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Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln des BMAS

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Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits Mitte April 2020 den SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für die Zeit der Corona-Pandemie veröffentlichte und dieser nach und nach durch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mit branchenspezifischen Erwägungen ergänzt wurde, sind nun die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln veröffentlicht worden.

Neuer SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard

Diese neuen und gegenüber den bisherigen Vorgaben wesentlich detaillierteren Regelungen wurden von den Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS in Koordination mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitet, um den SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard zu konkretisieren und richten sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Die neuen Regeln sollen die Sicherheit aller Beschäftigten am Arbeitsplatz während der Corona-Pandemie gewährleisten und helfen, die Weiterverbreitung des Coronavirus in den Betrieben zu minimieren. Zudem sollen die neuen Regelungen als einheitliche Beurteilungsgrundlage für die Aufsichtsbehörden im Bereich des Arbeitsschutzes dienen. Spätestens jetzt sollten Arbeitgeber die bestehenden Gefährdungsbeurteilungen für jede im Betrieb ausgeübte Tätigkeit und die hierfür jeweils festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. 

Die wesentlichen in den SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln vorgesehenen Maßnahmen orientieren sich an der auch für den Alltag mittlerweile bekannten A-H-A Formel (Abstand halten, Hygiene, Alltagsmasken) und greifen insbesondere die mittlerweile als gesichert geltende Erkenntnis auf, dass das neue Coronavirus zumindest auch über sogenannte Aerosole übertragen wird. Vor diesem Hintergrund sehen die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln folgende wesentlichen Schutzmaßnahmen im Betrieb vor: 

Wesentliche Schutzmaßnahmen

–       Bei der Gestaltung der Büroräume ist auf den Mindestabstand von 1,5 m zu achten, der z.B. auch durch Umgestaltung der Büroräume inklusive Abtrennungen verwirklicht werden kann. Dies gilt auch für Besprechungsräume. Wo diese Abstände nicht eingehalten werden können, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. 

–       Die Büroräume sind regelmäßig zu lüften. Dabei sind auch die raumlufttechnischen Anlagen zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese mit geeigneten Filtern ausgestattet sind. 

–       Arbeitsmittel und -werkzeuge sollten nur von einer Person benutzt werden. Ist dies nicht möglich, sind diese vor Weitergabe zu reinigen und zu desinfizieren

–       Dienstreisen sind weiterhin auf das notwendige Maß zu begrenzen. 

–       Die Fortführung von Home-Office-Tätigkeiten wird weiterhin als geeignete Schutzmaßnahme angesehen, insbesondere, wenn die bisherige Aufteilung der Büroräume nicht an die neuen Standards angepasst werden kann. Dabei sind jedoch auch im Home-Office die geltenden Regeln des Arbeitsschutzes und Arbeitszeitgesetzes einzuhalten und zu überwachen. 

Detaillierte Vorgaben

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln enthalten dabei zu den oben genannten Punkten teilweise sehr genaue Vorgaben, beispielsweise hinsichtlich der Höhe und Positionierung von Abtrennungen zwischen Arbeitsbereichen oder den empfohlenen Intervallen bei der Lüftung von Büroräumen. Genau wie die bereits im April 2020 erlassenen Arbeitsschutzstandards stellen auch die neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln jedoch weder ein Gesetz, noch eine Verordnung dar. Sie gelten daher nicht unmittelbar und zwingend. Dennoch sind Arbeitgeber gut beraten, die Arbeitsschutzregeln betriebsspezifisch unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung umzusetzen. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht nur öffentlich-rechtlich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes verpflichtet, sondern er hat auch zivilrechtlich gegenüber seinen Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht.

Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe

Die neuen Arbeitsschutzregeln konkretisieren dabei die unbestimmten Rechtsbegriffe aus den allgemeineren arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften. Arbeitgeber, die diese Regeln umsetzen, können davon ausgehen, dass sie die aktuellen Vorgaben des Arbeitsschutzes im Hinblick auf SARS-CoV-2 einhalten und sich insoweit gesetzeskonform verhalten. Setzt der Arbeitgeber die Regeln dagegen nicht um, muss er auf einem anderen Weg dafür sorgen, dass ein gleichwertiger Gesundheitsschutz für seine Beschäftigten gewährleistet ist. Dies dürfte im Einzelfall jedoch schwer darzulegen bzw. jedenfalls mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit für den Arbeitgeber behaftet sein.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

In Unternehmen mit einem Betriebsrat ist zudem zu beachten, dass der Betriebsrat bei Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes nach § 87 I Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat, soweit die jeweilige Regelung den Betriebsparteien Auslegungsspielräume lässt. Der Betriebsrat ist somit sowohl bei der Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, als auch bei der Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einzubinden, da die neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln bei der Ausgestaltung der einzelnen Maßnahmen Spielräume lassen. Begleitet werden können die Maßnahmen auch durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Bestehende Regelungen

Neben den neuen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln sollten aber auch bereits bestehende Regelungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz während der Pandemie nicht vergessen und weiterhin beachtet werden. Gleichwertige oder strengere Regelungen für bestimmte Bereiche, z.B. aus der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffVO), bleiben anwendbar. Das gilt auch für Maßnahmen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSchG), soweit sie Auswirkungen auf das Arbeitsleben haben. Zudem wird empfohlen, auch die branchenspezifischen Regelungen der Berufsgenossenschaften weiterhin zu beachten. 

Epidemische Lage

Wie lange die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln Anwendung finden werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Maßgeblich ist insoweit die durch den Deutschen Bundestag gemäß § 5 IfSchG festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite. Sollte diese Feststellung aufgehoben werden, endet auch der zeitliche Anwendungsbereich der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln. Arbeitgebern bleibt derzeit weiterhin nur eine betriebliche Planung „auf Sicht“ und die ständige Wachsamkeit im Hinblick auf zu erwartende künftige Anpassungen der bestehenden Regelungen sowie den Erlass neuer Vorgaben für die arbeitsschutzrechtliche Gestaltung des betrieblichen Alltags.

Meike Christine Rehner

Meike Christine Rehner ist spezialisiert auf internationales und europäisches Arbeitsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsrecht, Unternehmensrestrukturierungen und Kündigungsrechtsstreitigkeiten.

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