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Gelockerter Kündigungsschutz für Top-Banker?

Haende uebergeben Dokument mit Stift

Der Brexit rückt näher und die deutsche Regierung schickt sich an, Londoner Finanzinstitute nach Deutschland locken zu wollen. Die im Koalitionsvertrag avisierte Lockerung des Kündigungsschutzes für Top-Banker soll nach dem Willen der Regierung kommen. Vor wenigen Tagen wurde ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht, der sich eigentlich mit steuerlichen Begleitregelungen für den Brexit befasst, nebenher aber auch Änderungen des Kreditwesengesetzes  wie u.a. auch die Lockerung des Kündigungsschutzes enthält.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll für sogenannte Risk Taker bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (ab 2019: EUR 80.400 – der Schwellenwert läge also bei EUR 241.200) überschreitet, zukünftig nur noch ein Abfindungskündigungsschutz bestehen.

Arbeitgeber sollen zukünftig für den Fall, dass die Kündigung des Bankers nach dem KSchG nicht sozial gerechtfertigt ist, einen Auflösungsantrag stellen können, der keiner besonderen Begründung bedarf. Das Gericht kann dann ausnahmsweise per Urteil das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung auflösen und die Höhe der Abfindung festsetzen. Derzeit gibt es diese Regelung bereits allgemein für leitende Angestellte. Jedoch läuft sie aufgrund der hohen Anforderungen der Gerichte an den Status des leitenden Angestellten ganz weitestgehend leer und kommt in der Praxis nur äußerst selten zur Anwendung.

Bei einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers kann das Gericht die Abfindung nach seinem Ermessen festsetzen. Dabei gilt regelmäßig ein Maximalbetrag von zwölf Monatsverdiensten, wobei Monatsverdienst „Total Compensation“ meint und z.B. anteilige Bonuszahlungen sowie Sachleistungen (Dienstwagen) miteinbezieht. Bei älteren Mitarbeitern mit langer Betriebszugehörigkeit gelten höhere Grenzen von bis zu 15 oder 18 Monatsverdiensten. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht unterschiedliche Gesichtspunkte berücksichtigen wie z.B. Alter des Arbeitnehmers, Chancen auf dem Arbeitsmarkt, wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung.

Es erstaunt, dass die Regierung mit dem Ansinnen aus dem Koalitionsvertrag Ernst machen möchte, wurde dieses doch in Fachkreisen aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarung mit dem Grundgesetz stark kritisiert. Hintergrund ist insbesondere der scheinbar willkürlich gewählte Schwellenwert, der nicht einmal im Einklang mit bereits existierenden regulatorischen Regelungen zu Risikoträgern steht.

Neben der Frage einer potentiellen Verfassungswidrigkeit ist es mehr als fraglich, ob das beabsichtigte Ziel erreicht wird, Londoner Banken nach Deutschland zu locken. Die meisten Institute haben bereits lange darüber entschieden, wo ihr zukünftiger Hub auf dem Kontinent sein soll. Die Initiative wird als bei Standortentscheidungen kaum mehr eine Rolle spielen können.

Die Regelung würde auch ohnehin nur einen eng umgrenzten Personenkreis betreffen, denn die überwiegende Zahl der Institute ist bereits kein bedeutendes Institut im Sinne des KWG. Darüber hinaus ist der Schwellenwert für die Fixvergütung hoch, ohne dass aber nach den einschlägigen europarechtlichen Regelungen ein Mitarbeiter mit einer fixen Vergütung in Höhe von EUR 240.000 überhaupt zwingend ein Risikoträger sein müsste.

Es stellt sich auch die Frage, ob der Gesetzgeber der deutschen Finanzindustrie nicht mit dieser Regelung letztlich einen Bärendienst erweisen würde. Nicht nur ist es ein schwer kalkulierbares Risiko, wie hoch eine vom Gericht festgesetzte Abfindung wäre – ein Jahresverdienst kann bei Top-Bankern bereits ein enorm hoher Betrag sein. Außerdem mag es in Deutschland regulierten bedeutenden Instituten zukünftig schwerer fallen, Top-Banker zu rekrutieren, wenn diese den regulären Kündigungsschutz verlieren. Insgesamt ist die Lockerung des Kündigungsschutzes für Topverdiener sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung. Das konkrete Gesetzgebungsvorhaben scheint jedoch rechtlich problematisch und dürfte in der Praxis jedenfalls nicht das eigentlich beabsichtigte Ziel erreichen, britischen Banken den Standort Frankfurt schmackhaft zu machen.

Verena Braeckeler-Kogel
Verena Braeckeler-Kogel, MAES (Basel)

Verena Braeckeler-Kogel ist spezialisiert auf internationales Arbeitsrecht, Restrukturierungen, Betriebsschließungen und -verlegungen sowie auf Betriebsübergänge, mit einer besonderen Expertise in den Branchen Finanzen, Banken und Versicherung.

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