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Am
26. November 2019 ist das Anpassungsgesetz zum BDSG in Kraft getreten. Damit
ist das BDSG erstmals nach seinem Inkrafttreten am 25. Mai 2018 geändert
worden. Im Zuge der Anpassung zahlreicher Gesetze an die DSGVO (immerhin schon
1,5 Jahre nach deren Inkrafttreten) hat der Gesetzgeber im BDSG zwei Änderungen
vorgenommen, die auch für Arbeitgeber relevant sind:
Der
Schwellenwert für die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
wurde auf 20 angehoben.
Das
strenge Schriftformerfordernis für eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis wurde
gestrichen.
Datenschutzbeauftragter
Nach
§ 38 Abs. 1 S. 1 BDSG muss ein Verantwortlicher, der in der Regel mindestens 20
Arbeitnehmer ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten beschäftigt, einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Bislang lag der
Schwellenwert bei 10 Arbeitnehmern.
Die
Neufassung des BDSG bringt also Erleichterungen für kleinere Arbeitgeber mit
sich.
Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen darüber hinaus prüfen, ob sie nach Art. 37 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben. Danach besteht unabhängig von der Zahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Arbeitnehmer eine Pflicht zur Bestellung, wenn
„b) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
c) die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtlicheVerurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.“
Der
europäische Gesetzgeber hat damit einen anderen Ansatz gewählt als der
deutsche.
Aufgrund
der Neuregelung des § 38 BDSG stehen Arbeitgeber, die zwar mehr als 10 aber
weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und nach der bisherigen Regelung einen
Datenschutzbeauftragten bestellt haben, vor der Frage, ob die Änderung der
Rechtslage ein Grund für die Abberufung des bisherigen Datenschutzbeauftragten
ist. Das ist gut vertretbar. Wenn es keine Pflicht zur Bestellung gibt, dann
kann der Arbeitgeber zwar freiwillig einen Datenschutzbeauftragten bestellen,
für den dann allerdings die zwingenden Vorschriften des BDSG keine Anwendung
finden (§ 38 Abs. 2 BDSG). Das bedeutet, dass ein Widerruf auch ohne Vorliegen
eines wichtigen Grundes zulässig sein muss.
Streng genommen dürfte dann auch der nachwirkende Kündigungsschutz entfallen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung sich dieser Auffassung anschließt oder nicht § 6 Abs. 4 BDSG entsprechend anwendet.
Einwilligung
Bislang sah § 26 Abs. 2 BDSG für eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis ein Schriftformerfordernis vor, „soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist“. Mit der Anpassung des BDSG ist das strenge Schriftformerfordernis entfallen. Zukünftig hat eine Einwilligung „Schriftlich oder elektronisch zu erfolgen“. Auch das stellt eine Erleichterung für Arbeitgeber dar. Zu beachten ist aber, dass unabhängig von der Form der Arbeitgeber in der Lage sein muss, die Einwilligung nachzuweisen.
Dr. Michael Witteler ist spezialisiert auf datenschutzrechtliche Angelegenheiten an der Schnittstelle von Arbeitsrecht und Datenschutz. Er ist Head der PWWL Practice Group Data & Privacy.