Lob
und Kritik, Probleme unter Kollegen, Konflikte zwischen Mitarbeiter und
Vorgesetzten, Beförderung oder Versetzung – Dies sind nur einige der möglichen Gründe
für ein Personalgespräch. Obwohl es ebenso viele positive wie negative Anlässe
für ein Personalgespräch geben kann, sind die Gespräche oft nicht sehr beliebt.
Müssen Mitarbeiter an dem Gespräch teilnehmen, auch wenn das Personalgespräch
in einigen Unternehmen keinen guten Ruf genießt? Und was gilt es sonst in
diesem Zusammenhang für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten? Dieser
Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen zu Personalgesprächen:
Wer muss teilnehmen?
Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, an einem Personalgespräch teilzunehmen, wenn der Arbeitgeber in dem Gespräch Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichterfüllung beanstanden möchte.
Daher
kann ein Arbeitnehmer die Teilnahme nur in Ausnahmefällen ablehnen. Eine solche
Ausnahme besteht zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer krank ist. Aber auch
insoweit gilt jedoch „keine Ausnahme ohne Ausnahme“: Wenn ein Gespräch dringend
(z.B. zur Sicherstellung der Krankheitsvertretung) und dem Arbeitnehmer auch
während der Krankheit zumutbar ist, kann es auch dann eine Teilnahmepflicht geben.
Keine
Teilnahmepflicht besteht allerdings, wenn der Arbeitgeber mit einem
Arbeitnehmer Änderungen von Arbeitsbedingungen oder die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses besprechen möchte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts darf sich der Arbeitnehmer Angebote und Vorschläge des
Arbeitgebers betreffend die Änderung und / oder Beendigung des
Arbeitsverhältnisses selbstverständlich anhören, ist dazu aber nicht
verpflichtet.
Wer darf teilnehmen?
Anders als oft angenommen, gibt es keinen generellen Anspruch darauf, dass an jedem Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrates teilnehmen darf. Einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes sieht das Gesetz nur in folgenden Fällen vor:
- Erörterung bei Änderung der
Tätigkeit und nicht ausreichenden Qualifikationen des Mitarbeiters für die
geänderte Tätigkeit,
- Erläuterung des Arbeitsentgelts
und der Leistungen sowie der Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung,
- Einsicht in die Personalakte
sowie
- Beschwerde über eine
Benachteiligung, ungerechte Behandlung oder sonstige Beeinträchtigung.
In
allen anderen Fällen kann der Arbeitgeber entscheiden, ob die Teilnahme eines
Betriebsratsmitgliedes an dem Gespräch sinnvoll ist.
Nach dem vom BAG entwickelten Grundsatz der „Waffengleichheit“ kann der Arbeitnehmer zudem einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts haben. Das gilt immer dann, wenn sich der Arbeitgeber selbst dazu entschlossen hat, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder es sich bei dem Personalgespräch um die Anhörung im Rahmen einer Verdachtskündigung handelt.
Wann und wo findet das Gespräch statt?
Die
Uhrzeit während der üblichen Arbeitszeit darf der Arbeitgeber festlegen, hat
dabei aber auch die Interessen des Mitarbeiters (z.B. eine Terminkollision) zu
beachten. Bei der Teilnahme an dem Gespräch handelt es sich um Arbeitszeit.
Dabei ist das Personalgespräch grundsätzlich dort zu führen, wo der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Anders kann dies aber beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern oder Mitarbeitern mit Home-Office sein. Dann findet das Gespräch regelmäßig im Betrieb statt.
Was muss in der Gesprächs-Einladung
stehen?
Eine
Information über das Thema des Gesprächs ist regelmäßig Teil der
Gesprächseinladung, damit eine Vorbereitung und Entscheidung über die
Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes oder Rechtsanwalts möglich ist. Etwas
anders kann allerdings beispielsweise dann gelten, wenn es sich bei dem
Gespräch um die Anhörung zu einer Verdachtskündigung handelt und eine
Verdunkelungsgefahr besteht.
Was ist sonst noch wichtig zu wissen?
Eine
heimliche Aufzeichnung des Personalgesprächs ist nicht erlaubt und kann die
außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen.
Ein
Gesprächsprotokoll ist hingegen zulässig und in den meisten Fällen
sinnvoll.
Fazit
Wenn beide Seiten die Rechte und Pflichten bei Personalgesprächen beachten, verlaufen diese häufig besser als ihr Ruf ist.