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Krank oder nicht krank – das ist hier die Frage

Mann sitzt mit Tasse und in eine Decke gewickelt auf dem Boden PWWL Illustration

Eine im Alltag allzu bekannte Ausgangslage: Ein Arbeitnehmer meldet sich krank und legt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Nach Ablauf der Krankschreibung kehrt er wieder zurück an seinen Arbeitsplatz. Doch woher kann der Arbeitgeber wissen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr krank ist und nicht die Kollegen und/oder die Kundschaft ansteckt?

Der Arbeitgeber verlangt nun vom Arbeitnehmer eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und zu beweisen, dass er wieder „gesund“ ist. Doch darf er das überhaupt und muss der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nachkommen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine solche Gesundschreibung nicht verlangen. Ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelaufen, so hat der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch. Es besteht insoweit keine gesetzliche Pflicht des Arbeitnehmers eine Gesundschreibung vorzulegen. Es können allerdings Ausnahmen bestehen, wenn beispielsweise ein Tarifvertrag die Pflicht zur Vorlage einer Gesundschreibung vorsieht.

Wenn der Arbeitnehmer eine geforderte Gesundschreibung, die rechtlich nicht verpflichtend ist, nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist vorlegt, stellt dies keine Arbeitsverweigerung dar. Wenn der Arbeitgeber sich hingegen weigert, den Arbeitnehmer ohne Gesundschreibung zu beschäftigen, trägt der Arbeitgeber das Entgeltrisiko, wenn der Arbeitnehmer objektiv arbeitsfähig ist.

Wie ist es nun umgekehrt, wenn der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, obwohl er noch krankgeschrieben ist? Zunächst ist festzuhalten, dass eine Krankschreibung kein Arbeitsverbot darstellt. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt insoweit nur eine Prognose vor, wie lange die Krankheit andauern kann. Diese Prognose kann aber auch eine Fehleinschätzung darstellen und die Krankheit kürzer oder länger andauern. Fühlt sich der Arbeitnehmer frühzeitig wieder in der Lage, die Arbeit aufzunehmen, so ist das grundsätzlich kein Problem. Auch hier gilt, dass den Arbeitnehmer grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht trifft eine Gesundschreibung vorzulegen. Allerdings bleibt es bei der Ausnahme einzelner Tarifverträge, die eine solche Pflicht vorsehen. Den Arbeitgeber trifft allerdings weiterhin die Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer also auch wieder nach Hause schicken, sofern er ernsthafte Zweifel an der Genesung hat. Dass man nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn man krankgeschrieben arbeiten geht, fällt übrigens in die Kategorie „urban legends“.

Verena Braeckeler-Kogel
Verena Braeckeler-Kogel, MAES (Basel)

Verena Braeckeler-Kogel ist spezialisiert auf internationales Arbeitsrecht, Restrukturierungen, Betriebsschließungen und -verlegungen sowie auf Betriebsübergänge, mit einer besonderen Expertise in den Branchen Finanzen, Banken und Versicherung.

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