Ein Arbeitsverhältnis endet nicht
automatisch, wenn der Arbeitnehmer das für ihn oder sie maßgebliche
Renteneintrittsalter erreicht. Das (fortgeschrittene) Alter des Arbeitnehmers
rechtfertigt auch keine personenbedingte Kündigung.
Es ist allerdings möglich, in
Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag wirksam eine
Altersgrenze zu regeln, deren Erreichen zu einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine solche
Regelung stellt dogmatisch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses dar und bedarf
daher der Schriftform und eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Das
BAG erkennt das Bedürfnis des Arbeitgebers nach einer sachgerechten und
berechenbaren Personal- und Nachwuchsplanung als Sachgrund an. Auch ein Verstoß
gegen das Verbot der Altersdiskriminierung liegt nach der Rechtsprechung des
EuGH und des BAG nicht vor, wenn auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung abgestellt wird.
Viele – insbesondere ältere –
Arbeitsverträge enthalten allerdings keine Regelung zu einer Altersgrenze. Arbeitnehmer
haben meist auch kein Interesse daran, einer entsprechenden Vertragsänderung
zuzustimmen. In diesen Fällen sind die kollektivrechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten besonders relevant. Nach der jüngeren Rechtsprechung
des BAG sind vorformulierte Arbeitsverträge (AGB) in der Regel als
betriebsvereinbarungsoffen anzusehen und damit einer Veränderung durch
Betriebsvereinbarung zugänglich, auch wenn eine solche Änderung zum Nachteil
des Arbeitnehmers sein sollte. Diese Rechtsprechung hat den
Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber erheblich erweitert und die Einführung
einer Altersgrenze ohne Zustimmung des Arbeitnehmers eröffnet.
In einer aktuellen Entscheidung hat das
BAG nun allerdings eine Altersgrenzenregelung in einer Betriebsvereinbarung als
unwirksam eingestuft, da keine Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer
vorgesehen waren (BAG vom 21. Februar 2017 – 1 AZR 292/15, NZA 2017, 738).
Geklagt hatte ein 1948 geborener
Arbeitnehmer, der bereits seit 1969 auf Basis eines mündlichen Arbeitsvertrages
bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war. Kurz vor dem 65. Geburtstag des
Arbeitnehmers im Jahr 2013 trat bei dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung
in Kraft, mit der eine Altersgrenze eingeführt wurde. Der Kläger erhielt im
September 2013 die Mitteilung, dass sein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember
2013 aufgrund des Erreichens der Altersgrenze enden werde.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht, der
sich auf eine Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung berief. Damit wurde das
Arbeitsverhältnis des Klägers nicht wirksam beendet. Nach Ansicht des BAG sind
Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen zwar von der Regelungskompetenz der
Betriebsparteien umfasst, es stellt jedoch einen Verstoß gegen den Grundsatz
des Vertrauensschutzes dar, wenn eine solche Betriebsvereinbarung keine
Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge enthält. Diese neue Anforderung
ist bei der Gestaltung entsprechender Betriebsvereinbarungen zwingend zu
beachten. Das BAG nennt in seiner Entscheidung nur stichpunktartig einige
Gestaltungsmöglichkeiten für solche Übergangsregelungen: individuelle
Verlängerungsmöglichkeiten, finanzielle Kompensation oder ein Hinausschieben
oder Absehen von der Einführung einer Altersgrenze für rentennahe Jahrgänge.
Offen bleibt auch, ab wann ein Arbeitnehmer der Gruppe der „rentennahen
Jahrgänge“ zuzuordnen ist, für die Übergangsregelungen erforderlich sind.
Die Entscheidung des BAG
führt daher zu einer Rechtsunsicherheit bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarung
zur Einführung einer Altersgrenze. Das BAG hebt unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes hervor, dass Arbeitnehmern eine angemessene Zeitspanne
eingeräumt werden muss, um sich auf ihre durch die Altersgrenze veränderte
rechtliche Lage einzustellen. Welche Zeitspanne als angemessen angesehen werden
kann, bleibt leider unbeantwortet. Unseres Erachtens sollte Arbeitnehmern, die
bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung schon kurz vor der jeweiligen
Regelaltersgrenze stehen, vor diesem Hintergrund bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Frist von mindestens sechs bis zwölf Monaten
eingeräumt werden. Unbedingte Untergrenze sollte aus unserer Sicht jedenfalls
die einschlägige ordentliche Kündigungsfrist sein.