem Kündigungsschutzprozess weiter
zu beschäftigen. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall der Forderung der
Mitarbeiter nach der Kündigung des Arbeitnehmers als solchem entgegentreten und
deutlich machen, dass es für eine Entlassung des Arbeitnehmers keinen Grund
gibt.
An diesen Voraussetzungen für eine Druckkündigung
ändert sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch nichts, wenn Anlass für
die Forderung der Mitarbeiter nach einer Entlassung des Arbeitnehmers eine
moralisch besonders verwerfliche Straftat des Arbeitnehmers ist, die jedoch in
keinerlei Bezug zu seiner Tätigkeit steht.