Das BAG hat am
26.10.2017 (Az.: 6 AZR 158/16) entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte
beidseitige Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und nach § 307 Abs.1, Satz
1 BGB unwirksam ist.
Die Klägerin war in diesem Fall eine
Arbeitgeberin, welche einen Arbeitnehmer seit Dezember 2009 als
Speditionskaufmann beschäftigte. Im Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine
Zusatzvereinbarung, welche unter anderem eine Verlängerung der Kündigungsfrist
für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende vorsah. Gleichzeitig wurde das
monatliche Bruttogehalt nahezu verdoppelt. Der Arbeitnehmer kündigte sein
Arbeitsverhältnis am 27.12.2014 mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem
Monat zum 31.01.2015. Die Arbeitgeberin wollte dies nicht hinnehmen und wollte daraufhin
gerichtlich festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017,
also bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Jahren
fortbesteht.
Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Da
die vereinbarte Kündigungsfrist wesentlich länger sei, als die gesetzliche
Kündigungsfrist nach § 622 Abs.1 BGB, habe eine Abwägung aller Umstände des
Einzelfalls unter Beachtung von Art. 12 Abs.1 GG stattzufinden. Das BAG
entschied, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist den Arbeitnehmer
unangemessen benachteilige und gemäß § 307 Abs.1, Satz 1 BGB unwirksam sei. Diese
unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit könne auch nicht
durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen werden und bestünde auch, obwohl
die Verlängerung der Kündigungsfrist für beide Parteien gelte.
Keine Aussage hat das BAG darüber getroffen, wo
genau die Obergrenze für eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist
liegt, auch wenn sie für beide Seiten gelten soll. Dies hängt auch sicherlich
von der konkreten Stellung des Arbeitnehmers ab. Bei gewerblichen Arbeitnehmern
ist aber zumindest Vorsicht geboten, wenn man ohne Vorliegen besonderer
Umstände die Kündigungsfrist auf ein Vielfaches der gesetzlichen oder
tariflichen Kündigungsfristen verlängert.
Prägnanter Satz für den Link
Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene beidseitige Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende ist gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam.