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Kommando zurück – vorerst doch keine Änderung der Darlegungslast im Überstundenprozess

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EuGH-Rechtsprechung

Heute vor genau zwei Jahren sorgte der EuGH (14.05.2019 – C-55/18) für ein „Beben“ im Arbeitszeitrecht, in dem er für die Arbeitszeiterfassung ein “objektives, verlässliches und zugängliches System” in den Mitgliedsstaaten forderte. Viele Diskussionen folgten hierzulande, deren Fazit jedoch letztlich war, dass der Gesetzgeber das Urteil durch Änderungen des Arbeitszeitgesetzes umsetzen müsste. Passiert ist dies bislang jedoch nicht. Fraglich war aber dennoch, ob die Unternehmen bereits vor einer Gesetzesänderung zur Einführung einer Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Mögliche Konsequenzen wurden insbesondere bei Streitigkeiten zu Überstunden befürchtet. 

“Arbeitsrechtslabor” Emden

Das ArbG Emden preschte dann auch tatsächlich vor und hat im letzten Jahr mehrfach für überraschende Entscheidungen in Sachen Arbeitszeit gesorgt. Nun gab es für das „Arbeitsrechtslabor“ in Emden aber einen Dämpfer: 

Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 06.05.2021 – 5 Sa 1292/20) hat die Entscheidung  des ArbG Emden (Teilurteil vom 9.11.2020 – 2 Ca 399/18) zur Darlegungslast im Überstundenprozess abgeändert.

Damit hat der Fall eines Auslieferungsfahrers die zu erwartende Wendung genommen. Dieser hatte vor dem ArbG Emden Überstundenvergütung eingeklagt und sich dabei auf technisch erstellte Zeitaufzeichnungen gestützt. Das Gericht nahm das EuGH-Urteil zum Anlass, die bisherigen vom BAG entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess auf den Kopf zu stellen (vgl. ArbG Emden, Urteil vom 24.09.2020 – 2 Ca 144/20). Zunächst hatte das ArbG Emden eine Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten bejaht, auch wenn eine solche grundsätzliche Pflicht (bisher) nicht im Gesetz angelegt ist. Einzige Ausnahme stellt bisher nur § 16 Abs. 2 ArbZG dar. Über eine europarechtskonforme Auslegung der §§ 618 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gelangte das ArbG Emden zu dem Ergebnis, die bereits mögliche Kenntnis des Arbeitgebers von Überstunden für eine Vergütungspflichtigkeit ausreichen zu lassen. Das BAG bejahte eine Vergütungspflicht für Überstunden bisher jedoch nur bei positiver Kenntnis des Arbeitgebers. Im vom ArbG Emden entschiedenen Fall genügten dem Gericht die vorgelegten Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit. Der Arbeitgeber widerlegte dies nicht (z.B. durch Darlegung von Pausenzeiten), sodass der Arbeitnehmer die Überstundenvergütung im Ergebnis erfolgreich einklagte. Mit dieser und noch einigen weiteren Entscheidungen hatte sich das ArbG Emden zuletzt als Vorreiter in Sachen Arbeitszeit hervorgetan. Dass diese Entscheidungen einer Überprüfung allerdings nicht standhalten würden, war absehbar, da schlichtweg eine gesetzliche Grundlage fehlt.

Entscheidung des LAG Niedersachen

Vor wenigen Tagen hat nun das LAG Niedersachsen das Urteil des ArbG Emden abgeändert. Das Berufungsgericht sah die vorgelegten Aufzeichnungen nicht als ausreichend an, um der Klage auf Überstundenvergütung stattzugeben. Ferner sei dem EuGH-Urteil „keine  Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden“ beizumessen. Außerdem ergebe sich aus Art. 153 AEUV, dass dem EuGH keine Kompetenz zur Entscheidung in Vergütungsfragen zukomme. Nach Ansicht des LAG Niedersachsen führte dies dazu, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Fall nicht genügte.

Damit hat das LAG Niedersachsen, wie zu erwarten, die Auswirkungen des EuGH-Urteils vorerst relativiert. Nichtsdestotrotz hat das ArbG Emden einen ersten Geschmack darauf gemacht, in welche Richtung sich das Arbeitszeitrecht in Zukunft entwickeln könnte. Schließlich lässt die angekündigte Novelle des Arbeitszeitrechts immer noch auf sich warten.

Bisher gibt es zu der Entscheidung des LAG Niedersachsen nur eine Pressemitteilung. Die vollständigen Entscheidungsgründe bleiben abzuwarten. Zudem ist die Revision zugelassen worden, sodass sich auch das BAG mit dem Thema Darlegungslast im Überstundenprozess noch auseinandersetzen könnte. Aller Voraussicht nach dürfte sich wohl auch das BAG dem LAG Niedersachsen anschließen. Zumindest in diesem Fall wird es damit wohl keine weiteren Überraschungen mehr geben. Vielleicht ist es aber ja demnächst – wenn auch sicher nicht mehr in dieser Legislaturperiode ‑ der Gesetzgeber, der für den nächsten Aufreger in Sachen Arbeitszeitrecht sorgt. Wir bleiben gespannt…

Verena Braeckeler-Kogel
Verena Braeckeler-Kogel, MAES (Basel)

Verena Braeckeler-Kogel ist spezialisiert auf internationales Arbeitsrecht, Restrukturierungen, Betriebsschließungen und -verlegungen sowie auf Betriebsübergänge, mit einer besonderen Expertise in den Branchen Finanzen, Banken und Versicherung.

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