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Alle Jahre wieder: Freud und Leid bei der Weihnachtsfeier

xmas 2019

Sie gehört zur Vorweihnachtszeit wie Adventskalender, Christkindlmarkt und der erste Schnee: die betriebliche Weihnachtsfeier. Nach den Hindernissen in vergangenen Jahren kann die Freude über die Adventszeit wieder ungezwungen gefeiert werden. Hemmungslos sollte es im beruflichen Kontext allerdings nicht werden. Dies empfiehlt sich nicht nur aus einer zwischenmenschlichen Perspektive; möchte man doch nicht unwillentlich zum beherrschenden Thema der Flurgespräche werden. Auch aus der Sicht des Arbeitsrechts sollte das ein oder andere berücksichtigt werden. Wir beleuchten die häufigsten – arbeitsrechtlichen – Stolperfallen.

Süßer die Glocken nie klingen?

Lebkuchen, Glühwein und eine zünftige Weihnachtslieder-Playlist: Was dem einen Verheißung ist, ist dem anderen ein Graus. Diese persönliche Entscheidung ist zu respektieren. Eine Pflicht, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen, gibt es grundsätzlich nicht. Die Teilnahme gehört nicht zu den vertraglichen Leistungspflichten. Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, muss der Mitarbeiter nicht erscheinen. Aus Anstand sollte er aber zumindest absagen. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, muss der Mitarbeiter zwar nicht kommen. Er kann jedoch nicht einfach nach Hause gehen, sondern muss entweder arbeiten oder sich durch Urlaub oder Freizeitausgleich frei nehmen. Wer nicht kommt, hat jedoch auch keinen Anspruch auf die Überreichung etwaiger Geschenke an die Teilnehmer – das musste ein Arbeitnehmer feststellen, der keine Lust auf die Weihnachtsfeier hatte, aber doch eines der dort verschenkten Tablets haben wollte (ArbG Köln v. 09.10.2013, Az.: 3 Ca 1819/13).

Aber auch der Arbeitgeber kann ein Weihnachtsmuffel sein. Er muss keine Weihnachtsfeier veranstalten. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass durch wiederholte Feiern eine betriebliche Übung entsteht. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch auf die Idee kommen, eine Weihnachtsfeier einzuklagen, besteht die Gefahr, dass diese nicht bei Spekulatius unterm Christbaum, sondern bei Salzbrezeln unter Neonröhren stattfindet.

Problematisch wird es jedoch, wenn nur einzelne Mitarbeiter nicht zur betrieblichen Feier eingeladen sind. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass dazu ein sachlicher Grund nötig ist. Ein solcher kann jedoch gegeben sein, wenn etwa während der Weihnachtsfeier ein geregelter Betrieb aufrechterhalten werden muss. Außerdem darf nicht beispielsweise aus Gründen des Glaubens diskriminiert werden. Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier sollte allen Mitarbeitern offenstehen. Das ist auch steuerlich günstig, denn ansonsten drohen Schwierigkeiten bei der steuerlichen Geltendmachung der Kosten.

Sind die Lichter angezündet…

Glühwein und Punsch sind fester Bestandteil einer Weihnachtsfeier. Die Stimmung ist ungezwungen und ausgelassen. So mancher ist auf dem sozialen Schmierstoff aber schon ins Schlittern gekommen oder gar ausgerutscht.

Belästigungen von Kolleginnen oder Kollegen oder Beleidigungen gegenüber dem Vorgesetzten sind tabu. Da bildet die Weihnachtsfeier keine Ausnahme; es gelten auch keine Sonderregelungen. Auch die „private“ Fortsetzung der Weihnachtsfeier in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ohne dessen Erlaubnis ist eine schlechte Idee. Diese Erfahrung musste ein Arbeitnehmer machen, der mit einem Kollegen die Weihnachtsfeier unter Zuhilfenahme von vier Flaschen Wein der Arbeitgeberin, einer Winzergenossenschaft, verlängerte. Den Aufenthaltsraum der Arbeitgeberin, den sie unbefugt nach Mitternacht betreten hatten, hinterließen sie den Umständen entsprechend. Dieses Verhalten kann sogar ohne Abmahnung zur Kündigung führen (LAG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 12.09.2023, Az.: 3 Sa 284/23). Sollte es zu einem Fehlverhalten kommen, liegt also möglicherweise ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten vor, der je nach der Schwere im Einzelfall sanktioniert werden kann.

Übermäßiger Alkoholgenuss wirkt sich auch auf die Körperbeherrschung aus. Kommt es zu einem Unfall, der durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen verursacht wurde, kann der Versicherungsschutz in Gefahr sein.

Kommet, ihr Hirten

Abgesehen davon sind Unfälle auf der Weihnachtsfeier gesetzlich unfallversichert, wenn die Weihnachtsfeier eine vom Unternehmen angebotene betriebliche Veranstaltung ist, an der alle Mitarbeiter teilnehmen können und bei der der Arbeitgeber oder sein Vertreter anwesend sind. 

Der Versicherungsschutz greift bis zum Ende der Feier und auch bei der direkten Hin- und Rückfahrt. Aber wann ist die Feier zu Ende? Eine offizielle Beendigung dürfte eher selten sein. Die Feier muss jedenfalls noch von der Autorität der Unternehmensleitung getragen werden. Das kann im Einzelfall auch noch um 03:15 Uhr der Fall sein (SG Frankfurt/Main v. 24.01.2006, Az.: S 10 U 2623/03).

Abschließend darf die Feststellung nicht fehlen, dass eine gelungene betriebliche Weihnachtsfeier die Regel ist. Sie läuft im Normalfall unfall- und entgleisungsfrei ab und kann sehr zu einem gedeihlichen betrieblichen Miteinander beitragen. 

Verena Braeckeler-Kogel
Verena Braeckeler-Kogel, MAES (Basel)

Verena Braeckeler-Kogel ist spezialisiert auf internationales Arbeitsrecht, Restrukturierungen, Betriebsschließungen und -verlegungen sowie auf Betriebsübergänge, mit einer besonderen Expertise in den Branchen Finanzen, Banken und Versicherung.

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