Arbeitnehmer:innen, deren Leistung im Arbeitszeugnis mit „gut“ bewertet wurde haben keinen Anspruch auf eine Bescheinigung des Bedauerns über ihr Ausscheiden und vor allem nicht auf den Ausspruch „wir bedauern Ihr Ausscheiden sehr“. Zudem besteht kein Anspruch auf (gute) Wünsche für die private Zukunft im Arbeitszeugnis.
„Trouble maker“ Arbeitszeugnis
Auch wenn der Wert von Arbeitszeugnissen aus Sicht von Personaler:innen begrenzt ist und die Bewertungen nicht zwingend eine große Rolle im Einstellungsprozess spielen, sind Arbeitszeugnisse für deutsche Arbeitnehmer:innen nichtsdestotrotz von großer Bedeutung. In Deutschland wird es nach wie vor erwartet, die gesamte Karriere durch entsprechende Zeugnisse belegen zu können. Mag der Wert besonders positiver Arbeitszeugnisse begrenzt sein, es sollte nicht unterschätzt werden, wie nachteilig eine (möglicherweise versteckte) negative Beurteilung in einem Bewerbungsverfahren sein kann. Daher kommt es zwischen (ehemaligen) Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen oftmals zu Streit um das Arbeitszeugnis. Es gibt Rechtsprechung zu sämtlichen Details eines Arbeitszeugnisses vom genauen Wortlaut bis hin zum Knick im Papier.
Kein „Bedauern Ihres Ausscheidens“
In einem vom Landesarbeitsgericht München entschiedenen Fall (15.07.2021 – 3 Sa 188/21) stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin um die Formulierung eines Arbeitszeugnisses nach einer Eigenkündigung seitens der Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin forderte eine Formulierung, mit welcher der Arbeitgeber sein Bedauern über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrückt. Zudem forderte die Arbeitnehmerin, dass Wünsche für ihre private Zukunft, die Gegenstand vorheriger persönlicher Schreiben gewesen waren, in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden.
Dieses Verlangen wies das Landesarbeitsgericht jedoch zurück. Demnach sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Schlussformel in das Arbeitszeugnis mit der Formulierung aufzunehmen, wonach das Ausscheiden der Arbeitnehmerin „sehr bedauert“ werde. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Aufnahme einer personalisierten Schlussformel ins Arbeitszeugnis, wie schon das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Auch ein Anspruch auf eine Bescheinigung des Bedauerns besteht bei einer bloß „guten“ Verhaltens- und Leistungsbewertung nicht.
Kein Anspruch auf „beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg“
Ferner war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Schlussformel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen, wonach er der Arbeitnehmerin „beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg“ wünscht. Ein Arbeitszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Der Arbeitgeber ist nicht zur Äußerung persönlicher Empfindungen wie guter Wünsche für die Zukunft verpflichtet, da dies von keinerlei Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen ist. Dies gilt sogar, wenn von einer solchen Formulierung zuvor in persönlichen Schreiben Gebrauch gemacht worden ist.
Praxistipp: Halten Sie sich an Vorlagen
Um aus Arbeitszeugnissen resultierende Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die hierfür verwendeten Formulierungen sorgfältig gewählt werden. Für viele Formulierungen steht die (versteckte) Bedeutung fest. Daher sollten Arbeitgeber entsprechende Vorlagen für die Formulierung von Arbeitszeugnissen nutzen.