Das BAG hat in seinem Urteil vom 14.12.2016 (7 AZR 49/15) entschieden,
dass eine Verkürzung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages nur
zulässig ist, sofern für die Verkürzung selbst ein Sachgrund vorliegt.
Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein rein zeitbefristeter
Arbeitsvertrag, d.h., dass für die Befristung kein gesetzlich vorgesehener
Sachgrund wie z.B. ein Vertretungsfall besteht, so kann der Arbeitgeber die
Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages nicht ohne weiteres verkürzen. Vielmehr
bedarf es für die Verkürzung wiederum eines sachlichen Grundes.
Im konkreten Fall hat sich der Arbeitnehmer mit seiner Klage
gegen die Befristung des Arbeitsvertrages zum 31.7.2013 gewandt. Arbeitgeber
und Arbeitnehmer schlossen am 18.6.2012 einen für die Zeit vom 15.7.2012 bis
zum 31.7.2014 befristeten Arbeitsvertrag. Während des laufenden Vertrages haben
sich die Parteien auf eine Verkürzung der Vertragslaufzeit nur bis zum
31.7.2013 geeinigt.
Das BAG hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Zunächst hat es
noch einmal deutlich gemacht, dass es sich vorliegend um eine Befristungsabrede
und nicht um einen Aufhebungsvertrag handelt. Letzterer würde typischerweise
Regelungen zu einer Freistellung und Urlaubsansprüchen und ggf. auch einer
möglichen Abfindung enthalten. Auch spricht die weit über die gesetzliche
Kündigungsfrist hinausgehende Festlegung des Beendigungstermins für eine
Befristung. Es ist nach dem BAG unzulässig eine solche bestehende sachgrundlose
Befristung wiederum sachgrundlos zu verkürzen. Der Gesetzgeber hat die
Möglichkeit für eine sachgrundlose Befristung nur bei Vertragsabschluss oder –verlängerung,
nicht hingegen für eine Verkürzung geregelt. Unter Berücksichtigung der
generellen Gesetzessystematik und dem Zweck der Regelung hat das BAG daraus
geschlossen, dass eine schachgrundlose Verkürzung unzulässig ist.
Es noch einmal deutlich gemacht, dass die
Sachgrundbefristung der Regelfall sein soll und eine Befristung ohne Sachgrund
die Ausnahme bleiben muss. Es wäre widersprüchlich die nachträglich
sachgrundlose Verkürzung eines zeitbefristeten Vertrages zu erlauben, während
die nachträgliche Befristung eines unbefristeten Vertrages ohne Sachgrund
unzulässig ist. Sinn und Zweck der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung
sei vielmehr, dass der Arbeitgeber auf eine unsichere und schwankende
Auftragslage in seinem Betrieb flexibel reagieren kann und dem Arbeitnehmer auf
der anderen Seite eine Alternative zur Arbeitslosigkeit und eine Brücke zur
Dauerbeschäftigung gegeben wird. Diesen Zielen wird, so das BAG, durch eine
sachgrundlose Verkürzung der Befristung nicht gedient. Denn dadurch werden für
den Arbeitgeber weder Neueinstellungen erleichtert, da der Arbeitnehmer ja
bereits im Betrieb beschäftigt ist, noch verhilft sie dem Arbeitnehmer zu einem
unbefristeten Vertrag. Darüber hinaus sieht das BAG die Gefahr, dass die sachgrundlose
Verkürzung eines befristeten Vertrages dazu genutzt wird anschließend den
Vertrag über die gesetzlich zulässige Höchstdauer von zwei Jahren zu
verlängern.
Das BAG-Urteil mag vor dem Hintergrund, dass die
Befristungsregelungen dem Arbeitnehmerschutz dienen sollen und der
Gesetzessystematik einleuchten. Jedenfalls zeigt die Entscheidung einmal mehr,
dass in der Praxis besondere Vorsicht im Umgang mit der Vorschrift des § 14
TzBfG geboten ist.
Sie macht nochmal deutlich, dass es bei der Abgrenzung zwischen einem Aufhebungsvertrag und einer Befristung allein auf den Regelungsgehalt der entsprechenden Vereinbarung ankommt und daher bei einem Aufhebungsvertrag eine gegebenenfalls verlängerte Kündigungsfrist moderat ausfallen sollte und/ oder eindeutige Aufhebungselemente enthalten sein müssen (z.B. Freistellung, Abfindung oder Urlaubsgewährung). Außerdem ist es dem Arbeitgeber anzuraten, die anfängliche Vertragsdauer bei Unsicherheiten kurz zu bemessen und gegebenenfalls später zu verlängern, als den „vollen Befristungszeitraum“ von Anfang an auszuschöpfen.