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Inside Workplace Law

Statusänderung im „XING-Profil“ als Konkurrenztätigkeit?

Hand haelt Smartphone mit Fragezeichen auf Display

Auf dem sozialen Netzwerk „XING“ können Mitglieder ihre vorrangig beruflichen aber auch privaten Kontakte zu Personen verwalten und neue Kontakte finden. Jedes Mitglied verfügt über sein Profil, bei dem berufliche und private Daten veröffentlicht werden können.

Auch der Kläger eines Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln besaß ein solches XING Profil. Er war in einer Steuerberaterkanzlei angestellt und verständigte sich mit dem beklagten Arbeitgeber im September 2015, das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2016 einvernehmlich zu beenden. Ab dem 15. Februar 2016 war der Kläger freigestellt. Anfang März 2016 – also noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seinen beruflichen Status im XING-Profil von „Angestellter“ zu „Freiberufler“ geändert hatte. Er gab aber ebenfalls an, noch bis Ablauf des März 2016 bei der Beklagten tätig zu sein. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung außerordentlich fristlos wegen unzulässiger Ausübung einer Konkurrenztätigkeit.

In seiner Entscheidung vom 07. Februar 2017 (Az.: 12 Sa 745/16) hat das LAG Köln entschieden, dass allein die Änderung des beruflichen Status – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen könne. Für die Abgrenzung zwischen verbotener Konkurrenztätigkeit und zulässiger Vorbereitungshandlung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit sei entscheidend, ob durch das Verhalten bereits unmittelbar in die Geschäfts- und Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers eingegriffen werde. Soweit kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestehe, dürfe die Gründung eines eigenen Unternehmens schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorbereitet werden, soweit noch keine Leistungen im Marktbereich des Dritten angeboten werden.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe diene „XING“ nicht nur der Vermittlung neuer Mandate, sondern auch der Selbstdarstellung am Markt. So stelle die Angabe „Freiberufler“ im XING-Profil für sich keine aktive Werbung im Sinne einer Wettbewerbshandlung dar. Außerdem habe der Kläger wahrheitsgemäß angegeben, noch bis Ende März bei der Beklagten tätig zu sein, wodurch allenfalls der fälschliche Eindruck entstehen könne, dass der Kläger als Freiberufler für die Beklagte tätig sei. Der Beklagten gelang es jedoch nicht, dem Kläger eine aktive Wettbewerbstätigkeit vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Zumal die Rubrik des Profils „ich suche“ keine Eintragungen hinsichtlich neuer Mandate für eine Konkurrenztätigkeit enthielt.

Letztlich sei eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung wegen des fließenden Übergangs von zulässiger Vorbereitungshandlung zu einer verbotenen Konkurrenztätigkeit unverhältnismäßig.

XING-Nutzer sollten in Zukunft dennoch vorsichtig mit Statusänderungen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgehen, da sonst eine Kündigung drohen kann, aus dem dann ein – vermeidbarer – Rechtsstreit folgt.

Dr. Holger Thomas
Dr. Holger Thomas, MM

Dr. Holger Thomas ist spezialisiert auf Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften, Restrukturierungen, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, Compliance sowie Personalabbau.

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