Während nach der DSGVO ein Datenschutzbeauftragter
unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter nur dann bestellt werden muss, wenn die
Kerntätigkeit des Verantwortlichen in der Verarbeitung personenbezogener Daten
liegt, sieht das BDSG eine Pflicht zur Benennung eines betrieblichen
Datenschutzbeauftragten stets ab einer Beschäftigung von 10 Mitarbeitern vor (§
38 Absatz 1 Satz 1 BDSG) – vorausgesetzt diese sind mit der automatisierten Verarbeitung
von personenbezogenen Daten beschäftigt, was aber bei Computerarbeitsplätzen regelmäßig
der Fall sein wird.
Diese Verschärfung gegenüber der DSGVO war schon länger in
der Kritik, da sie gerade kleinere Unternehmen unnötig belaste. Auch unserer
Erfahrung zeigt, dass es mitunter gar nicht so einfach ist, einen geeigneten
Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte unter den Mitarbeitern
zu finden. Viele greifen angesichts der geforderten Fachkenntnisse auf den
IT-Administrator zurück. Das wiederum kollidiert mit der Unabhängigkeit eines
Datenschutzbeauftragten, denn wer aufgrund seiner Position im Unternehmen für
die Umsetzung von Maßnahmen verantwortlich ist, kann diese nicht gleichzeitig unabhängig
kontrollieren.
Mit einem sperrigen Gesetz (das betrifft nicht nur den
Titel, sondern auch den Inhalt – es werden mehr als 150 Gesetze geändert) hat
der Bundestag bereits im Juni die Schwelle zur Benennung eines
Datenschutzbeauftragten auf 20 Mitarbeiter angehoben. Am kommenden Freitag
steht das Gesetz nun auf der Tagesordnung des Bundesrats. Sollte dieser
zustimmen, ist mit einer baldigen Umsetzung zu rechnen.
Doch was bedeutet das nun für die Unternehmen mit mehr als
10 aber weniger als 20 Arbeitnehmer, für die die Pflicht zur Benennung eines
Datenschutzbeauftragten nach § 38 BDSG dann wegfällt? Natürlich ist niemand
daran gehindert, die Position eines Datenschutzbeauftragten freiwillig
vorzuhalten. Der Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung stellt jedoch einen
wichtigen Grund dar, der die Abberufung des Datenschutzbeauftragten rechtfertigt.
Das sollte unmittelbar nach Inkrafttreten der Neufassung von § 38 BDSG
geschehen. Dabei ist zu beachten, dass die Abberufung das Arbeitsverhältnis
unberührt lässt und dass für die Dauer von einem Jahr nach der Abberufung ein
nachwirkender Sonderkündigungsschutz besteht.
In jedem Fall müssen Unternehmen mit weniger als 20
Mitarbeitern auch zukünftig prüfen, ob eine Pflicht zur Bestellung nach Art. 37
DSGVO besteht. Ist dies der Fall, kommt es auf die Zahl der Mitarbeiter nicht
an.