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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

„Sorry, ich kann heute nicht arbeiten, ich habe einen Kater.“

Frau mit Taschentuchpackung hält sich die Stirn PWWL Illustration

Gestern Abend noch auf dem Oktoberfest gefeiert, die eine oder andere Maß Bier zu viel getrunken und am nächsten Tag nicht zur Arbeit gehen… kann man sich einfach krankmelden, weil man am Tag zuvor zu viel getrunken hat und verkatert aufwacht? Geht das?

Ein „Kater“ ist üblicherweise mit Symptomen wie Müdigkeit, Übelkeit, Kopfschmerzen, Erbrechen und Konzentrationsstörungen verbunden. Passend dazu urteilte das OLG Frankfurt am Main am 12. September 2019, dass ein „Kater“ oder „Hangover“ durchaus eine Krankheit darstelle. In dem Urteil ging es primär darum, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Anti-Kater-Mittel beworben werden dürfen, weil es sich dabei um unzulässige krankheitsbezogene Werbung handelt. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, welche Auswirkungen dieses Urteil auf das Arbeitsrecht hat?

Für den einen oder anderen wird das jetzt vielleicht eine Enttäuschung sein, aber das Urteil sollte nicht direkt auf das Arbeitsrecht übertragen werden. Ja, ein Kater gilt als Krankheit, allerdings hat das OLG Frankfurt am Main dies im Zusammenhang mit der Frage, ob das „Anti-Kater-Mittel“ ein Arzneimittel oder Lebensmittel darstellt, entschieden. Es gelten unterschiedliche Maßstäbe als im Arbeitsrecht, wodurch das Urteil nicht ohne Weiteres übertragen werden kann. Zu beachten gilt in dem Zusammenhang auch, dass eine Krankheit nicht gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit begründet. Diese zwei Dinge sind zwingend zu unterscheiden.

Trinkt der Arbeitnehmer so sehr über den Durst hinaus, dass er tatsächlich arbeitsunfähig wird oder ihm die Arbeitsaufnahme unmöglich wird, so kann sich das auf das Gehalt auswirken. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz kann der arbeitsunfähige Arbeitnehmer den Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren, wenn er den Zustand selbst verschuldet hat. Davon ist nach einem Wiesnbesuch grundsätzlich auszugehen.

Fazit

Am Abend extra ein Glas mehr zu trinken, um am nächsten Tag nicht zur Arbeit zu müssen, funktioniert so leider nicht. Denn im Zweifel gilt: Auch mit Kater kann man arbeiten und das ist doch für niemanden angenehm. Also lieber am Abend ein Glas weniger trinken und am nächsten Tag fit auf der Arbeit erscheinen.

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