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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Tarifeinheitsgesetz weitgehend verfassungskonform

Richterin verkuendet das Urteil

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017, Az. 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16 und 1 BvR 1477/16 ist insbesondere eine Niederlage für kleinere Gewerkschaften, deren Tarifregelungen bei einer Kollision zurücktreten müssen und die gegen das Gesetz geklagt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aufgrund von Klagen mehrerer Gewerkschaften über die Vereinbarkeit des Tarifeinheitsgesetzes aus dem Jahre 2015 mit dem Grundgesetz zu entscheiden. In Streit stand insbesondere die Reglung des § 4a Abs. 2 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG). Diese Regelung gibt für den Fall, dass sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), vor, dass im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. Eine Gewerkschaft, deren Tarifvertrag in diesem Fall verdrängt wird, hat lediglich die Möglichkeit, sich dem Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft durch eine Nachzeichnung anzuschließen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, einen Anreiz für ein kooperatives Vorgehen von Konkurrenz-Gewerkschaften beim Tarifabschluss zu schaffen und Machtkämpfe zu verhindern. Über die Frage, wer im Zweifelsfall die meisten Mitglieder hat, sollen die Arbeitsgerichte entscheiden.

Gestern verkündete der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Entscheidung, nach der die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend verfassungskonform seien. Bei der Auslegung des Gesetzes müsse allerdings die in Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich geschützte Tarifautonomie Berücksichtigung finden; über im Einzelnen noch offene Fragen haben die Fachgerichte zu entscheiden. Unvereinbar sei das Gesetz mit der Verfassung nur insoweit, als Vorkehrungen dagegen fehlen, dass die Belange der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge „einseitig vernachlässigt“ werden. Diese dürften aufgrund der Mehrheitsverhältnisse nicht unzumutbar übergangen werden. So dürften einzelne Leistungen, die von der Minderheitsgewerkschaft ausgehandelt wurden, nicht zulasten ihrer Mitglieder ohne weiteres wegfallen. Darunter fallen insbesondere langfristig bedeutsame Leistungen wie Betriebsrenten oder Arbeitsplatzgarantien.

Zwei der acht Richter trugen die Entscheidung nicht mit und verfassten Sondervoten, um ihre abweichende Auffassung darzulegen.

Der Gesetzgeber ist angehalten bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung des verfassungswidrigen Teils des Gesetzes zu treffen. Bis dahin ist das Gesetz mit der Maßgabe anwendbar, dass ein Tarifvertrag im Falle der Kollision zugunsten des Tarifvertrages der Mehrheitsgewerkschaft nur dann verdrängt wird, wenn plausibel dargelegt ist, dass letztere die Belange der Mitglieder der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem verdrängenden Tarifvertrag berücksichtigt hat.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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