Verletzt der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem
Arbeitsverhältnis, kann eine Abmahnung oft die richtige Sanktion sein. Doch wie
funktioniert eine Abmahnung?
Ist
vor jeder Kündigung und bei jeder Pflichtverletzung eine Abmahnung
erforderlich?
Nein, eine Abmahnung ist zwar in vielen, aber keineswegs
in allen Fällen einer Pflichtverletzung vor Ausspruch eine Kündigung
erforderlich.
Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich, wenn
- nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer
sein Verhalten in Zukunft ändert,
- die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist,
dass der Arbeitnehmer wissen muss, dass sein Verhalten für den Arbeitgeber
nicht akzeptabel ist oder
- wenn das Vertrauensverhältnis zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Pflichtverletzung zerstört ist, so dass
es auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden kann.
Warum
wird eine Abmahnung ausgesprochen?
Die Abmahnung hat verschiedene Funktionen:
Zum einen soll die Pflichtverletzung und deren Hinweis
darauf dokumentiert werden. Aus Beweisgründen sollten die Abmahnung daher immer
schriftlich oder in Textform erfolgen.
Außerdem soll der Arbeitnehmer darauf hingewiesen werden,
welches Verhalten für den Arbeitgeber nicht akzeptabel ist.
Schließlich soll durch die Abmahnung klargemacht werden,
dass in einem Wiederholungsfall die Kündigung droht.
Welchen
Inhalt hat eine Abmahnung?
Aus den Funktionen ergeben sich auch gleichzeitig die
Voraussetzung für eine Abmahnung.
Die Abmahnung muss konkret aufzeigen, welche Pflicht der
Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat und wie er sich in Zukunft
zu verhalten hat. Der Arbeitnehmer muss aus der Abmahnung klar und
unmissverständlich Art, Ort, und Zeitpunkt der Pflichtverletzung nachvollziehen
können. Ungenaue oder schwammige Formulierungen reichen nicht aus. Vielmehr
muss der Arbeitgeber konkrete Angaben machen. Der Arbeitgeber muss dabei auch
die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers wahren und darf keine falschen
Tatsachenbehauptungen aufstellen.
Des Weiteren muss aus der Abmahnung klar hervorgehen,
dass bei einer wiederholten Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis gefährdet ist
und eine mögliche Kündigung droht.
Sind
Fristen zu beachten?
Grundsätzlich sind bei der Erteilung einer Abmahnung
keine Fristen einzuhalten, allerdings kann das Abmahnungsrecht dennoch
verwirken, wenn sich der Arbeitgeber zu lange Zeit lässt. Denn damit gibt der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu verstehen, dass er das Fehlverhalten toleriert.
Wer
darf die Abmahnung unterzeichnen?
Abmahnungsberechtigt sind grundsätzlich alle Personen,
die auch kündigungsberechtigt sind. Das sind der Arbeitgeber bzw. dessen
Vertreter, wie insbesondere im Handelsregister eingetragene gesetzliche
Vertreter sowie Prokuristen und oft auch der Personalleiter.
Kann
ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?
Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten auf eine
Abmahnung zu reagieren. Er kann
- den Arbeitgeber auffordern, die Abmahnung aus
der Personalakte zu entfernen,
- eine Gegendarstellung zu Personalakte
reichen,
- zunächst gar nicht reagieren, aber sich in
einem etwaigen künftigen Kündigungsschutzprozess auf die Unwirksamkeit der
Abmahnung berufen, oder
- eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus
der Personalakte erheben.
Fazit:
Bei einer Pflichtverletzung im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung oft die richtige Maßnahme. Verletzt der Arbeitnehmer eine Pflicht, so kann der Arbeitgeber ihn abmahnen:
- Die Pflichtverletzung ist in der Abmahnung
konkret zu beschreiben.
- Die Abmahnung muss eine ausdrückliche
Kündigungswarnung enthalten.
- Die Abmahnung sollte grundsätzlich zeitnah
erteilt werden, um eine Verwirkung zu verhindern
- Die Abmahnung ist von einem Vertreter des
Arbeitgebers, der auch kündigungsberechtigt ist, zu unterzeichnen.