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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

Was 2020 schon kam und was noch kommen wird

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Das neue Jahr hat begonnen und mit dem neuen Jahr traten schon einige arbeitsrechtliche Neuerungen in Kraft. Welche Änderungen seit dem neuen Jahr gelten und welche 2020 noch zu erwarten sind, soll der nachfolgende Überblick vermitteln.

Beitragssatzverordnung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab dem 1. Januar 2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 auf 2,4%, also um weitere 0,1% gesenkt. Dadurch werden Arbeitgeber durch sinkende Lohnkosten und Arbeitnehmer durch höhere Nettobeträge entlastet.
Während der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung im Jahr 2005 noch 6,5% betrug, hat sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung seitdem mehr als halbiert.

Qualifizierungschancengesetz

Der Arbeitslosenversicherungsschutz wurde zum 1. Januar 2020 erneut verbessert. Die Mindestversicherungszeit von zwölf Monaten muss künftig nicht mehr innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren nachgewiesen werden, sondern der Nachweis kann innerhalb einer Rahmenfrist von 30 Monaten, also 2,5 Jahren, erfolgen. Somit treten die zweiten Änderungen des Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der Mindestlohn wird auch in diesem Jahr angehoben. Ab dem 01.01.2020 liegt der gesetzliche Mindestlohn nun bei 9,35 EUR brutto pro geleisteter Arbeitsstunde.

Brexit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die 5. Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung erlassen, sollte es zu einem ungeregeltem Austritt Großbritanniens aus der EU kommen. Britischen Staatsangehörigen wird damit Sicherheit für den Fall eines Brexits ohne Austrittsabkommen gegeben.

Britische Staatsangehörige, die bereits vor einem ungeregelten Austritt in Deutschland lebten und solche, die in den ersten 14 Monaten nach dem ungeregelten Austritt nach Deutschland einreisen, wird weiterhin ein freier Arbeitsmarktzugang gewährt. Erst ab dem 15. Monat nach dem ungeregelten Austritt brauchen britische Staatsangehörige eine Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung. Damit wird ihnen derselbe privilegierte Arbeitsmarktzugang gewährt, wie ihn Staatsangehörige wichtiger Handelspartner bereits jetzt genießen.

Berufsbildungsmodernisierungsgesetz

Alle Berufsauszubildenden, die ab dem  1. Januar 2020 eine Berufsausbildung beginnen, erhalten eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) in Höhe von 515 EUR im ersten Ausbildungsjahr. Durch diese Neuerung ist nun auch ein Mindestlohn für Auszubildende festgeschrieben, die bisher nicht vom Mindestlohn umfasst waren.
Anpassung der Mindestausbildungsvergütung in den Folgejahren erfolgt ebenfalls. So sollen Auszubildende im zweiten Lehrjahr einen Aufschlag von 18 Prozent, im dritten Lehrjahr von 35 Prozent und im vierten Lehrjahr von 40 Prozent erhalten. Zudem ist eine schrittweise Erhöhung bis zum Jahr 2023 vorgesehen. Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können von diesen Sätzen allerdings auch negativ abweichen, sollten geltende tarifliche Ausbildungsvergütungsregeln einschlägig sein. Üblicherweise wird eine tarifvertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung jedoch oberhalb der MAV liegen.

Vorstandsvergütungen

Zum 1. Januar 2020 trat das Gesetz zur Umsetzung der 2. Aktionärsrichtlinie (ARUG II) in Kraft.
Der Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften muss nun u.a. eine Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festlegen und die Vergütung der Vorstandsmitglieder somit begrenzen. Diese Maximalvergütung kann allerdings von der Hauptversammlung auf Antrag eines Aktionärsquorums durch bindenden Beschluss herabgesetzt werden.
Mit diesem Gesetz möchte das BMAS eine Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften und eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Informationen und Ausübung von Aktionärsrechten erreichen.

Eröffnung Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung

Ab dem 1. Februar 2020 nimmt die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) ihren Dienst auf. Die ZSBA wird bei der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit in Bonn sitzen.
Sie soll insbesondere internationale Fachkräfte beraten und diese durch das Anerkennungsverfahren bis zur Einreise nach Deutschland begleiten. Die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung soll die bundesweite zentrale Anlaufstelle für im Ausland lebende Anerkennungssuchende werden. Erhofft wird sich insbesondere eine Verbesserung des Beratungs- und Informationsangebots für Anerkennungssuchende, eine Entlastung der bisher zuständigen Stellen sowie das Erreichen von mehr Transparenz und Effektivität im Anerkennungsverfahren.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Der Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der EU wird ab dem 1. März 2020 vollständig geöffnet. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird nicht wie bisher nur akademisch ausgebildeten Fachkräften ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang geboten, sondern künftig wird auch Fachkräften mit einer ausländisch beruflichen Qualifikation dieser Zugang gewährt.
Der Erhalt eines Visums oder eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung wird nicht mehr nur auf Engpassberufe, wie zum Beispiel Bauberufe oder Berufe im Gesundheits- und Pflegebereich, beschränkt. Auch eine Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit entfällt. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot sind jedoch nachzuweisen. Auch ist ab dem 45. Lebensjahr ein Mindestgehalt von 3.685 EUR oder und eine angemessene Altersversorgung nachzuweisen. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll die gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten gefördert werden.

Dr. Falko Daub, LL.M. (VUW)

Dr. Falko Daub ist spezialisiert auf die Begleitung komplexer Transaktionen und Restrukturierungen, die Beratung im Schnittfeld von Insolvenz und Arbeitsrecht sowie auf die Beratung zu Fragen der Organhaftung.

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