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Neue Entscheidung des EuGH zum Betriebsübergangsrecht: Erneute Kehrtwende für die deutsche Rechtsprechung zum Betriebsübergang?

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Der EuGH hat am 27.02.2020 (Rechtssache C-298/18 – Grafe und Pohle) auf Vorlage des Arbeitsgericht Cottbus eine weitere wegweisende Entscheidung zum Betriebsübergangsrecht getroffen, die zu einer Änderung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Rettungsdienstentscheidung – BAG v. 25. Juni 2016, 8 AZR 53/15) führen könnte. 

Sachverhalt des Vorlageverfahrens:

Das Busverkehrsunternehmen B betrieb auf Grundlage eines öffentlichen Auftrags seit August 2008 den öffentlichen Busnahverkehrsdienst mit eigenen Bussen, Betriebsstätten und sonstigen Betriebsanlagen. Der Auftrag für diese Nahverkehrsdienstleistungen wurde zum 1. August 2017 mit einer Laufzeit von 10 Jahren neu ausgeschrieben. Nach den Ausschreibungsvorgaben wurden an die einzusetzenden Busse u.a. folgende zwingend einzuhaltende Anforderungen gestellt: Maximalalter von 15 Jahren ab Erstzulassung; Erfüllung der „Euro-6-Norm; ab dem 1. Januar 2018 bzw. ab dem 1. Januar 2022 Ausstattung von 40% bzw. 70% der Busse als Niederflur- oder Low-Entry Fahrzeuge. 

B beteiligte sich nicht an der Ausschreibung, entschied seinen Geschäftsbetrieb einzustellen und kündigte seinen Arbeitnehmer/innen. Hierüber wurden auch ein Interessenausgleich sowie Sozialplan abgeschlossen. Letzterer sah Abfindungen für Arbeitnehmer vor, die kein Übernahmeangebot von dem neuen Auftragnehmer erhielten bzw. bei Neueinstellung durch diesen finanzielle Nachteile erlitten. 

Der neue Auftragnehmer nahm seinen Betrieb ab dem 1. August 2017 auf und stellte hierfür einen überwiegenden Teil der Busfahrer und einen Teil der Führungskräfte von B ein, übernahm aber keine weiteren Betriebsmittel, insbesondere keine Busse und Betriebsstätten. Die Arbeitsbedingungen der übernommenen Busfahrer waren schlechter, Vorbeschäftigungszeiten wurden nicht anerkannt.

Ein von B gekündigter und anschließend vom neuen Auftragnehmer übernommener Busfahrer wehrt sich gegen seine Kündigung und macht die Berücksichtigung seiner Vorbeschäftigungszeiten gegenüber dem neuen Auftragnehmer geltend. 

Ein weiterer gekündigter Busfahrer, der vom neuen Auftragnehmer nicht eingestellt wurde, wehrt sich ebenfalls gegen seine Kündigung und begehrt hilfsweise die Zahlung der Abfindung aus dem Sozialplan.

In beiden Fällen beruft sich B darauf, dass die Arbeitsverhältnisse der Busfahrer auf den neuen Auftraggeber im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB übergegangen seien und daher keine Abfindung geschuldet sei. 

Entscheidend ist, ob die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im Wege eines Betriebsübergangs auf den neuen Auftragnehmer übergegangen sind oder nicht. Liegt ein Betriebsübergang vor, so sind die Kündigungen unwirksam und dem Arbeitnehmer stehen aufgrund des zu unveränderten Konditionen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses keine Sozialplanansprüche zu. 

B hat deshalb als potentieller Betriebsveräußerer ein Interesse am Vorliegen eines Betriebsübergangs. Der neue Auftragnehmer wird einen Betriebsübergang stets ablehnen, um nicht alle Arbeitnehmer übernehmen und keine Vorbeschäftigungszeiten anerkennen zu müssen, sowie schlechtere Arbeitsbedingungen vereinbaren zu können. 

Dementsprechend argumentierte B u.a. damit, dass die Busfahrer für die wirtschaftliche Einheit prägend seien. Sie müssten im Besitz einer gültigen Genehmigung und in der Lage sein, den Fahrgästen Informationen zu geben und zudem über Kenntnisse der gesetzlichen und fachlichen Vorschriften, über gute Netz- und Streckenkenntnisse, über Kenntnisse der Linienführung und Fahrpläne der Regionalbuslinien und über Anschlüsse sowie der Bahnlinien und Tarifbestimmungen verfügen. Die Busfahrer seien in der ländlichen Region ein „knappes Gut“. Nur aufgrund ihres Know-Hows und der Netzkenntnisse hätte der neue Auftragnehmer den Auftrag ohne Unterbrechung übernehmen können. 

Die Betriebsmittel, insbesondere die Busse, seien dagegen nicht identitätsprägend: ihre Übernahme sei aufgrund der inzwischen geltenden technischen Anforderungen und ihres Alters wirtschaftlich sinnlos und faktisch ausgeschlossen gewesen.

Vorlagefrage:

Das Arbeitsgericht Cottbus wollte vom EuGH wissen, ob in der vorliegenden Konstellation ein Betriebsübergang aufgrund der freiwilligen Übernahme eines wesentlichen Teils der Busfahrer vorliegen kann, auch wenn keine Betriebsmittel der wirtschaftlichen Einheit vom neuen Auftragnehmer übernommen wurden. 

Entscheidung des EuGH:

Der EuGH entschied, dass es im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung einen Betriebsübergang nicht ausschließe, dass keine Busse übernommen worden seien. Es müssten stets die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Derartige besondere Umstände sah der EuGH in den für den vom öffentlichen Auftraggeber für die Betriebsmittel vorgegebenen neuen technischen und umweltrelevanten Normen, die es dem neuen Auftragnehmer in wirtschaftlicher wie auch rechtlicher Hinsicht unmöglich machten, die Betriebsmittel des früheren Auftragnehmers weiter zu nutzen. Die Entscheidung des neuen Auftragnehmers sei letztlich durch äußere Zwänge vorgegeben gewesen. Zudem hätte auch der frühere Auftragnehmer – hätte er sich für den Auftrag beworben und erneut den Zuschlag hierfür erhalten – in absehbarer Zeit seinen Busbestand entsprechend der Vorgaben der Ausschreibung ersetzen müssen. Daher stehe der Umstand, dass keine materiellen Betriebsmittel auf den neuen Auftragnehmer übergegangen sind, der Annahme eines Betriebsübergangs nicht entgegen. Mit anderen Worten: Obwohl Betriebsmittel zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks eines Betriebes erforderlich sind, kann ein Betriebsübergang vorliegen, wenn nur ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft freiwillig übernommen wird.

Fazit: 

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus steht noch aus. Aufgrund des Vortrags zum Know-How der Busfahrer und der deutlichen Worte des EuGH erscheint die Annahme eines Betriebsübergangs jedoch naheliegend. Die Entscheidung bleibt jedoch abzuwarten – möglicherweise kommt es noch zu einer umfangreicheren Beweisaufnahme. 

Besonders interessant ist die EuGH-Entscheidung insbesondere im Kontext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Übergang eines Rettungsdienstes (BAG v. 25. Juni 2016, 8 AZR 53/15). In einem sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt nahm das Bundesarbeitsgericht nämlich an, dass der Betrieb eines Rettungsdienstes nicht ausschließlich durch das Rettungspersonal, sondern ebenso durch die materiellen Betriebsmittel, insbesondere die Rettungswagen mit spezieller Norm-Ausstattung, geprägt sei. Daher lehnte das Bundesarbeitsgericht einen Betriebsübergang mangels Übergangs der Rettungsfahrzeuge auf den neuen Auftragnehmer ab. Im Lichte der EuGH-Entscheidung ist diese Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu revidieren. Auch in Konstellationen, in denen Personal und Betriebsmittel zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zwecks einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich sind, kann ein Betriebsübergang vorliegen, wenn nur Personal freiwillig übernommen wird. Dies gilt immer dann, wenn den Betriebsmitteln aufgrund ihrer Austauschbarkeit oder ihrer mangelnden Nutzungsmöglichkeit beim Erwerber keine identitätsprägende Bedeutung für die wirtschaftliche Einheit zukommt. Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit der direkten Vorlage zum EuGH die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschickt unterlaufen. Das Bundesarbeitsgericht wird seine Rechtsprechung nach unserer Überzeugung zu korrigieren haben. Auch im Rettungsdienstfall lag richtigerweise ein Betriebsübergang vor, weil die Rettungsfahrzeuge veraltet und abgeschrieben waren und auch der Betriebsveräußerer bei Fortführung des Auftrags neue Fahrzeuge hätte anschaffen müssen. 

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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