Am 25. Mai 2018 ändert sich
im Datenschutz vieles. An diesem Tag tritt das bisherige BDSG außer Kraft. Ab
dann gilt die DSGVO sowie das neue BDSG. Das bringt zahlreiche Veränderungen
mit sich, auf die sich Arbeitgeber vorbereiten müssen. Dr. Michael Witteler
führt aus, was Arbeitgeber in Bezug auf offene und verdeckte Videoüberwachung
beachten sollten.
Auch unter der Geltung der DSGVO
und des neuen BDSG ist zu unterscheiden zwischen einer offenen und einer
verdeckten Videoüberwachung.
Offene Videoüberwachung
Die offene Videoüberwachung
bleibt auch weiterhin zulässig. Das Transparenzgebot der Art. 5 Abs. und 13 ff DSGVO
steht der offenen Videoüberwachung gerade nicht entgegen, weiß doch der
Arbeitnehmer bei einer offenen Videoüberwachung, dass eine Überwachung
stattfindet. Er kann sein Verhalten also daran ausrichten.
Das bisherige BDSG enthält in §
6b eine ausdrückliche Regelung zur Videoüberwachung. Aus diesem Grund
unterscheidet man bislang immer danach, ob es sich um eine Überwachung
öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze handelt oder nicht. Bei öffentlich
zugänglichen Arbeitsplätzen war die Rechtsmäßigkeit der Überwachung daher
anhand von § 6b BDSG zu prüfen. Das neue BDSG enthält in § 4 eine im
Wesentlichen identische Vorschrift. Ob allerdings die Überwachung von
Arbeitnehmern auf diese Vorschrift gestützt werden kann, ist zweifelhaft. Das
BDSG ist gegenüber der DSGVO subsidiär. Es kann daher nur Anwendung finden,
sofern die DSGVO keine Regelung oder aber eine Öffnungsklausel für den
nationalen Gesetzgeber enthält. Die für den Bereich des
Beschäftigtendatenschutzes in Art. 88 DSGVO verankerte Öffnungsklausel kann
wohl nicht herangezogen werden, da sich § 4 BDSG neu nicht ausschließlich auf
Beschäftigungsverhältnisse bezieht. Nach meinem Verständnis ist eine offene
Videoüberwachung von Beschäftigten daher nur nach Maßgabe des § 26 BDSG
neu zulässig. Selbstverständlich kann die Überwachung auch auf eine wirksame
Einwilligung oder eine Betriebsvereinbarung gestützt werden.
Da von der offenen
Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen aber nicht nur Beschäftigte
betroffen sind, sondern auch jede andere Person, die sich dort aufhält, ist
zusätzlich zu prüfen, ob im Verhältnis zu diesen Personen die Voraussetzungen
des § 4 BDSG neu vorliegen. Bei Beschäftigten kommt es also nicht mehr darauf
an, ob die überwachten Räume öffentlich zugänglich sind oder nicht. Auf diese
Unterscheidung kommt es nur noch im Verhältnis zu Dritten an.
Verdeckte Videoüberwachung
Eine verdeckte Videoüberwachung
ist mit dem Transparenzgebot grundsätzlich nicht vereinbar. Zu der geltenden
Rechtslage hat das BAG entschieden, dass es kein generelles Verbot einer
verdeckten Videoüberwachung gibt. Sie kann in Ausnahmefällen zulässig sein. Das
setzt in jedem Fall voraus, dass dem Arbeitgeber keine milderen Mittel zur
Erreichung eines legitimen Zwecks zur Verfügung stehen. Zudem muss im
Einzelfall geprüft werden, ob die Arbeitgeberinteressen die
Persönlichkeitsinteressen der betroffenen Arbeitnehmer überwiegen. Das kann
z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, seine grundrechtlich
geschützten Positionen, z.B. sein Eigentum, wirksam zu schützen.
Auch unter Geltung der DSGVO
bleibt eine verdeckte Videoüberwachung in Ausnahmefällen zulässig. Die
Voraussetzungen sind jedoch aufgrund des sehr starken Eingriffs in die
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer sehr sorgfältig zu prüfen.
Die Prüfung sollten umfassend dokumentiert werden.
Mitbestimmungsrechte
Die Einführung einer
Videoüberwachung im Betrieb ist gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Enthält die Betriebsvereinbarung nicht nur Regelung
zum Mitbestimmungsrecht, sondern auch die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
der bei der Videoüberwachung gewonnenen personenbezogenen Daten der
Beschäftigten, ist weiterhin Folgendes zu beachten: Unverändert gilt, dass
Betriebsvereinbarungen nicht alle Beschäftigten im Sinne des Art. 88 DSGVO
erfassen. Sie gelten nicht für leitende Angestellte, auch wenn diese
Beschäftigte im Sinne der DSGVO sind. Bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten von leitenden Angestellten benötigt der Arbeitgeber daher eine andere
Rechtfertigungsgrundlage. Das können die gesetzlichen Grundlagen sein
(§ 26 Abs. 1 BDSG oder Art. 6 und 9 DSGVO), eine Einwilligung oder
ggf. auch eine Vereinbarung nach dem Sprecherausschussgesetz.