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Ihr PWWL-Redaktionsteam

Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

Mythen des Arbeitsrechts… Recht auf Home Office?

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Fast jeder hat gelegentlich Berührungspunkte zum Arbeitsrecht. Daher kennt auch jeder verschiedene Mythen und Halbwahrheiten, die sich rund um das Arbeitsrecht ranken. Doch oft gestaltet sich die rechtliche Wahrheit dahinter ganz anders, als viele denken. Pusch Wahlig Workplace Law hat für Sie die gängigsten Mythen des Arbeitsrechts untersucht und stellt Ihnen diese in einer mehrteiligen Serie vor.

Die Arbeit am heimischen Schreibtisch

Home Office – die Arbeit von Zuhause. Früher der Luxus einiger weniger Auserwählter und Aushängeschild der Work-Life-Balance. Lange taten sich Arbeitgeber in Sachen Home Office schwer und sträubten sich geradezu davor, das Home Office endlich gesellschaftsfähig zu machen. Dies hat sich in den letzten Monaten schlagartig geändert. Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland hat das Home Office einen riesigen Aufschwung erlebt, denn es leistete einen nicht unerheblichen Beitrag zum Gesundheitsschutz und wirtschaftlichem Überleben vieler Unternehmen. So stieg die Anzahl der im Home Office tätigen Mitarbeiter von zuvor rund 12% auf mehr als ein Drittel im April 2020 an. 

Home Office als Chance

Der Corona-Pandemie wird nachgesagt, auch langfristig für gesellschaftliche Veränderungen sorgen zu können. Gerade das Home Office dürfte seine Zukunftstauglichkeit in den letzten Monaten bewiesen haben. Studien belegen, dass ein Großteil der Arbeitnehmer mit der Arbeit im Home Office zufrieden ist. Zudem schätzen sich eine Vielzahl von Arbeitnehmern im Home Office als produktiver, teilweise sogar als deutlich produktiver ein. Auch Arbeitgeber verstehen das Home Office schon länger nicht mehr als Synonym für „Urlaub“ und haben es als nützliches Mittel erkannt, um beispielsweise Mietkosten einzusparen. Das Home Office wird die Büroarbeit in Zukunft nicht vollständig verdrängen, auch wenn einzelne Unternehmen bereits die Schließung von Büros zugunsten von Home Office Regelungen kommuniziert haben. Wahrscheinlich ist allerdings, dass Arbeitgeber nach den positiven Erfahrungen in den letzten Monaten auch zukünftig verstärkt auf das Home Office setzen werden und dass das Home Office sich als Ergänzung zu den normalen Arbeitsprozessen stärker etablieren wird.

Recht auf Home Office?

Das „Recht auf Home Office“ tauchte in der medialen Berichterstattung in den letzten Jahren immer wieder auf. Aus arbeitsrechtlicher Sicht steht allerdings fest, ein Recht auf Home Office gibt es grundsätzlich nicht! Der Arbeitgeber hat das allgemeine Direktionsrecht (vgl. § 106 GewO) inne und somit obliegt es in erster Linie ihm, über den Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, zu entscheiden. Begrenzungen erfährt das örtliche Direktionsrecht des Arbeitgebers durch den Arbeitsvertrag und das Kriterium der Billigkeit. Allerdings kann der Arbeitgeber ebenso wenig einfach die Arbeit aus dem Home Office anordnen wie der Arbeitnehmer sich die Arbeit im Home Office aussuchen kann.

Dementsprechend besteht grundsätzlich kein gesetzliches Recht auf Home Office. Allerdings kann unter Umständen ein vertragliches Recht auf Home Office bestehen, sofern diesbezüglich anwendbare arbeitsvertragliche oder kollektivrechtliche Bestimmungen, also Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge, existieren. Auf Grundlage einer solchen vertraglichen Regelung kann sich einerseits ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Home Office durchaus ergeben, wenn die jeweils festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits kann auch der Arbeitgeber auf Grundlage einer solchen Vereinbarung berechtigt sein, den Arbeitnehmer ins Home Office zu schicken. Hierbei kommt es allerdings auf die im Einzelfall getroffene Vereinbarung an.

Darüber hinaus ist in bestimmten Einzelfällen ein ungeschriebenes Recht auf Home Office trotzdem nicht ausgeschlossen. Unter besonderen Umständen wäre es denkbar, ein Recht auf Home Office aus den Fürsorge- und Schutzpflichten des Arbeitgebers herzuleiten. Diese Möglichkeit bestünde grundsätzlich bei sog. Risikopatienten, für die eine Infektion mit dem Coronavirus besonders gefährlich ist. Allerdings dürfte es sich wirklich nur um Ausnahmefälle handeln. Dies zeigt auch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.06.2020 (4 Ga 10/20). Das Gericht sprach einem 62-jährigen Berufsschullehrer nicht das Recht zu, bloß aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und den damit einhergehenden gesteigerten gesundheitlichen Risiken, dem Präsenzunterricht fernzubleiben. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich in solchen Fällen im beiderseitigen Interesse eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, die die verschiedenen Interessen der Arbeitsvertragsparteien angemessen berücksichtigt. Im Ergebnis gibt es ein Recht auf Home Office, abgesehen von vertraglichen Vereinbarungen und Ausnahmefällen, nicht!

Vereinbarung von Home Office

Wie bereits angesprochen, kann ein Recht auf Home Office Gegenstand arbeitsvertraglicher oder kollektivvertraglicher Vereinbarungen sein und einen Anspruch auf oder eine Verpflichtung zum Home Office begründen. Die Möglichkeit von Home Office ist ein probates Mittel, um ein attraktives Arbeitsumfeld zu schaffen und dem zunehmenden Bedürfnis nach einer ausgewogenen Work-Life-Balance gerecht zu werden. Dabei kann Home Office als Teil der Unternehmenskultur einfach gelebt werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden und die Akzeptanz zu steigern, empfiehlt es sich aus praktischer Sicht jedoch, klare Vereinbarungen zum Home Office zu treffen. Daher sind arbeitsvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen wichtige Instrumente zur rechtssicheren Einführung und Umsetzung des Home Office.

Auch die Gewerkschaften haben sich dem Thema Home Office bereits angenommen und schaffen mit dem Abschluss von Tarifverträgen rechtliche Rahmenbedingungen. Für viele Arbeitgeber von viel größerer Bedeutung dürfte allerdings der Abschluss einer Betriebsvereinbarung „Home Office“ sein. Arbeitgebern, die das Modell Home Office langfristig nutzen wollen, ist dringend geraten – sofern dies noch nicht geschehen ist – eine Betriebsvereinbarung zum Thema Home Office abzuschließen. Dabei hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine rechtssichere Gestaltung des Home Office vorzunehmen und auf die individuellen und betrieblichen Bedürfnisse anzupassen. Bei einer Betriebsvereinbarung zu diesem Thema gilt es allerdings eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, sodass eine umfassende Rechtsberatung in dieser Hinsicht dringend empfohlen wird, um Fallstricke zu vermeiden. Mögliche Regelungsinhalte haben wir bereits in einem früheren Beitrag erörtert (Tschüss Büro! Kommt das gesetzliche Recht auf Home Office in Deutschland?)

Ferner gilt es, die Beteiligungsrechte des Betriebsrates sowie arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Ein- und Durchführung von Home Office zu beachten. Näheres dazu finden Sie in unserem Beitrag “Home-Office in Zeiten einer Pandemie: Was muss ein Arbeitgeber eigentlich beachten?“.

Reformbestrebungen

Das Recht auf Home Office findet vor allem aufgrund der aktuellen Bestrebungen des Bundesarbeitsministeriums immer wieder Eingang in die tägliche Berichterstattung. Bundesarbeitsminister Heil hat es sich auf die Fahne geschrieben, schnellstmöglich ein gesetzliches Recht auf Home Office einzuführen. Trotz mehrfacher Ankündigungen wurden konkrete Entwürfe bisher allerdings nicht vorgelegt. Zudem stößt dieses Vorhaben nicht unberechtigterweise auf viel Kritik. Zwar soll ein Gesetzesentwurf noch in diesem Jahr vorgelegt werden. Wie dieser Entwurf dann allerdings konkret aussieht und ob am Ende wirklich ein gesetzliches Jedermanns-Recht auf Home Office steht, bleibt abzuwarten. Nichtsdestotrotz dürfte die nähere Ausgestaltung des Home Office allerdings auch in Zukunft vornehmlich in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers fallen.

Fazit

Das Home Office dürfte in der Arbeitswelt zukünftig eine noch viel größere Rolle spielen als bisher. Bislang gibt es ein gesetzliches Recht auf Home Office nicht. Ob es ein solches zukünftig geben wird oder es dabei bleibt, dass ein Anspruch sich allenfalls aus vertraglichen Regelungen ergeben kann, wird die Zeit zeigen. Der nun für Herbst 2020 angekündigte Gesetzesentwurf war auch Anfang 2019 bereits im Gespräch – unsere neue Realität mit Pandemie hat die Bürokratie jedoch einstweilen überholt. 

Verena Braeckeler-Kogel
Verena Braeckeler-Kogel, MAES (Basel)

Verena Braeckeler-Kogel ist spezialisiert auf internationales Arbeitsrecht, Restrukturierungen, Betriebsschließungen und -verlegungen sowie auf Betriebsübergänge, mit einer besonderen Expertise in den Branchen Finanzen, Banken und Versicherung.

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