Arbeitgeber
müssen ständig Betriebsabläufe überprüfen und optimieren. In Branchen, bei
denen die menschliche Arbeitskraft eine wichtige Rolle spielt, geht das einher
mit der Überwachung von Leistung und Verhalten der Mitarbeiter. Dem legitimen
Wunsch des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter zu überwachen, steht das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters entgegen. Es stellt sich also die Frage,
in welchem Rahmen der Arbeitgeber die Performance seiner Mitarbeiter „tracken“
darf, um seine Interessen zu wahren.
Leistungs-
und Verhaltensdaten der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten und unterliegen
daher den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG. Der Arbeitgeber
braucht für die Verarbeitung dieser Daten eine Rechtsgrundlage. Das kann § 26
BDSG sein.
Nach § 26
BDSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten zulässig, soweit
dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
erforderlich ist oder zur Aufdeckung einer Straftat. Zur Durchführung eines
Beschäftigungsverhältnisses gehören nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch
Leistungs- und Verhaltenskontrollen.
Theoretisch
kommt aber auch eine Einwilligung als Rechtsgrundlage in Betracht. Diese müsste
freiwillig, für einen bestimmten Fall, in informierender Weise und
unmissverständlich abgegeben werden. Nach unserer Erfahrung spielen
Einwilligungen für die Überwachung von Arbeitnehmern in der Praxis keine große
Rolle.
Kontrollgrundsätze
im Rahmen der Mitarbeiterüberwachung
Zulässig sind nur erforderliche Maßnahmen. Das
bedeutet, dass der Arbeitgeber mit der Überwachung ein legitimes Ziel verfolgen
muss, die Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und keine anderen
ebenso geeigneten, aber weniger belastenden Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Die Erforderlichkeit wird anhand einer
Verhältnismäßigkeitsprüfung ermittelt. Dabei sind die gegenseitigen Interessen
gegeneinander abzuwägen. Auf der einen Seite steht das Interesse des
Arbeitgebers an der Verarbeitung und auf der anderen Seite das Interesse des
Mitarbeiters an der Nichtverarbeitung.
Einem Urteil des BAG vom 31.01.2019 (Az.: 2 AZR
426/18) lässt sich folgendes entnehmen:
Überwachungsmaßnahmen, die nach abstrakt generellen
Kriterien durchgeführt werden und sich nicht gegen einzelne Arbeitnehmer
richten, sind zur Verhinderung von Pflichtverletzungen zulässig. Bei Maßnahmen
gegen einzelne Arbeitnehmer sind die Anforderungen höher. So muss der
Mitarbeiter ggf. vorab informiert werden.
Die Grundsätze für jede Verarbeitung
personenbezogener Daten sind auch hier einzuhalten. Der Verantwortliche muss
technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, damit die Datenverarbeitung
gemäß den Vorgaben der DSGVO erfolgt und diese auch nachweisen. Fener muss der
Verantwortliche die Transparenzpflichten der Art. 12 – 21 ff. DSGVO
beachten, also insbesondere die Informationspflicht gem. Art. 13 DSGVO vor
Erhebung der personenbezogenen Daten.
Soweit ein Betriebsrat besteht, können
Mitbestimmungsrechte, vor allem nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG,
bestehen.
Beispiele
von Mitarbeiterkontrollen
Videoüberwachung:
Offene
Aufnahmen sind nur dann erlaubt, wenn das Kontrollrecht des Arbeitgebers das
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eindeutig überragt. Es genügt nicht,
dass der Arbeitgeber schlicht überprüfen will, ob und wie gearbeitet wird.
Vielmehr müssen rechtlich geschützte Güter des Arbeitgebers schwerwiegend
beeinträchtigt sein, etwa durch gegen ihn gerichtete Straftaten. Hierbei ist
allerdings ein konkreter Tatverdacht in Bezug auf eine konkrete strafbare
Handlung oder andere schwere Verfehlung zulasten des Arbeitgebers gegen einen
zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern
erforderlich.
IT-Nutzung im Betrieb:
Ob
der Arbeitgeber die Nutzung der von ihm zu dienstlichen Zwecken
bereitgestellten Betriebs-IT überwachen darf, hängt davon ab, ob er eine
Privatnutzung durch den Arbeitnehmer ausdrücklich gestattet oder zumindest
geduldet hat.
Bei untersagter Privatnutzung sind Kontrollen grundsätzlich zulässig, um die Einhaltung des Verbots zu überprüfen. Grenzen zieht auch hier § 26 BDSG. Auch hier muss die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein und eine dauerhafte anlasslose Kontrolle ist unzulässig.
Die
Zulässigkeit der Überwachung von E-Mail und Internet bei ausdrücklich
gestatteter oder zumindest geduldeter Privatnutzung ist streitig. Klar ist,
dass erkennbar private Inhalte nicht überwacht werden dürfen. Ansonsten ist
jedenfalls nach Meinung des Verfassers die Zulässigkeit auch am Maßstab des
§ 26 BDSG zu messen.