Nachdem
der erste Referentenentwurf zur Reform des Teilzeitrechts im Jahr 2017 noch im
Koalitionsausschuss scheiterte, wird nun der zweite Gesetzentwurf vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit wenigen Änderungen Gesetz. Der
Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und
zur Einführung einer Brückenteilzeit in seiner Sitzung am 23. November 2018
gebilligt, so dass das Gesetz nun vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
verkündet werden kann. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist zum
1. Januar 2019 zu rechnen.
Folgende
Änderungen hält die Weiterentwicklung des Teilzeitrechts nun für die
Arbeitswelt bereit:
1. Einführung der Brückenteilzeit
Das
geänderte Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG n.F.) sieht künftig für
Arbeitnehmer einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit – sog. Brückenteilzeit – vor. Dieser Anspruch setzt voraus, dass
- das
Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG
n.F.),
- der
Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer (ausgenommen der Personen in
Berufsausbildung) beschäftigt
(§ 9a Abs. 1 Satz 3 TzBfG n.F.),
- keine
betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG
n.F.) und
- der
Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Beginn der Brückenteilzeit einen Antrag
in Textform stellt (§ 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 8 Abs. 2 TzBfG n.F.).
Darüber
hinaus müssen keine besonderen Gründe für die Brückenteilzeit – wie z. B.
Kinderbetreuung, Pflege – vom Arbeitnehmer angegeben werden.
Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen,
wenn betriebliche Gründe entgegenstehen,
§ 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG n.F. Ein betrieblicher
Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die
Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich
beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden,
§ 9a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG n.F. Diesbezüglich wird
die bisherige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Ablehnung
von Teilzeitanträgen aus betrieblichen Gründen auch bei der Brückenteilzeit
entsprechend anzuwenden sein.
Neben
der Möglichkeit einen Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen oder
aufgrund tarifvertraglich festgelegter Gründe abzulehnen, sieht § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG
n.F. eine Zumutbarkeitsgrenze für Arbeitgeber, die in der Regel insgesamt nicht
mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, vor. Demnach kann – auch ohne Vorliegen
konkreter betrieblicher Gründe – ein Antrag auf Brückenteilzeit dann abgelehnt
werden, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Brückenteilzeit pro
angefangene 15 Arbeitnehmer bereits mindestens ein Arbeitnehmer Brückenteilzeit
in Anspruch nimmt. Beschäftigt ein Arbeitgeber also insgesamt zwischen 46 und 60
Arbeitnehmer, kann er den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn bereits
vier Arbeitnehmer Brückenteilzeit in Anspruch nehmen. Unberücksichtigt bleiben
hingegen Arbeitnehmer, die andere Teilzeitformen in Anspruch nehmen (z. B. nach
dem BEEG, FPfZG).
Will
der Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, muss er dies dem
Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der
Brückenteilzeit schriftlich mitteilen. Ansonsten verringert sich die
Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und die Verteilung der
Arbeitszeit gilt entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt,
§ 9a Abs. 3 Satz 1 i.V.m.
§ 8 Abs. 5 Satz 2, 3 TzBfG n.F.
Brückenteilzeit
kann für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu maximal fünf Jahren beantragt
werden. Abweichungen von diesem Zeitrahmen können durch Tarifvertrag auch
zuungunsten des Arbeitnehmers vereinbart werden,
§ 9a Abs. 6 TzBfG n.F.
Während
der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung
oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren
Arbeitszeit. Den Arbeitsvertragsparteien bleibt es jedoch unbenommen, eine
Vereinbarung hierüber zu treffen.
Während
der Brückenteilzeit hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Beschäftigung
mit der veränderten Arbeitszeit auf dem gleichen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber kann
dem Arbeitnehmer im Rahmen seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts auch
eine gleichwertige Arbeit zuweisen.
Nach
Ablauf der Brückenteilzeit oder nach Ablehnung auf Grund der
Zumutbarkeitsregelung nach
§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG n.F. kann der
Arbeitnehmer frühestens ein Jahr nach Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit bzw.
nach Ablehnung erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen,
§ 9a Abs. 5 Satz 1, 3 TzBfG n.F. Wurde der
Antrag auf Brückenteilzeit hingegen aus betrieblichen Gründen nach
§ 9a Abs. 2 Satz 1 TzBfG n.F. berechtigterweise
vom Arbeitgeber abgelehnt, kann ein erneuter Antrag erst nach Ablauf von zwei
Jahren nach der berechtigten Ablehnung gestellt werden
§ 9a Abs. 5 Satz 2 i.V.m.
§ 8 Abs. 6 TzBfG n.F.