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Mythen des Arbeitsrechts… bei Glatteis muss man nicht zur Arbeit

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Fast jeder hat gelegentlich Berührungspunkte zum Arbeitsrecht. Daher kennt auch jeder verschiedene Mythen und Halbwahrheiten, die sich rund um das Arbeitsrecht ranken. Doch oft gestaltet sich die rechtliche Wahrheit dahinter ganz anders, als viele denken. Pusch Wahlig Workplace Law hat für Sie die gängigsten Mythen des Arbeitsrechts untersucht und stellt Ihnen diese in einer mehrteiligen Serie vor.

Bei Glatteis, Sturm, Gewitter und Überflutungen wird der Arbeitsweg beschwerlich oder teilweise unbestreitbar. Auch die Bestreikung des öffentlichen Personennahverkehrs erschwert den Arbeitsweg für diejenigen, denen kein Auto zur Verfügung steht erheblich. Doch dürfen Arbeitnehmer in diesen Fällen einfach zuhause bleiben und welche Konsequenzen ergäben sich hieraus?

Sowohl für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ist die bedeutendste Frage stets, ob der Arbeitnehmer trotz Nichterscheinens seinen Anspruch auf Lohn behält. Erscheint der Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer nicht zur Arbeit, gilt zunächst der allseits bekannte Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Hiervon weichen oft schon die Arbeitsvertragsparteien und auch die Tarifvertragsparteien ab. Doch auch der Gesetzgeber sieht in bestimmten Fällen Abweichungen von diesem Grundsatz vor (beispielsweise durch das Bundesurlaubs- oder Entgeltfortzahlungsgesetz).

Eine Ausnahme, die den Lohnanspruch des Arbeitnehmers trotz seines Fernbleibens auch aufrechterhält, ist in § 615 BGB normiert. Danach soll der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch für den Fall behalten, dass der Arbeitgeber seine Belegschaft aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann. Das sogenannte Betriebsrisiko ist das Risiko des Arbeitgebers, dass dieser seinen Betrieb aus Gründen, die in seinen Verantwortungsbereich fallen, nicht betreiben kann (z.B. Brandschäden, Überschwemmung des Betriebsgeländes etc.). Diese Risiken werden ihm aufgrund der Tatsache aufgebürdet, dass er die Arbeitskraft des Arbeitnehmers wirtschaftlich nutzt und daraus Kapital schlägt.

Das allgemeine Lebensrisiko des Arbeitnehmers soll der Arbeitgeber hingegen nicht tragen müssen. Dieses umfasst nach Ansicht der Rechtsprechung auch das sogenannte „Wegerisiko“. Demnach greift § 615 BGB in den Fällen nicht ein, in denen der Arbeitnehmer infolge von Glatteis, Unwetter, Überschwemmungen, öffentlichen Verkehrsstörungen oder Smok-Alarm nicht zur Arbeit kommen kann. Im Ergebnis entfällt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers für den Zeitraum, in dem er aus den genannten Gründen nicht zur Arbeit erscheint. Dies soll sogar gelten, wenn der Werksbus des Arbeitgebers aufgrund von Glatteis nicht fährt.

Sollte der Arbeitnehmer also aufgrund extremer Witterungsbedingungen oder eines Streiks im öffentlichen Personennahverkehr nicht zur Arbeit erscheinen, kann ihm sein Gehalt für den Zeitraum des Fernbleibens anteilig gekürzt werden. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Glatteis oder Unwetter zu spät kommt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Der Arbeitgeber kann allerdings neben der Einbehaltung des Lohns zusätzliche rechtliche Schritte von einer Abmahnung wegen Zuspätkommens oder unerlaubten Fernbleibens bis hin zur Kündigung prüfen. Stellt der Mitarbeiter fest, dass er z.B. infolge von Glatteis, Unwetter, Überschwemmungen, öffentlichen Verkehrsstörungen oder Smok-Alarm oder ähnlichem nicht zur Arbeit kommen kann, empfiehlt es sich zumindest den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren, um eine Bearbeitung eventuell anliegender zeitgebundener Aufgaben zu ermöglichen.

Fazit: Der Arbeitnehmer ist auch bei extremen Witterungsbedingungen zur Arbeitsleistung verpflichtet. Erscheint er infolge von Glatteis, Unwetter, Überschwemmungen oder Streik im ÖPNV nicht zur Arbeit oder zu spät, kann der Arbeitgeber den anteiligen Arbeitslohn einbehalten und darüber hinaus noch abmahnen und ggf. kündigen.

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Neulich… beim Nachsinnen über die Relevanz von Störungen - Pusch Wahlig Workplace Law
19.04.2020 16:48

[…] den Kampf der Bewältigung des Arbeitsweges überhaupt auf sich zu nehmen. Wie auf unserem Blog ausgeführt, sind auch Störungen im Personennahverkehr kein Grund für einen Arbeitnehmer, nicht zur Arbeit zu […]