Auf dem sozialen Netzwerk „XING“ können Mitglieder ihre vorrangig
beruflichen aber auch privaten Kontakte zu Personen verwalten und neue Kontakte
finden. Jedes Mitglied verfügt über sein Profil, bei dem berufliche und private
Daten veröffentlicht werden können.
Auch der Kläger eines Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht
(LAG) Köln besaß ein solches XING Profil. Er war in einer Steuerberaterkanzlei
angestellt und verständigte sich mit dem beklagten Arbeitgeber im September
2015, das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2016 einvernehmlich zu beenden. Ab dem
15. Februar 2016 war der Kläger freigestellt. Anfang März 2016 – also noch vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses – stellte die Beklagte fest, dass der
Kläger seinen beruflichen Status im XING-Profil von „Angestellter“ zu
„Freiberufler“ geändert hatte. Er gab aber ebenfalls an, noch bis Ablauf des
März 2016 bei der Beklagten tätig zu sein. Daraufhin kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung außerordentlich fristlos wegen unzulässiger
Ausübung einer Konkurrenztätigkeit.
In seiner Entscheidung vom 07. Februar 2017 (Az.: 12 Sa
745/16) hat das LAG Köln entschieden, dass allein die Änderung des beruflichen
Status – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – eine außerordentliche
Kündigung nicht rechtfertigen könne. Für die Abgrenzung zwischen verbotener Konkurrenztätigkeit
und zulässiger Vorbereitungshandlung zur Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit sei entscheidend, ob durch das Verhalten bereits unmittelbar in die
Geschäfts- und Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers eingegriffen werde.
Soweit kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestehe, dürfe die Gründung
eines eigenen Unternehmens schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorbereitet werden, soweit noch keine Leistungen im Marktbereich des Dritten
angeboten werden.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe diene „XING“ nicht nur
der Vermittlung neuer Mandate, sondern auch der Selbstdarstellung am Markt. So
stelle die Angabe „Freiberufler“ im XING-Profil für sich keine aktive Werbung
im Sinne einer Wettbewerbshandlung dar. Außerdem habe der Kläger wahrheitsgemäß
angegeben, noch bis Ende März bei der Beklagten tätig zu sein, wodurch
allenfalls der fälschliche Eindruck entstehen könne, dass der Kläger als
Freiberufler für die Beklagte tätig sei. Der Beklagten gelang es jedoch nicht,
dem Kläger eine aktive Wettbewerbstätigkeit vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses
nachzuweisen. Zumal die Rubrik des Profils „ich suche“ keine Eintragungen
hinsichtlich neuer Mandate für eine Konkurrenztätigkeit enthielt.
Letztlich sei eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung
wegen des fließenden Übergangs von zulässiger Vorbereitungshandlung zu einer
verbotenen Konkurrenztätigkeit unverhältnismäßig.
XING-Nutzer sollten in Zukunft dennoch vorsichtig mit
Statusänderungen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgehen, da sonst eine
Kündigung drohen kann, aus dem dann ein – vermeidbarer – Rechtsstreit folgt.