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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kommt – was jetzt zu beachten und zu tun ist

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„Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen“ – internationale Lieferketten sind aufgrund ihrer komplexen Strukturen, die sich mit einer Vielzahl von Produzenten und Lieferanten durch verschiedenste Länder weltweit ziehen, oftmals von dem Prinzip der bekannten drei Affen geprägt. Die Undurchsichtigkeit des Handels in einer globalisierten Welt trägt dazu bei, dass Millionen Menschen unter katastrophalen Bedingungen leben und arbeiten, weil menschenrechtliche Mindeststandards wie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit nicht eingehalten und Böden, Luft und Gewässer bei der Gewinnung von Rohstoffen und der Produktion von Waren vergiftet werden. 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, zielt maßgeblich darauf ab, Transparenz in internationale Lieferketten zu bringen und diese menschenrechts- und umweltbezogenen Mindeststandards zu unterwerfen. Unternehmen sollen bei der Einhaltung von Menschenrechten und dem Schutz der Umwelt innerhalb ihrer Lieferketten zukünftig ein höheres Maß an Verantwortung übernehmen. 

Doch was bedeutet das konkret? Was ist arbeitsrechtlich zu beachten? Welche Compliance-Risiken gibt es? Diese und andere Fragen werden wir nachfolgend beantworten.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Konkrete Pflichten sieht das LkSG nur für solche Unternehmen vor, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer (einschließlich ins Ausland entsandter Arbeitnehmer) in Deutschland beschäftigen. Der Schwellenwert wird zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Arbeitnehmer abgesenkt. Mittelbar können von dem Pflichtenkatalog des LkSG allerdings auch Unternehmen von geringerer Größe betroffen sein, wenn sie Teil der Lieferkette sind. 

Wichtig zu wissen: Innerhalb von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften (einschließlich ins Ausland entsandter Arbeitnehmer) zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des Entleihunternehmens zu berücksichtigen, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. 

Welche Rechtsgüter werden geschützt?

Die vom LkSG geschützten Rechtsgüter ergeben sich aus internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt. Sie umfassen unter anderem:

  • das Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit und Sklaverei;
  • das Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen; 
  • das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, welches die Gründung von und die Mitgliedschaft in Gewerkschaften sowie deren Betätigung nach dem Recht des Beschäftigungsortes einschließlich des Streikrechts und des Rechts auf Kollektivverhandlungen umfasst;
  • das Verbot der sachwidrigen Ungleichbehandlung von Beschäftigten, insbesondere auch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, aufgrund von Abstammung, Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung;
  • das Verbot des Vorenthaltens eines nach dem Recht des Beschäftigungsortes angemessenen Lohns. Dieser ist mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn;
  • das Verbot der Herbeiführung von gesundheitsschädlichen Bodenveränderungen, Gewässer- oder Luftverunreinigungen, Lärmemissionen oder übermäßigen Wasserverbräuchen sowie
  • Verbote einer Reihe umweltschädigender Handlungen.

Der Schutz dieser Rechtsgüter besteht in der gesamten Lieferkette. Die Lieferkette umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden, und zwar im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens ebenso wie bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern.

Welche Pflichten gelten? 

Das LkSG verpflichtet die von seinem Anwendungsbereich erfassten Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder entsprechende Pflichtverletzungen zu beenden bzw. in ihrem Ausmaß zu minimieren. Die den betroffenen Unternehmen obliegenden Sorgfaltspflichten umfassen unter anderem ein Risikomanagement, eine Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren sowie Dokumentations- und Berichtspflichten. 

Risikomanagement

Kern der unternehmerischen Pflichten ist das Risikomanagement. Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten einrichten (§ 4 LkSG).

Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern. Die Maßnahmen müssen es ermöglichen, menschenrechts- und umweltbezogene Risiken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzungen menschenrechts- und umweltbezogener Pflichten zu verhindern, zu beenden oder in ihrem Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat.

Unternehmen haben interne Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanagements festzulegen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die zuständige Person muss über die für ihre Überwachungsaufgaben erforderlichen Qualifikationen verfügen und arbeitsvertraglich mit den erforderlichen Befugnissen und zeitlichen Kapazitäten ausgestattet werden.

Risikoanalyse

Im Rahmen des Risikomanagements haben Unternehmen zunächst eine angemessene Risikoanalyse durchzuführen (§ 5 LkSG).

Diese dient dem Ziel, menschenrechts- und umweltbezogene Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich und bei ihren unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln sowie angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Die Ergebnisse der Risikoanalyse sind an die maßgeblichen Entscheidungsträger im Unternehmen, etwa an den Vorstand oder die Einkaufsabteilung, zu kommunizieren.

Im Fall von missbräuchlicher Gestaltung unmittelbarer Zuliefererbeziehungen zur Umgehung der Sorgfaltspflichten des Unternehmens gilt der mittelbare Zulieferer als unmittelbarer Zulieferer. Unabhängig davon werden sich im Rahmen der Risikoanalyse auch mittelbare Zulieferer über das bei ihnen zur Vermeidung von menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken bestehende Risikomanagement sowie die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen erklären müssen. 

Präventionsmaßnahmen

Stellt ein Unternehmen im Rahmen der Risikoanalyse fest, dass ein Risiko besteht, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen (§ 6 LkSG).

Die Unternehmensleitung hat zunächst eine Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des  Unternehmens abzugeben. Diese muss mindestens die Beschreibung des Verfahrens zur Einhaltung der Sorgfaltsplichten des Unternehmens nach dem LkSG, die vom Unternehmen im Rahmen der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken sowie die aufgrund dessen erfolgte Festlegung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen des Unternehmens an seine Beschäftigten und Zulieferer enthalten. 

Des Weiteren muss das Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen in seinem eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern verankern.

In seinem eigenen Geschäftsbereich muss das Unternehmen die Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen umsetzen, Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, die zur Risikoverhinderung bzw. -minimierung geeignet sind, entwickeln und implementieren, Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen durchführen und risikobasierte Kontrollen vornehmen.

Seine unmittelbaren Zulieferer hat das Unternehmen unter Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen des Unternehmens auszuwählen. Es hat sich von ihnen vertraglich zusichern zu lassen, dass sie die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen des Unternehmens einhalten und entlang der Lieferkette angemessen adressieren. Das Unternehmen hat Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen der unmittelbaren Zulieferer durchzuführen und mit den unmittelbaren Zulieferern angemessene Kontrollmechanismen und deren risikobasierte Durchführung vertraglich zu vereinbaren, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie überprüfen zu können.

Abhilfemaßnamen

Stellt das Unternehmen fest, dass eine Verletzung einer menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (§ 7 LkSG).

Im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens muss die Abhilfemaßnahme (in der Regel) zur Beendigung der Pflichtverletzung führen. Kann eine Pflichtverletzung bei einem unmittelbaren Zulieferer nicht in absehbarer Zeit beendet werden, muss das Unternehmen unverzüglich ein Konzept nebst eines konkreten Zeitplans zur Beendigung oder Minimierung der Pflichtverletzung erstellen. Bei sehr schwerwiegenden Pflichtverletzungen, einem Scheitern des Konzepts und dem Fehlen milderer Mittel kann ein Abbruch der Geschäftsbeziehung geboten sein.

Mittelbare Zulieferer

Ergeben sich für das Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Sorgfaltspflichtverletzung bei einem mittelbaren Zulieferer, hat das Unternehmen Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventiv- und Abhilfemaßnahmen auf den mittelbaren Zulieferer zu erstrecken. 

Beschwerdeverfahren

Unternehmen sind zudem verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 – und damit bereits vor Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes – ein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einzurichten (§§ 8, 9 LkSG).

Das Beschwerdeverfahren muss Personen ermöglichen, vertraulich und ohne Risiko einer Bestrafung oder Benachteiligung auf menschenrechts- und umweltbezogene Risiken und Pflichtverletzungen hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder von unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferern entstanden sind.

Zu diesem Zweck muss das Unternehmen eine Verfahrensordnung in Textform festlegen und öffentlich zugänglich machen. Die mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens beauftragten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, also insbesondere unabhängig und frei von Weisungen agieren können. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies erfordert entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen. Alternativ kann sich das Unternehmen an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen.

Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen, Dokumentations- und Berichtspflichten

Unternehmen haben die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach dem LkSG einmal jährlich und zusätzlich anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Sie haben die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten fortlaufend zu dokumentieren und die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Zudem haben sie jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und diesen spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres auf ihrer Internetseite für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen  (§ 10 LkSG).

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Vorgaben des LkSG können erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Neben dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge drohen Zwangsgelder von bis zu 50.000 EUR und nach Pflichtverstößen abgestufte Bußgelder von bis zu 100.000 EUR, 500.000 EUR oder 800.000 EUR. Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen EUR können Bußgelder von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes des Unternehmens ist der weltweite Jahresumsatz aller natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, die der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese als wirtschaftliche Einheit agieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem LkSG ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA hat für seine neuen Aufgaben nach dem LkSG eigens eine Außenstelle in Borna eingerichtet.

Welche Rechte hat der Betriebsrat?

Ab dem 1. Januar 2023 erhält der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 3 Nr. 5b BetrVG die Aufgabe, Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem LkSG mit dem Unternehmer zu beraten. Dementsprechend hat der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss über diese Fragen rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Beteiligungsrechte des Betriebsrats können daneben – in unterschiedlicher Ausgestaltung und in Abhängigkeit von verbleibenden Gestaltungsspielräumen des Unternehmens – bei dem Risikomanagement, der Risikoanalyse, den Präventions- und Abhilfemaßnahmen und der Einrichtung des Beschwerdeverfahrens bestehen. 

Fazit und Ausblick in die Zukunft

Betroffen von den ab dem 1. Januar 2023 geltenden gesetzlichen Neuerungen sind nicht nur Unternehmen mit in der Regel 3.000 (ab 1. Januar 2024 mit in der Regel 1.000) in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern, sondern auch Unternehmen, die aufgrund ihrer geringeren Größe zwar nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden, deren Produkte und Dienstleistungen jedoch Teil der Lieferkette sind.

Die mit dem LkSG begründeten Unternehmerpflichten haben Auswirkungen auch auf das Arbeitsrecht. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erfordert neue arbeitsvertragliche Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Benennung von Menschenrechtsbeauftragten und der Einrichtung interner Beschwerdestellen. Das LkSG führt zudem zu neuen Beteiligungsrechten des Betriebsrats.

Bei unterbliebener, nicht rechtzeitiger oder nicht ausreichender Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben bestehen für die betroffenen Unternehmen erhebliche Compliance-Risiken. Es ist davon auszugehen, dass das BAFA seine Arbeit mit Beginn des Jahres 2023 zügig aufnehmen und, wenn nötig, medienwirksam hohe Bußgelder verhängen wird.

Auch auf europäischer Ebene ist man nicht untätig. Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, die deutlich über das deutsche LkSG hinausgeht. Sie sieht zum Beispiel eine Erweiterung des Adressatenkreises, eine Ausdehnung der Sorgfaltspflichten auf die gesamte Wertschöpfungskette, eine Erweiterung der Liste der Schutzgüter und die Einführung eines neuen zivilrechtlichen Haftungstatbestandes vor. 

„Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen“ gilt daher nicht mehr. 

Kristina Schilder

Kristina Schilder ist spezialisiert auf Restrukturierungen, betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen, HR-Compliance und Prozessvertretung.

Anja Walter, LL.M. (LSE)

Anja Walter ist spezialisiert auf Kündigungsrechtsstreitigkeiten, betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen und die Gestaltung von Arbeitsverträgen und Auflösungsvereinbarungen.

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