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Referentenentwurf: Verordnung über Erleichterung der Kurzarbeit

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Angesichts der rasanten Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 in Deutschland melden viele Arbeitgeber derzeit Kurzarbeit an, um auf betriebliche Arbeitsausfälle bedingt durch Einschränkungen in der Lieferkette und Produktion sowie Beschränkungen von betrieblichen Tätigkeiten durch behördliche Maßnahmen reagieren zu können. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 18. März 2020 einen Referentenentwurf über eine Verordnung betreffend Sonderregelungen über Erleichterungen der Kurzarbeit erstellt. Ziel ist es, die Auswirkungen des neuen Coronavirus auf den deutschen Arbeitsmarkt abzumildern. Insbesondere sollen Beschäftigte ihre Arbeitsplätze behalten und die Arbeitgeber entlastet werden. Die Verordnung soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Dabei wird zunächst der Zugang zu Kurzarbeit erleichtert, indem das Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten von ursprünglich einem Drittel auf zehn Prozent gesenkt wird. Künftig soll es Arbeitgebern also möglich sein, bereits früher Kurzarbeitergeld zu beantragen. Daneben sollen Arbeitgeber finanziell entlastet werden, indem sie während der Phase der Kurzarbeit nicht die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung tragen müssen. Diese sollen nunmehr von der Bundesagentur für Arbeit in voller Höhe übernommen werden. Schließlich soll ermöglicht werden, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können.

Die Sonderregelungen sollen zunächst befristet bis zum Jahresende 2020 gelten.

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Dr. Tobias Brors, LL.M. (Huddersfield)

Tobias Brors ist spezialisiert auf das Datenschutzrecht, Restrukturierungen, Digitalisierungsprojekte, Verhandlungen mit Betriebsräten, Prozessführung sowie auf die Vertretung in Einigungsstellenverfahren.

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