Mit dem nun auch vom Bundesrat
abgesegneten Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Deutschland sich weiter für
ausländische Fachkräfte öffnen. Die gute Nachricht: Die zentralen Regelungen
für die Fachkräfteeinwanderung werden künftig in den §§ 4a und 18 ff. des neuen
Aufenthaltsgesetzes gebündelt; die schlechte Nachricht: Die Materie bleibt
komplex und wenig anwenderfreundlich.
Als positives Signal an
ausländische Fachkräfte wird aus dem aktuell im Aufenthaltsrecht geltenden Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt künftig eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Für
Arbeitgeber ändert sich dadurch praktisch nichts. Weiterhin muss vor Aufnahme
der Beschäftigung sichergestellt sein, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt, der die
Möglichkeit der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erkennen lässt.
Erfreulicherweise ist nunmehr
gesetzlich geregelt, dass im Falle eines Betriebsübergangs oder eines
Rechtsformwechsels kein neuer
Aufenthaltstitel beantragt werden muss (§ 4a Abs. 3 Satz 5 AufenthG neu). Dies
wurde von den Ausländerbehörden bisher unterschiedlich gehandhabt, was immer
wieder zu administrativem Mehraufwand führte. Eine Umschreibung zu veranlassen
dürfte jedoch weiterhin sinnvoll sein, um spätere Irritationen zu vermeiden.
Neu für Arbeitgeber ist die Meldepflicht
für den Fall der vorzeitigen Beendigung einer Beschäftigung (§ 4 a Abs. 5 Satz
3 Nummer 3 AufenthG neu). Diese Pflicht gab es bisher nur für den ausländischen
Beschäftigten selbst. Die Bundesregierung „entschuldigt“ die Einführung dieser
neuen Pflicht mit Entlastungen, die sich für Arbeitgeber aus der Einführung
eines neuen Verfahrens zur Beschleunigung der Einwanderung sowie der künftig
geltenden einheitlichen Erteilungsdauer von 4 Jahren ergeben sollen.
Bisher gab es für Arbeitgeber zur
Beschleunigung des Verfahrens zur Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters nur
die Möglichkeit, eine Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu
beantragen. Künftig gibt es noch ein weiteres Verfahren, welches der
Arbeitgeber einleiten kann und welches vor allem durch die flankierende
Regelung zum Erhalt eines Termins für die Antragsstellung bei der zuständigen
Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen attraktiv wird (§ 31 a Aufenthaltsverordnung
neu). Das Verfahren ist allerdings mit Kosten in Höhe von 411 Euro verbunden (§
47 Abs. 1 Nr. 15 Aufenthaltsverordnung neu).
Das arbeitsplatzbezogene Einwanderungsrecht
orientiert sich vorrangig an der Qualifikation des Ausländers: Der Zugang zum
Arbeitsmarkt ist leichter, je höher die berufliche Qualifikation ist. Für
Hochqualifizierte ist die einwanderungsrechtliche Situation dank der Blauen
Karte EU bereits jetzt nicht schlecht. Künftig soll die Einwanderung auch für
Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung leichter werden. Unter den
Begriff Fachkräfte fallen nach § 18 Abs. 3 AufenthG neu nicht mehr nur Hochschulabsolventen,
sondern auch Menschen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung.
Grundsätzlich verzichtet wird nun
auf die Vorrangprüfung, das bedeutet in erster Linie weniger Verwaltungsaufwand
für die Bundesagentur für Arbeit, hat aber wenig Auswirkungen für Arbeitgeber.
Richtungsweisende Neuerungen oder Änderungen sucht man im Gesetz vergebens; zumindest
aber wird die Einstellung von Ausbildungsabsolventen leichter.
Das Gesetz liegt nun im
Bundespräsidialamt zur Ausfertigung und wird voraussichtlich im nächsten Jahr
in Kraft treten. Wir werden Sie dazu auf dem Laufendem halten.