Der EuGH hat am 28.02.2018 (Az. C‑46/17) entschieden, dass
das Unionsrecht es zulässt, Arbeitsverträge nach dem Eintritt in das
Rentenalter auf beidseitigen Wunsch unbegrenzt oft zu verlängern.
Der Vorlage durch das Landesarbeitsgericht Bremen lag
folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lehrer hatte beantragt, nach Erreichen der
Regelaltersgrenze ein weiteres Schuljahr beschäftigt zu werden. Dies wurde ihm
von seinem Arbeitgeber, auf der Grundlage des § 41 S. 3 SGB VI, bewilligt. Eine
vom Arbeitnehmer gewünschte zweite Verlängerung lehnte der Arbeitgeber jedoch
ab. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage und machte geltend, dass die bereits
gewährte Befristung europarechtswidrig war. Das LAG Bremen setzte daraufhin das
Verfahren aus und legte dem EuGH zum einen die Frage vor, ob § 41 S. 3 SGB VI
gegen die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge,
welche die Vermeidung des Missbrauchs von Mehrfachbefristungen betreffen,
verstößt und zum anderen, ob eine unzulässige Diskriminierung iSd.
Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vorliegt.
Der EuGH entschied zunächst, dass die Möglichkeit, das Ende
des Arbeitsvertrages mehrfach hinauszuschieben, keine Benachteiligung von
Arbeitnehmern, die das Rentenalter erreicht haben, gegenüber jüngeren Arbeitnehmern
darstellt. Er schloss sich den Erwägungen des deutschen Gesetzgebers an, dass
die Regelung die wünschenswerte Option eröffne, im beiderseitigen
Einverständnis eine flexible und rechtssichere Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses zu regeln. Die Tatsache, dass eine Verlängerung unbegrenzt
oft möglich sei, verstärke diesen Effekt noch.
Sodann widmete sich der EuGH der Frage nach der
Vereinbarkeit der Vorschrift mit der Rahmenvereinbarung über befristete
Arbeitsverträge. Er meldete bereits Zweifel an, ob es sich bei der
Konstellation überhaupt um mehrere aufeinanderfolgende Befristungen handelte.
Der Beendigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze geht in den Fällen des § 41
S. 3 SGB VI ein festes Beschäftigungsverhältnis voraus, welches den
Arbeitnehmer grundsätzlich bis zur Rente beschäftigt. Es sei, so der EuGH,
deshalb nicht ersichtlich, dass die Vorschrift geeignet sei, den Missbrauch von
aufeinanderfolgenden Befristungen zu Lasten des Arbeitnehmers zu fördern.
Selbst wenn der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung eröffnet wäre, sei die Bestimmung mit ihr vereinbar. Der Arbeitnehmer, der das Rentenalter erreicht hat, unterscheide sich wegen der Absicherung durch die Altersrente und dadurch, dass er am Ende seines Berufslebens steht, von anderen Arbeitnehmern. Dies stelle einen sachlichen Grund iSd. Rahmenvereinbarung dar. Zudem sei durch die Voraussetzung der nahtlosen Weiterbeschäftigung gewährleistet, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen bei gleichzeitigem Erhalt des Anspruchs auf Altersrente erreicht werde. Die EuGH-Entscheidung ist ein wichtiges Signal für den Arbeitsmarkt. Ältere Mitarbeiter, deren Erfahrung geschätzt und gebraucht wird, können auch nach Renteneintritt bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden – mit der Sicherheit, dass damit keine Bindung „auf Lebenszeit“ eingegangen wird.