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Hausverbot für Betriebsratsvorsitzenden nicht ohne Antrag bei Gericht

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Im Eilverfahren haben sich der Betriebsrat eines Cateringunternehmens und sein Vorsitzender gegen ein Hausverbot gewehrt, das der Arbeitgeber dem Vorsitzenden wegen mutmaßlicher Urkundenfälschung ausgesprochen hatte. Das Hausverbot sei eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit, stellte das LAG Hessen klar. Dieser Beitrag setzt sich mit dem Beschluss des LAG Hessen vom 28. August 2023 – 16 TaBVGa 97/23 auseinander und zeigt auf, weshalb vom vorschnellen Ausspruch eines Hausverbots abzuraten ist.

Der Sachverhalt

Dem Betriebsratsvorsitzenden eines Cateringunternehmens für Fluggesellschaften wurde vom Arbeitgeber Urkundenfälschung vorgeworfen. Nachdem die Annahme von Unterlagen durch Mitarbeiter der Personalabteilung und den Betriebsleiter verweigert worden war, hatte der Betriebsratsvorsitzende im Vorzimmer der Betriebsleitung einen Eingangsstempel verwendet und damit die Betriebsratsunterlagen abgestempelt. Der Arbeitgeber erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm gegenüber ein Hausverbot aus. Zudem leitete er ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein. Daraufhin beantragten der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende erfolgreich beim Arbeitsgericht dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen diese Entscheidung hat das Hessische Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Der Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar

Demnach muss der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden weiterhin den Zutritt zum Betriebsgebäude gewähren. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt in § 78 S. 1 BetrVG vor, dass Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit nicht gestört oder behindert werden dürfen. Dazu gehöre auch die Gewährleistung des Zutritts zum Betrieb. Eine Ausnahme sei bei gravierenden Pflichtverletzungen möglich. Dann müsse der Arbeitgeber aber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat werde rechtswirksam mit Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Beschlusses – bis zur Rechtskraft der Entscheidung bleibt das Betriebsratsmitglied im Amt. Hiermit stehe es im Widerspruch, wenn der Arbeitgeber durch den Ausspruch eines Hausverbots gegenüber dem Betriebsratsmitglied der Entscheidung des Arbeitsgerichts vorgreifen könnte. Bei der Bewertung komme es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei. Das Gericht ergänzte, dass, selbst wenn ein solcher Antrag vorgelegen hätte, hier eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit nach den Umständen des Falles nicht festzustellen sei.

Praxishinweise

Bei dem Ausspruch eines Hausverbotes gegen ein Betriebsratsmitglied ist Vorsicht geboten. Der Arbeitgeber ist zunächst gehalten, beim Arbeitsgericht den Ausschluss des Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zu beantragen, § 23 Abs. 1 BetrVG. Nur bei Vorliegen gravierender Pflichtverletzungen, d.h. wenn die weitere Amtsausübung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Interesse einer ordnungsgemäßen Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Amtsausübung beim Arbeitsgericht stellen. Der Arbeitgeber sollte dabei bedenken, dass die Anforderungen an eine gravierende Pflichtverletzung hoch sind. Die unzulässige Behinderung von Betriebsratstätigkeit kann zudem eine Strafbarkeit nach § 119 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG begründen.

Thomas Wahlig

Thomas Wahlig ist spezialisiert auf Unternehmenskäufe und –restrukturierungen, Betriebsübergangsrecht, Tarifrecht, komplexe Gerichtsverfahren sowie auf die Einführung von Arbeitszeitmodellen und Vergütungssystemen.

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