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Fachkräfte gesucht – Wird es leichter ausländische Fachkräfte einzustellen?

Maenner laufen mit Aktenkoffern auf Linien

Mit dem nun auch vom Bundesrat abgesegneten Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Deutschland sich weiter für ausländische Fachkräfte öffnen. Die gute Nachricht: Die zentralen Regelungen für die Fachkräfteeinwanderung werden künftig in den §§ 4a und 18 ff. des neuen Aufenthaltsgesetzes gebündelt; die schlechte Nachricht: Die Materie bleibt komplex und wenig anwenderfreundlich.

Als positives Signal an ausländische Fachkräfte wird aus dem aktuell im Aufenthaltsrecht geltenden Verbot mit Erlaubnisvorbehalt künftig eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Für Arbeitgeber ändert sich dadurch praktisch nichts. Weiterhin muss vor Aufnahme der Beschäftigung sichergestellt sein, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt, der die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erkennen lässt.

Erfreulicherweise ist nunmehr gesetzlich geregelt, dass im Falle eines Betriebsübergangs oder eines Rechtsformwechsels kein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden muss (§ 4a Abs. 3 Satz 5 AufenthG neu). Dies wurde von den Ausländerbehörden bisher unterschiedlich gehandhabt, was immer wieder zu administrativem Mehraufwand führte. Eine Umschreibung zu veranlassen dürfte jedoch weiterhin sinnvoll sein, um spätere Irritationen zu vermeiden.

Neu für Arbeitgeber ist die Meldepflicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung einer Beschäftigung (§ 4 a Abs. 5 Satz 3 Nummer 3 AufenthG neu). Diese Pflicht gab es bisher nur für den ausländischen Beschäftigten selbst. Die Bundesregierung „entschuldigt“ die Einführung dieser neuen Pflicht mit Entlastungen, die sich für Arbeitgeber aus der Einführung eines neuen Verfahrens zur Beschleunigung der Einwanderung sowie der künftig geltenden einheitlichen Erteilungsdauer von 4 Jahren ergeben sollen.

Bisher gab es für Arbeitgeber zur Beschleunigung des Verfahrens zur Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters nur die Möglichkeit, eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Künftig gibt es noch ein weiteres Verfahren, welches der Arbeitgeber einleiten kann und welches vor allem durch die flankierende Regelung zum Erhalt eines Termins für die Antragsstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen attraktiv wird (§ 31 a Aufenthaltsverordnung neu). Das Verfahren ist allerdings mit Kosten in Höhe von 411 Euro verbunden (§ 47 Abs. 1 Nr. 15 Aufenthaltsverordnung neu).

Das arbeitsplatzbezogene Einwanderungsrecht orientiert sich vorrangig an der Qualifikation des Ausländers: Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist leichter, je höher die berufliche Qualifikation ist. Für Hochqualifizierte ist die einwanderungsrechtliche Situation dank der Blauen Karte EU bereits jetzt nicht schlecht. Künftig soll die Einwanderung auch für Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung leichter werden. Unter den Begriff Fachkräfte fallen nach § 18 Abs. 3 AufenthG neu nicht mehr nur Hochschulabsolventen, sondern auch Menschen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.

Grundsätzlich verzichtet wird nun auf die Vorrangprüfung, das bedeutet in erster Linie weniger Verwaltungsaufwand für die Bundesagentur für Arbeit, hat aber wenig Auswirkungen für Arbeitgeber. Richtungsweisende Neuerungen oder Änderungen sucht man im Gesetz vergebens; zumindest aber wird die Einstellung von Ausbildungsabsolventen leichter.

Das Gesetz liegt nun im Bundespräsidialamt zur Ausfertigung und wird voraussichtlich im nächsten Jahr in Kraft treten. Wir werden Sie dazu auf dem Laufendem halten.

Dr. Falko Daub, LL.M. (VUW)

Dr. Falko Daub ist spezialisiert auf die Begleitung komplexer Transaktionen und Restrukturierungen, die Beratung im Schnittfeld von Insolvenz und Arbeitsrecht sowie auf die Beratung zu Fragen der Organhaftung.

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