Seit dem 23. Januar 2019 ist die Übermittlung
personenbezogener Daten nach Japan einfacher geworden.
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer
sind neben den Voraussetzungen, die auch für die Übermittlung im Inland gelten,
besondere Voraussetzungen zu beachten. Die Übermittlung ist grundsätzlich nur
zulässig, wenn ein gleichwertiges Datenschutzniveau im Drittland bzw. beim
Empfänger sichergestellt ist.
1. Übermittlung innerhalb der EU / des EWR
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten innerhalb
der EU gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen. Aufgrund der DSGVO herrscht
in allen EU-Ländern ein einheitliches Datenschutzniveau.
Das gleiche gilt für die EWR Länder, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind. Dabei handelt es sich um Liechtenstein, Island und
Norwegen.
Nach dem Austritt des Vereinigten Königsreichs ist die
Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich nur noch nach
Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen zulässig.
2. Angemessenheitsbeschlüsse
Die EU-Kommission hat das Recht, sog.
Angemessenheitsbeschlüsse für einzelne Länder zu erlassen. Mit diesen
Beschlüssen stellt die Kommission fest, dass in dem betreffenden Land ein
ausreichendes Datenschutzniveau herrscht. Für Verantwortliche bedeutet das,
dass sie bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in diese Länder keine
besonderen Voraussetzungen prüfen müssen.
Vor Inkrafttreten der DSGVO wurden Angemessenheitsbeschlüsse
für folgende Länder erlassen:
Andorra, Argentinien, Faröer Inseln, Guernsey, Israel, Isle
of Man, Jersey, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Uruguay, USA (Privacy Shield)
Diese gelten weiterhin.
Seit dem 23. Januar 2019 liegt auch ein
Angemessenheitsbeschluss für Japan vor.
Mit Südkorea laufen derzeit Verhandlungen. Wann diese abgeschlossen
werden und wann dann ggf. ein Angemessenheitsbeschluss auch für Südkorea
erlassen wird, ist derzeit nicht abzusehen.
3. Geeignete Garantien (Art. 46 Abs. 2 DSGVO)
Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, muss der
Verantwortliche geeignete Garantien beim Empfänger der Daten sicherstellen und
dem Betroffenen müssen durchsetzbare Rechte und ausreichende Rechtsbehelfe zur
Verfügung stehen.
Art. 46 Abs. 2 DSGVO enthält eine Vielzahl von Instrumenten,
die Verantwortlichen zur Verfügung stehen. Dazu zählen die
Standarddatenschutzklauseln (lit. c) ebenso wie die sog. Binding Corporate
Rules (lit. b).
4. Ausnahmen
Unter den Voraussetzungen des Art. 49 DSGVO ist auch ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. Das gilt etwa, wenn der Betroffene wirksam in die Übermittlung in das Drittland eingewilligt hat oder die Übermittlung zur Erfüllung eines Vertrages zwischen dem Verantwortlichen und dem Betroffenen erforderlich ist.