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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Jahren stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar

Hand haelt Umschlag

Das BAG hat am 26.10.2017 (Az.: 6 AZR 158/16) entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte beidseitige Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und nach § 307 Abs.1, Satz 1 BGB unwirksam ist.

Die Klägerin war in diesem Fall eine Arbeitgeberin, welche einen Arbeitnehmer seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann beschäftigte. Im Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine Zusatzvereinbarung, welche unter anderem eine Verlängerung der Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende vorsah. Gleichzeitig wurde das monatliche Bruttogehalt nahezu verdoppelt. Der Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis am 27.12.2014 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum 31.01.2015. Die Arbeitgeberin wollte dies nicht hinnehmen und wollte daraufhin gerichtlich festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017, also bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Jahren fortbesteht.

Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Da die vereinbarte Kündigungsfrist wesentlich länger sei, als die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs.1 BGB, habe eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs.1 GG stattzufinden. Das BAG entschied, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und gemäß § 307 Abs.1, Satz 1 BGB unwirksam sei. Diese unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit könne auch nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen werden und bestünde auch, obwohl die Verlängerung der Kündigungsfrist für beide Parteien gelte.

Keine Aussage hat das BAG darüber getroffen, wo genau die Obergrenze für eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist liegt, auch wenn sie für beide Seiten gelten soll. Dies hängt auch sicherlich von der konkreten Stellung des Arbeitnehmers ab. Bei gewerblichen Arbeitnehmern ist aber zumindest Vorsicht geboten, wenn man ohne Vorliegen besonderer Umstände die Kündigungsfrist auf ein Vielfaches der gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen verlängert.

Prägnanter Satz für den Link

Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene beidseitige Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende ist gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam.

Dr. Holger Thomas
Dr. Holger Thomas, MM

Dr. Holger Thomas ist spezialisiert auf Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaften, Restrukturierungen, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, Compliance sowie Personalabbau.

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