Die Partei- und Fraktionsvorsitzenden der CDU, CSU und SPD haben sich in der Nacht auf den 23. April 2020 darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld – je nach Bezugsdauer – auf bis zu 80 Prozent des Lohnausfalls für kinderlose Beschäftigte und auf bis zu 87 Prozent des Lohnausfalls für Beschäftigte mit Kindern zu erhöhen.
Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach Bezugsdauer
In den ersten drei Monaten, in denen die Beschäftigten Kurzarbeitergeld beziehen, sollen nach dem Beschluss der großen Koalition die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze (60 Prozent des Lohnausfalls für kinderlose Beschäftigte und 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern) gelten.
Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs sollen 70 Prozent des Lohnausfalls für kinderlose Beschäftigte und 77 Prozent des Lohnausfalls für Beschäftigte mit Kindern bezahlt werden, wenn den Beschäftigten die Arbeitszeit um mindestens 50% gekürzt wird.
Ab dem 7. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs soll sich dann der Kurzarbeitergeld-Satz noch einmal um 10 Prozent auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent erhöhen, längstens bis zum 31. Dezember 2020.
Bislang ist noch nicht absehbar, wann mit einer gesetzlichen Umsetzung zu rechnen ist.
Da die erste Erhöhung erst ab dem 4. Monat der Kurzarbeit greift, bleibt für die meisten Unternehmen wohl noch genügend Vorlauf, um Klauseln zur Kurzarbeit und die Abrechnung anzupassen.
Unternehmen, die mit ihren Beschäftigten Vereinbarungen zur Einführung der Kurzarbeit, mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit oder mit der Gewerkschaft eine tarifliche Regelung zur Kurzarbeit geschlossen haben, die eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vorsehen, sollten die jeweiligen Klauseln aber bereits jetzt prüfen.
Öffnung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für alle Berufe
Zudem haben die Partei- und Fraktionsspitzen der CDU, CSU und SPD beschlossen, dass die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für Beschäftigte in Kurzarbeit ab 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 für alle Berufe geöffnet werden sollen. Bisher galten diese Hinzuverdienstmöglichkeiten nach § 421c SGB III nur für aufgenommene Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen.