Laut dem aktuellen Monatsbericht der Bundesagentur für Arbeit vom Februar 2021 waren im Dezember 2020 noch etwa 7,1 Prozent der Arbeitnehmer:innen in Deutschland in Kurzarbeit. Ein Ende ist auch weiterhin nicht in Sicht, auch wenn sich die Zahlen im Vergleich zum Frühjahr 2020 deutlich reduziert haben.
In Anbetracht der Situation ist die Frage zur Berechnung der Höhe des Urlaubsanspruchs von Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit in vielen Unternehmen weiterhin aktuell. Wir haben bereits im Juni 2020 in unserem Blog zu den rechtlichen Problemen in diesem Zusammenhang berichtet.
Umso erfreulicher ist die aktuelle Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20 zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null, die einen wichtigen Schritt Richtung Rechtssicherheit schafft.
LAG Düsseldorf vom 12.03.2021 – Was war passiert?
Die Klägerin war in einem Betrieb der Systemgastronomie in Teilzeit tätig. Aufgrund der Teilzeittätigkeit belief sich ihr vertraglicher Urlaubsanspruch auf 14 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Infolge der Corona-Pandemie befand sich die Klägerin unter anderem in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend in Kurzarbeit Null. Im August und September 2020 wurden der Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber insgesamt 11,5 Urlaubstage gewährt.
Die Arbeitnehmerin vertrat gerichtlich die Ansicht, dass ihr auch noch weitere 2,5 Urlaubstage für das Kalenderjahr 2020 zustanden. Der Arbeitgeber trat dem entgegen und argumentierte, dass der Urlaubsanspruch vollständig erfüllt worden sei. Mangels einer Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null entstünden für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche.
Wie hat das LAG Düsseldorf entschieden?
Das LAG Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 06.10.2020 Az. 1 Ca 2155/20 und verneinte einen Urlaubsanspruch für die vollen Monate der Kurzarbeit Null.
Nach Ansicht des Gerichts sei der Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 zu kürzen (im zugrundeliegenden Fall bedeutete dies eine Kürzung um 3,5 Tage). Der Zweck des Urlaubsanspruchs sei es, sich zu erholen. Dieser Zweck setze allerdings eine Verpflichtung zur Arbeit voraus. Während der Kurzarbeit Null sei aber die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer:innen aufgehoben. Die Kurzarbeit Null könne auch nicht mit der Fallgestaltung der Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Daher seien Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit Null wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter:innen zu behandeln, deren Urlaub anteilig zu kürzen sei.
Nach Ansicht des Gerichts entspricht dieses Ergebnis auch dem europäischen Recht, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entsteht.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zwar noch nicht rechtskräftig, setzt aber dennoch unseres Erachtens richtige Weichenstellungen zum Umgang mit Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit. Das Gericht wendet insbesondere überzeugend die bisherige Rechtsprechung des EuGH an.
Besteht für die Monate der Kurzarbeit Null kein Urlaubsanspruch, bedarf es unseres Erachtens konsequenterweise auch keiner vertraglichen Vereinbarung zur Kürzung von Urlaubsansprüchen zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen. Die Entscheidung kommt daher auch den Arbeitgeber:innen zu Gute, die eine solche vertragliche Vereinbarung (bislang) nicht getroffen haben.
Wir werden den Verfahrensverlauf weiter beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.