Die Pandemie hat große Teile der Welt nach wie vor fest im Griff, so dass absehbar ist, dass die bisherigen Maßnahmenpakete für den Arbeitsmarkt nicht hinreichend sein werden. Wie bereits zuvor angekündigt, hat das Bundeskabinett nun beschlossen, die Finanzhilfen bei Kurzarbeit bis Ende nächsten Jahres verlängern zu wollen: Zur Bekämpfung der Pandemie bedingten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt soll es u.a. möglich sein, bis zu 24 Monate Kurzarbeitergeld zu beziehen.
Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung (BeschSiG) infolge der COVID-19-Pandemie, den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Ziel des Maßnahmenpakets ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und eine Stabilisierung des Arbeitsmarkts auch im Jahr 2021. Zwar war die Zahl der Kurzarbeiter nach dem historischen Höchststand im Mai von etwa 6,7 Millionen zuletzt wieder zurückgegangen. Kurzarbeit wird aber nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie bleiben, zumal nicht klar ist, wie sich die Lage in der nun bevorstehenden Erkältungssaison weiter entwickeln wird.
Das Beschäftigungssicherungsgesetz, das nun noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren passieren muss, soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Das Maßnahmenpaket umfasst insgesamt folgende Komponenten:
· Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld länger als bislang vorgesehen zu beziehen, nämlich 24 statt bisher höchstens 12 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.
· Zudem wird auch die während der Corona-Krise beschlossene Aufstockung des Kurzarbeitergelds (wir haben dazu in unserem Blog berichtet) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert: von 60 Prozent des letzten Nettolohns, für Eltern mit Kindern 67 Prozent, mit zunehmender Dauer in zwei Stufen auf 80 beziehungsweise 87 Prozent.
· Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden ebenfalls bis 31. Dezember 2021 verlängert; das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei.
· Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung wird nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
· Die Zugangserleichterungen für all die Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
· Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
· Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.