Am 25. Mai 2018 ändert sich
im Datenschutz vieles. An diesem Tag tritt das bisherige BDSG außer Kraft. Ab
dann gilt die DSGVO sowie das neue BDSG. Das bringt zahlreiche Veränderungen
mit sich, auf die sich Arbeitgeber vorbereiten müssen.
Dieser Beitrag befasst sich mit
der Frage, ob Handlungsbedarf bei Betriebsvereinbarungen besteht, die –
zumindest auch – die Verarbeitung personenbezogener Daten durch EDV regeln.
Betriebsvereinbarungen spielen im
betrieblichen Datenschutz eine große Rolle und das in zweierlei Hinsicht: zum
einen dienen sie der Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
und zum anderen sind sie häufig Grundlage für die Verarbeitung
personenbezogener Daten von Beschäftigten. Betriebsvereinbarungen stellen eine
Rechtfertigungsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dar und
stehen damit gleichwertig neben den gesetzlichen Rechtfertigungsgrundlagen
(Art. 6 und 9 DSGVO sowie § 26 BDSG) und der Einwilligung des Betroffenen.
Während das Mitbestimmungsrecht
des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unverändert fortbesteht, ergeben
sich bei Betriebsvereinbarungen, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
personenbezogener Daten sind, erhebliche Änderungen. Die DSGVO und das neue
BDSG regeln erstmals ausdrücklich, dass Betriebsvereinbarungen Grundlage für
die Verarbeitung sein können. Ferner werden Voraussetzungen normiert, die zur
Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen zukünftig zu beachten sein werden.
Was bedeutet das für bestehende Betriebsvereinbarungen
und was ist zukünftig beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu beachten?
Klar ist, dass bestehende
Betriebsvereinbarungen nach dem 24. Mai 2018 nur dann wirksam bleiben,
sofern sie den Anforderungen der DSGVO und des neuen BDSG entsprechen.
Arbeitgeber sollten dies sorgfältig prüfen, da eine unwirksame
Betriebsvereinbarung keine Rechtfertigung für die Verarbeitung von
Beschäftigtendaten sein kann. Die Verarbeitung wäre rechtswidrig und der
Arbeitgeber müsste mit einem Bußgeld rechnen. Angesichts des erheblich
angestiegenen Bußgeldrahmens ist dies eine nicht zu unterschätzende Gefahr für
Arbeitgeber.
Auch wenn Art. 88
Abs. 1 DSGVO die Betriebsvereinbarung als Rechtfertigungsgrundlage
anerkennt, setzt die Vorschrift gleichzeitig Grenzen. Danach können
Betriebsvereinbarungen „spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des
Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für
Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrages, einschließlich der
Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen
festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der
Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und
Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der
Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung
zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für
Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen.“
Hält sich der Zweck der
Datenverarbeitung innerhalb dieser Grenzen ist ferner Art. 88 Abs. 2
DSGVO zu beachten. Danach muss die Betriebsvereinbarung „angemessene und
besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten
Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick
auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten
innerhalb einer Unternehmensgruppe (…) und die Überwachungssysteme am
Arbeitsplatz“ umfassen.
§ 26 Abs. 4 BDSG nimmt
ausdrücklich Bezug auf Art. 88 Abs. 2 DSGVO, indem in S. 2
festgelegt wird, dass Art. 88 Abs. 2 DSGVO „zu beachten“ ist. Bei der
Prüfung bestehender Betriebsvereinbarungen ist daher ein besonderes Augenmerk
darauf zu richten, ob diese den besonderen Anforderungen des Art. 88
Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 4 BDSG gerecht werden.
Weiterer Anpassungsbedarf bei
bestehenden Betriebsvereinbarungen kann sich u.a. aus Art. 5 DSGVO, den Grundsätzen
für die Verarbeitung personenbezogener Daten, sowie aus Art. 12 DSGVO, dem
Transparenzgebot, ergeben. Das gilt nicht nur für Betriebsvereinbarungen, die
Rechtfertigungsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind,
sondern auch für Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG.
Unverändert gilt, dass Betriebsvereinbarungen nicht
alle Beschäftigten im Sinne des Art. 88 DSGVO erfassen. Sie gelten nicht
für leitende Angestellte, auch wenn diese Beschäftigte im Sinne der DSGVO sind.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von leitenden Angestellten
benötigt der Arbeitgeber daher eine andere Rechtfertigungsgrundlage. Das können
die gesetzlichen Grundlagen sein (§ 26 Abs. 1 BDSG oder Art. 6 und 9
DSGVO), eine Einwilligung oder ggf. auch eine Vereinbarung nach dem
Sprecherausschussgesetz.