In letzter Zeit gab es vermehrt
Auseinandersetzungen mit den Sozialversicherungsträgern über die Einordnung von
Ärzten im Rettungsdienst. Für viele Ärzte sind die Einsätze im Rettungsdienst
eine Nebentätigkeit. Sie wurden deshalb häufig als Selbständige behandelt und
es wurden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Im Rahmen der Betriebsprüfung
werden die Notärzte dann aber häufig als sozialversicherungspflichtig
Beschäftigte eingestuft. Die Arbeitgeber müssen in teils erheblichem Umfang
Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen nachentrichten.
Eine abschließende Klärung durch
die sozialgerichtliche Rechtsprechung steht noch aus. Die teils deutliche
Kritik an der Einordnung als sozialversicherungspflichtig hat den Gesetzgeber
jetzt dazu bewogen, eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen.
Neu eingefügt
wurde §23c Abs.2 SGB IV.
Danach sind Einnahmen aus der
Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst nicht beitragspflichtig, wenn diese
Tätigkeit neben
- einer
Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden pro Woche
außerhalb des Rettungsdienstes oder
- einer
Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt wird.
Soweit die Einnahmen nicht beitragspflichtig
sind, bestehen auch keine Meldepflichten.
Diese Neuregelung gilt seit 11.
April 2017. Vorsicht ist allerdings bei Altfällen geboten. § 118 SGB IV
enthält eine Übergangsregelung, wonach die Neuregelung keine Anwendung findet
für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit.
Unklar ist, ob die Neuregelung
Anwendung findet, wenn die bisherige Vereinbarung beendet und – ggf. nach
zeitlicher Unterbrechung – eine neue Tätigkeit vereinbart wird.
Für die
Altfälle bleibt alles beim Alten. Es ist abzuwarten, wie die Rechtsprechung
diese Fälle am Ende einordnen wird.