Eine im Alltag allzu
bekannte Ausgangslage: Ein Arbeitnehmer meldet sich krank und legt eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Nach Ablauf der Krankschreibung kehrt er
wieder zurück an seinen Arbeitsplatz. Doch woher kann der Arbeitgeber wissen,
dass der Arbeitnehmer nicht mehr krank ist und nicht die Kollegen und/oder die
Kundschaft ansteckt?
Der Arbeitgeber verlangt nun
vom Arbeitnehmer eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und zu
beweisen, dass er wieder „gesund“ ist. Doch darf er das überhaupt und muss der
Arbeitnehmer dieser Aufforderung nachkommen?
Grundsätzlich kann der
Arbeitgeber eine solche Gesundschreibung nicht verlangen. Ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
abgelaufen, so hat der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch. Es besteht
insoweit keine gesetzliche Pflicht des Arbeitnehmers eine Gesundschreibung
vorzulegen. Es können allerdings Ausnahmen bestehen, wenn beispielsweise ein Tarifvertrag
die Pflicht zur Vorlage einer Gesundschreibung vorsieht.
Wenn der Arbeitnehmer eine
geforderte Gesundschreibung, die rechtlich nicht verpflichtend ist, nicht oder
nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist vorlegt, stellt dies keine
Arbeitsverweigerung dar. Wenn der Arbeitgeber sich hingegen weigert, den
Arbeitnehmer ohne Gesundschreibung zu beschäftigen, trägt der Arbeitgeber das
Entgeltrisiko, wenn der Arbeitnehmer objektiv arbeitsfähig ist.
Wie ist es nun umgekehrt,
wenn der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, obwohl er noch
krankgeschrieben ist?
Zunächst ist festzuhalten,
dass eine Krankschreibung kein Arbeitsverbot darstellt. Die ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt insoweit nur eine Prognose vor, wie lange
die Krankheit andauern kann. Diese Prognose kann aber auch eine
Fehleinschätzung darstellen und die Krankheit kürzer oder länger andauern.
Fühlt sich der Arbeitnehmer frühzeitig wieder in der Lage, die Arbeit
aufzunehmen, so ist das grundsätzlich kein Problem. Auch hier gilt, dass den
Arbeitnehmer grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht trifft eine
Gesundschreibung vorzulegen. Allerdings bleibt es bei der Ausnahme einzelner
Tarifverträge, die eine solche Pflicht vorsehen. Den Arbeitgeber trifft
allerdings weiterhin die Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer
also auch wieder nach Hause schicken, sofern er ernsthafte Zweifel an der
Genesung hat. Dass man nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn man
krankgeschrieben arbeiten geht, fällt übrigens in die Kategorie „urban
legends“.