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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

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Keine Benachteiligung von Arbeitnehmern in Teilzeit durch gespaltene Rentenformel

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2020 (Az.: 3 AZR 480/18) darüber zu entscheiden gehabt, auf welche Weise Teilzeitzeiträume bei der Ermittlung einer unverfallbaren Anwartschaft zu berücksichtigen sind.

Hintergrund der Entscheidung war, dass die Klägerin bei der Beklagten rund 24 Jahre beschäftigt gewesen ist und in dieser Zeit sowohl in Voll- als auch in Teilzeit mit unterschiedlichen Teilzeitgraden gearbeitet hat. Über das gesamte Arbeitsverhältnis betrachtet, betrug der durchschnittliche Beschäftigungsgrad (Teilzeitgrad) 71,5 %. 

Die Beklagte legte die maßgeblichen Regelungen der auf die Klägerin anwendbaren Pensionsordnung nach dem Ausscheiden der Klägerin dahingehend aus, dass (vereinfacht ausgedrückt) in einem ersten Rechenschritt der Grad der Beschäftigung mit dem letzten ruhegeldfähigen Arbeitseinkommen zu multiplizieren ist. Um die Teilzeit nicht doppelt zu berücksichtigen, sei als ruhegeldfähiges Arbeitseinkommen das (ggf. hochzurechnende) letzte Vollzeitgehalt zugrunde zu legen.

In einem zweiten Rechenschritt sei die gespaltene Rentenformel anzuwenden. Das bedeutet, dass der im ersten Rechenschritt ermittelte Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit 0,6 % pro Beschäftigungsjahr und etwaige Beträge über der Beitragsbemessungsgrenze mit 2,0 % pro Beschäftigungsjahr zu berücksichtigen sind. Die nachstehende Darstellung soll die Berechnung der Beklagten noch einmal verdeutlichen:

Berechnungsmodell der Beklagten:

Beitragsbemessungsgrenze Berechnungsmodell der Beklagten

Die Klägerin sah in der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des Pensionsplans und der darauf basierenden Berechnung ihrer unverfallbaren Anwartschaft eine Benachteiligung aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit und wegen des Geschlechts. Nach Ansicht der Klägerin sei zunächst ihr letztes fiktives Einkommen als Vollzeitbeschäftigte zu ermitteln, sodann die gespaltene Rentenformel anzuwenden und erst im Anschluss daran eine Reduzierung auf Basis des durchschnittlichen Teilzeitgrades vorzunehmen. Auch dies soll nachstehend anhand einer Grafik verdeutlicht werden:

Berechnungsmodell der Klägerin:

Das BAG setzte sich im Wesentlichen mit zwei Problemfeldern auseinander. Zum einen stellte sich die Frage, ob das von der Beklagten gewählte Verständnis der Pensionsordnung und die darauf basierende Berechnung der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstößt bzw. dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genügt (nachfolgend Problemfeld 1). Zum anderen prüfte das BAG, ob gespaltene Rentenformeln zu einer Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten führen (nachfolgend Problemfeld 2). Abschließend nahm das BAG auch noch zu einer von der Klägerin behaupteten Benachteiligung wegen des Geschlechts Stellung (nachfolgend Problemfeld 3).

Problemfeld 1: Wahrung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes 

Das BAG hat entschieden, dass der von der Beklagten angewandte Berechnungsweg dem Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genügt, wonach Teilzeitkräften Geldleistungen mindestens im Grad der Teilzeit gewährt werden müssen und nicht gegen das Benachteiligungsverbot von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verstoßen werden darf. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Ruhegeldes unter Berücksichtigung eines auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit zu ermittelnden Teilzeitgrades entspricht dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz auch unter Berücksichtigung der gespaltenen Rentenformel und einem auf das letzte ruhegehaltfähige Einkommen abstellenden Pensionsplan. 

Zur Begründung führt das BAG aus, dass bei der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sei, dass das Versorgungsniveau nicht durch bestimmte Dienstjahre erdient wird, sondern durch die Betriebszugehörigkeit im gesamten Arbeitsverhältnis. Dies erlaube es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen und damit den rentenfähigen Arbeitsverdienst sachgemäß an den tatsächlichen Beschäftigungsumfang anzupassen. Es komme zudem auch keine andere Berechnungsmethode in Betracht, die angemessenere und gerechtere Ergebnisse ermögliche.

Ferner betont das BAG, dass eine Berechnung der Altersversorgung nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz ausweislich der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtskonform ist (vgl. EuGH, 13. Juli 2017 – C-354/16 – [Kleinsteuber] Rn. 30 mwN). Eine proportionale Kürzung von Leistungen aus einem Pensionsplan des Teilzeitarbeitnehmers ist daher grundsätzlich zulässig. 

Das BAG hat damit nicht nur der Berechnungsvariante der Klägerin, zunächst auf das ruhegeldfähige Arbeitseinkommen (hochgerechnet auf Vollzeit) die gespaltene Rentenformel und erst anschließend den Teilzeitgrad anzuwenden, eine Absage erteilt, sondern auch eine Pro-rata-temporis-Betrachtung nach Zeitabschnitten verneint. Die Vorinstanzen hatten die geleistete Arbeitszeit – entgegen den Vorgaben des Pensionsplans – in Zeitabschnitte unterteilt und für jeden Zeitabschnitt eine eigene Berechnung für jeden unterschiedlichen Grad der Teilzeit ermittelt, was jedoch nicht erforderlich sei, um dem Pro-rata-temporis-Grundsatz zu genügen. 

Problemfeld 2: Zulässigkeit gespaltener Rentenformeln

Auch die Anwendung einer gespaltenen Rentenformel führt nicht – auch nicht mittelbar – zu einer Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten.

Die gespaltene Rentenformel knüpft nämlich nicht an die Teilzeit, sondern allein an die Entgelthöhe an. Das BAG hat explizit gebilligt, dass ein Pensionsplan pauschalierend auf den durchschnittlichen Grad der Beschäftigung abstellt und nicht für jeden einzelnen Beschäftigungszeitraum in Teilzeit oder Vollzeit konkret abbilden muss, welcher Anteil des Arbeitsentgelts ober- bzw. unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag (so aber die Vorinstanzen). 

Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad grundsätzlich auch das Verhältnis von Einkommen ober- und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze und damit der jeweilige Versorgungsbedarf über das gesamte Beschäftigungsverhältnis hinweg abgebildet wird. Damit ist es zulässig, generalisierende und typisierende Regelungen zu schaffen und nicht erforderlich, jeden Einzelfall durch mathematisch komplexe Berechnungen zu regeln. Unschärfen oder Härten in Einzelfällen dürfen die Betriebsparteien ebenso hinnehmen wie, dass nicht in jedem Einzelfall stets die gerechteste Lösung gesucht werden kann. Diese sei im Übrigen auch bei Vollzeitarbeitnehmern nicht zwingend möglich.

Dem Einwand der Klägerin, Vollzeitarbeitnehmer, die erst gegen Ende des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen, würden bevorzugt, trat das BAG entschieden entgegen. Teilzeitkräfte werden insoweit nicht wegen ihrer Teilzeit – d.h. wegen der Dauer der Arbeitszeit – unzulässig benachteiligt, sondern erhalten nur deshalb auf einen geringeren Anteil ihres Einkommens ein betriebliches Ruhegeld iHv. 2,0 %, weil das letzte Einkommen proportional entsprechend der erbrachten Arbeitsleistung umzurechnen ist. Außerdem erwirbt auch in diesem Fall der Vollzeitarbeitnehmer jedenfalls während der Zeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses für seine über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Bezüge keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, was insoweit einen höheren Versorgungsbedarf auslöst. Zudem sinkt die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Verlaufs dadurch, dass die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 Satz 1 SGB VI von der allgemeinen Gehaltsentwicklung abhängt. Im Übrigen kann nach den Regelungen im Pensionsplan auch ein Vollzeitarbeitnehmer, der stets oberhalb und nur zuletzt ein Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient hat, von der gespaltenen Rentenformel in Verbindung mit dem Endgehaltsbezug betroffen sein und kein – anteiliges – betriebliches Ruhegeld iHv. 2,0 % beziehen. Die Auswirkungen der Formel bei Teilzeittätigkeit seien daher letztlich nur zufällig. 

Überzeugend weist das BAG auch darauf hin, dass die Berechnung der Klägerin zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Klägerin gegenüber Vollzeitkräften führen würde, da dann Pensionsansprüche aus Entgeltanteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden würden, welche die Klägerin tatsächlich überhaupt nicht verdient hat. 

Problemfeld 3: Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts

Die auf Grundlage des Pensionsplans von der Beklagten vorgenommene Berechnung stellt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts dar. Eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG liege nicht darin, dass die Mehrzahl der Teilzeitarbeitnehmer der Beklagten weiblichen Geschlechts sind und daher in besonderer Weise von der Bildung eines Beschäftigungsquotienten betroffen. Eine mittelbare Diskriminierung scheidet insoweit bereits deshalb aus, weil der Pro-rata-temporis-Grundsatz gewahrt ist. Es fehle daher an einer Benachteiligung i.S.d. § 3 AGG.

Fazit:

Die Entscheidung überzeugt und gibt Arbeitgebern Gestaltungsspielräume sowie Rechtssicherheit. Das BAG hat erfreulich klar und überzeugend begründet, dass an die Erfüllung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Arbeitgeber sind daher nicht gehalten jeden erdenklichen (Teilzeit-)Einzelfall präzise zu regeln und zur Erfüllung ihrer Versorgungszusagen im Vorfeld komplexe mathematische Verfahren aufzustellen. Es genügt vielmehr, dass der Pro-rata-temporis-Grundsatz gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG in nachvollziehbarer Weise in der Berechnung des Pensionsanspruchs berücksichtigt wird. Dabei dürfen Arbeitgeber mit pauschalierenden Annahmen arbeiten, die im Regelfall zu angemessenen und gerechten Ergebnissen führen. 

Johannes Wicklerer
Johannes Wickler

Johannes Wickler ist spezialisiert auf betriebliche Altersversorgung, SE-Gründungen, Mitbestimmungsmanagement, die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Auflösungsvereinbarungen sowie auf Unternehmensumstrukturierungen.

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