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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

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Geschäftsführer oder Arbeitnehmer?

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Während Mitarbeiter, die zwar den Titel „Geschäftsführer“ oder auch englisch „Managing Director“ tragen, aber nicht als Organ einer GmbH im Handelsregister eingetragen sind, Arbeitnehmer sind, ist dies bei organschaftlichen Geschäftsführern anders. Deren Rechtsstellung kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein.

Wann gelten GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer?

Ausgangspunkt für die Einordnung ist der Begriff des Arbeitnehmers, der im nationalen Recht und im Europarecht teilweise unterschiedlich beantwortet wird. Dies wiederum führt zu einer unterschiedlichen Handhabung bei der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft und damit der Anwendbarkeit von arbeitsrechtlichen Regelungen auf GmbH-Geschäftsführer.

Im deutschen Recht ist nach § 611a BGB kennzeichnend für den Arbeitnehmer, dass er weisungsgebunden Dienstleistungen erbringt. An der Weisungsgebundenheit fehlt es bei Mehrheitsgesellschaftern-Geschäftsführern und Minderheitsgesellschaftern mit Sperrminorität. Anders kann dies aber bei Fremdgeschäftsführern sein. Diese können im Einzelfall als Arbeitnehmer gelten.

Auch nach der Rechtsprechung des EuGH zum unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff spielt das weisungsgeprägte Über- und Unterordnungsverhältnis als Kennzeichen für die Arbeitnehmereigenschaft eine Rolle. Allerdings wird dort angenommen, dass die Weisungsabhängigkeit von der Gesellschafterversammlung ausreicht und daher Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des EU-Rechts sind.

Für die Praxis gilt damit – vereinfacht gesagt -, dass der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff immer dann zu berücksichtigen ist, wenn die konkrete Regelung auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht.

Daher fallen Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sowohl in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) als auch in den der Regelung zur   Massenentlassung nach § 17 KSchG. Sie sind auch als Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) anzusehen, wenn dessen sachlicher Anwendungsbereich eröffnet ist, d.h., wenn es um Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses geht.

Andere Gesetze, wie das Arbeitszeitgesetz und das Bundesurlaubsgesetz, beruhen ebenfalls auf Europarecht. Ob diese ebenfalls auf Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer Anwendung finden, ist noch nicht abschließend entschieden.

Welche Gerichte sind zuständig?

Neben diesen materiell-rechtlichen Fragestellungen stellt sich auch oft die Frage des richtigen Rechtsweges, wenn es zu Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer kommt. Da das arbeitsgerichtliche Verfahren einige Vorteile gegenüber dem zivilgerichtlichen Verfahren bietet (wie beispielsweise keine Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses, keine Kostentragung für die Gegenseite im Falle des Unterliegens), besteht oft ein Interesse daran vor den Arbeitsgerichten zu klagen. Allerdings sind diese grundsätzlich nicht zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers. Ist die Organstellung als Geschäftsführer beendet, entfällt diese Wirkung jedoch. Dann kann u.U. auch das Arbeitsgericht zuständig sein.  

Unterliegen GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht?

Im Hinblick auf die Sozialversicherung ist zu beachten, dass der Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer als abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung gilt und – wie für Arbeitnehmer -Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Kann ein Arbeitsverhältnis auch bei GmbH-Geschäftsführern bestehen? 

Unabhängig von der Anwendbarkeit arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften auf den GmbH-Geschäftsführer stellt sich auch oft die Frage, ob ggf. noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist vor allem relevant für die Frage, ob Kündigungsschutz besteht und richtet sich ebenfalls immer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob ein Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen wurde, der einen etwaigen frühen Arbeitsvertrag ausdrücklich oder konkludent beendet hat.

Fazit

Als Fazit gilt, dass es keine allgemeine gültige Antwort auf die Frage, ob GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sind, gibt. Entscheidend ist immer der Einzelfall. 

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