Das BAG hatte am 16. Januar 2018 (Az. 7 AZR 312/16) über die
Klage des ehemaligen Bundesligatorwarts Heinz Müller vom FSV Mainz 05 zu
entscheiden, der sich unter anderem gegen die Befristung seines
Arbeitsverhältnisses gewehrt hat.
Im Profisport und natürlich auch im Bereich des Fußballs ist
es allgemein üblich, dass Spieler befristete Arbeitsverträge erhalten. Auch ein
Profifußballspieler ist allerdings ein Arbeitnehmer, so dass sich die
Befristung seines Arbeitsverhältnisses nach den Vorschriften des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes richtet. Da die sachgrundlose Befristung auf eine
Höchstdauer von zwei Jahren begrenzt ist und durch das Verbot der
„Zuvor-Beschäftigung“ zusätzlich erschwert wird, muss für eine wirksame
Befristung typischerweise ein Sachgrund vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des BAG rechtfertigt die „Eigenart
der Arbeitsleistung“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.4 TzBfG) bei Profifußballern grundsätzlich
die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. In der bislang vorliegenden
Pressemitteilung begründet das BAG dies mit der Besonderheit, dass von einem
Profifußballer sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die nur
für eine begrenzte Zeit erbracht werden können.
Bereits die Vorinstanz (LAG Rheinland-Pfalz – Az. 4 Sa
202/15) hatte zu Gunsten des Vereins entschieden und dies mit der Unsicherheit
der Einsatzmöglichkeiten eines Spielers begründet. Diese Unsicherheit beruhe
auf der Verletzungsgefahr, den möglichen Änderungen des vom Trainer
vorgegebenen spieltaktischen Konzepts und der Notwendigkeit der ständigen
Leistungsverbesserung der Mannschaft. Zudem hätten die Vereine ein berechtigtes
Interesse daran, die Altersstruktur der Mannschaften möglichst jung zu halten
und auch daran, dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums gerecht zu werden.
Nicht zuletzt spielten aber auch die außergewöhnlich hohen Gehälter eine Rolle,
die sich in der ersten Bundesliga auf durchschnittlich 1,5 Million Euro pro
Jahr belaufen sollen.
Mit seiner Entscheidung hat das BAG auch das bestehende
Transfersystem mit inzwischen astronomischen Ablösesummen von bis zu EUR 222
Mio. gesichert. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer können ihr
Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigen, es sei denn, diese Möglichkeit ist
im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen (§ 15 Abs. 3
TzBfG). Bei einem Spielerwechsel während der Vertragslaufzeit muss der Spieler
also aus einem gültigen Vertrag herausgekauft werden. Nach Vertragsende kann er
hingegen ablösefrei wechseln.
Damit endet die gerichtliche Auseinandersetzung nach der
ursprünglich zu Gunsten des Spielers ergangenen Entscheidung des
Arbeitsgerichts Mainz (Az. 3 Ca 1197/14) mit 2:1 für die Vereine.