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Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl der Schwerbehinderten in einem Betrieb unter fünf

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Sinkt die Zahl der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, endet die Fortdauer und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung nicht; Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21.

Nach § 177 Abs.1 Satz 1 SGB IX wird in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens „fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind“, alle vier Jahre eine Vertrauensperson für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.

Im Streitfall wurde im Betrieb der Arbeitgeberin mit 120 Mitarbeitern am 13.11.2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt, da mindestens fünf Schwerbehinderte oder mit ihnen gleichgestellte Menschen in dem Betrieb arbeiteten. Zum 01.08.2020 sank die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten und Gleichgestellten im Betrieb jedoch auf vier ab. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass damit auch die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beendet sei. Dagegen wandte sich der Antragsteller als gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Köln, folgte mit dem Beschluss vom 31.08.2021 – 4 TaBV 19/21 – der Auffassung der Arbeitgeberin. Aus den gesetzlichen Bestimmungen lasse sich nicht entnehmen, dass der Schwellenwert von fünf nur für den Zeitpunkt der Wahl gelte. Aus Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe sich vielmehr, dass bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert auch die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung ende.

Anders nun das BAG in seinem eingangs erwähnten Beschluss von Mittwoch dieser Woche. In der kurz gehaltenen Pressemitteilung heißt es, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet sei, da eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsehe, im Gesetz nicht geregelt und eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten sei. Da eine mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vergleichbare Regelung für die Schwerbehindertenvertretung fehlt, erscheint die Auslegung des BAG folgerichtig. Die Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz in den Entscheidungsgründen des BAG bleibt abzuwarten.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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