Das Landesarbeitsgericht
Hamburg hat mit seiner Entscheidung vom 09. August 2017 (Az. 3 Sa 50/16) die
Berufung einer sog. AGG-Hopperin als unzulässig zurückgewiesen.
Die bereits gerichtsbekannte
Klägerin, die seit 2003 nur wenige Monate beruflich tätig war, bewarb sich bei
der Beklagten auf eine Stelle als Software-Entwicklerin, ohne auch nur
ansatzweise für diese Position geeignet zu sein. Nach entsprechender Absage der
Beklagten verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen angeblicher
Benachteiligung wegen des Geschlechtes, Alters und der ethnischen Herkunft.
Das LAG ließ die Berufung
bereits an der fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin scheitern. Dies deshalb,
da bei der Klägerin eine die Prozessfähigkeit ausschließende wahnhafte
Entwicklung im Sinne eines sog. Querulantenwahns vorliege. Von einem
ausgeprägten Querulantenwahn könne ausgegangen werden, so das LAG, wenn die
Vorstellungen eines Klägers von einer eindeutigen Beeinträchtigung eigener
Rechte sich weiter intensivieren und Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen
Position nicht mehr zugelassen werden. Es verbinden sich in solchen Fällen
absolute Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit mit einer Ausweitung des
Kampfes vom ursprünglichen Gegner auf andere Menschen und Instanzen, weshalb
ein Kläger nicht mehr in der Lage sei, die verfahrensmäßige Behandlung seiner
Ansprüche durch die Gerichte nachzuvollziehen.
Dass die „Keule“ der
Prozessunfähigkeit aber nicht gegen jeden „AGG-Hopper“ erfolgreich geschwungen
werden kann, zeigt der Begründungsaufwand, den das LAG zur Bejahung der
Prozessunfähigkeit der Klägerin betreiben musste:
Zur Begründung der
Prozessunfähigkeit hat das Gericht über mehrere Seiten ausführlich das
Prozessverhalten der Klägerin der letzten Jahre dargelegt. Für einen Ausschluss
der Steuerungsfähigkeit der Klägerin sprach insbesondere, dass sie durch die
seit 2007 allein in Hamburg mehreren hundert (!) geführten Verfahren Gerichts-
und Anwaltskosten gegen sich in einer Höhe verursacht hat, die ihre
wirtschaftliche Existenz auf Dauer ganz erheblich bedrohen und die sie
voraussichtlich nicht mehr wird begleichen können. Im Juli 2017 beliefen sich
allein die Verbindlichkeiten gegenüber der Gerichtskasse Hamburg auf 115.389,11
€. Hinzu kamen noch höhere Kostenerstattungsverpflichtungen gegenüber den von
der Klägerin zu Unrecht verklagten Arbeitgebern. Ferner sprach für die nicht
vorhandene Steuerungsfähigkeit der Klägerin ihr unermüdlich geführter „Kampf“
gegen die jeweiligen Richterinnen und Richter durch systematisches Einreichen
von Anhörungsrügen und Befangenheitsanträgen, in denen sie den Richterinnen und
Richtern Böswilligkeit, Schädigungsabsicht, Lügen sowie Rechtsbeugung vorwarf
und ihnen die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes absprach.
Den – in aller Regel
erfolglos – verklagten Arbeitgebern warf sie vor, ihre Arbeitslosigkeit
verschuldet und sie mangels Einladungen zu Vorstellungsgesprächen „zur
Zwangsarbeit in der Gestalt der Gerichtsverfahren“ gezwungen zu haben.
Entsprechende Vorwürfe erhob sie auch wiederholt gegen ihre jeweiligen
Prozessbevollmächtigten.
Nach Auffassung des LAG
befinde sich die Klägerin auf einer Art „Feldzug“ sowohl gegen die Arbeitgeber,
als auch gegen die Gerichte und habe jedenfalls in Bezug auf die vor den
Arbeitsgerichten geführten Verfahren jeglichen Bezug zur Realität verloren. Zur
Untermauerung dieser Auffassung zog das LAG eine „Gutachterliche Stellungnahme“
eines ärztlichen Gutachters aus einem früheren Verfahren heran, welche die
Prozessunfähigkeit der Klägerin bestätigte. Eine erneute Begutachtung wurde von
der Klägerin abgelehnt; die Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit konnte sie nicht
ausräumen.
Das vielerorts ersehnte „Patentmittel“ gegen klagende Querulanten hat auch die Entscheidung des LAG Hamburg nicht gebracht. Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, sind die Hürden für die Annahme einer Prozessunfähigkeit im Hinblick auf den grundrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör sehr hoch. Da allerdings einige „AGG-Hopper“ eine ähnliche Historie und Motivation wie die hiesige Klägerin aufweisen, lohnt sich in jedem Fall ein genauerer Blick auf das Prozessverhalten des klagenden Arbeitnehmers/der klagenden Arbeitnehmerin.