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EuGH: Rentner dürfen befristet beschäftigt werden

Zwei Maenner laufen mit Aktenkoffer auf Pfeilen

Der EuGH hat am 28.02.2018 (Az. C‑46/17) entschieden, dass das Unionsrecht es zulässt, Arbeitsverträge nach dem Eintritt in das Rentenalter auf beidseitigen Wunsch unbegrenzt oft zu verlängern.

Der Vorlage durch das Landesarbeitsgericht Bremen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lehrer hatte beantragt, nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein weiteres Schuljahr beschäftigt zu werden. Dies wurde ihm von seinem Arbeitgeber, auf der Grundlage des § 41 S. 3 SGB VI, bewilligt. Eine vom Arbeitnehmer gewünschte zweite Verlängerung lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage und machte geltend, dass die bereits gewährte Befristung europarechtswidrig war. Das LAG Bremen setzte daraufhin das Verfahren aus und legte dem EuGH zum einen die Frage vor, ob § 41 S. 3 SGB VI gegen die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, welche die Vermeidung des Missbrauchs von Mehrfachbefristungen betreffen, verstößt und zum anderen, ob eine unzulässige Diskriminierung iSd. Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie vorliegt.

Der EuGH entschied zunächst, dass die Möglichkeit, das Ende des Arbeitsvertrages mehrfach hinauszuschieben, keine Benachteiligung von Arbeitnehmern, die das Rentenalter erreicht haben, gegenüber jüngeren Arbeitnehmern darstellt. Er schloss sich den Erwägungen des deutschen Gesetzgebers an, dass die Regelung die wünschenswerte Option eröffne, im beiderseitigen Einverständnis eine flexible und rechtssichere Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zu regeln. Die Tatsache, dass eine Verlängerung unbegrenzt oft möglich sei, verstärke diesen Effekt noch.

Sodann widmete sich der EuGH der Frage nach der Vereinbarkeit der Vorschrift mit der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge. Er meldete bereits Zweifel an, ob es sich bei der Konstellation überhaupt um mehrere aufeinanderfolgende Befristungen handelte. Der Beendigung bei Erreichen der Regelaltersgrenze geht in den Fällen des § 41 S. 3 SGB VI ein festes Beschäftigungsverhältnis voraus, welches den Arbeitnehmer grundsätzlich bis zur Rente beschäftigt. Es sei, so der EuGH, deshalb nicht ersichtlich, dass die Vorschrift geeignet sei, den Missbrauch von aufeinanderfolgenden Befristungen zu Lasten des Arbeitnehmers zu fördern.

Selbst wenn der Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung eröffnet wäre, sei die Bestimmung mit ihr vereinbar. Der Arbeitnehmer, der das Rentenalter erreicht hat, unterscheide sich wegen der  Absicherung durch die Altersrente und dadurch, dass er am Ende seines Berufslebens steht, von anderen Arbeitnehmern. Dies stelle einen sachlichen Grund iSd. Rahmenvereinbarung dar. Zudem sei  durch die Voraussetzung der nahtlosen Weiterbeschäftigung gewährleistet, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen bei gleichzeitigem Erhalt des Anspruchs auf Altersrente erreicht werde. Die EuGH-Entscheidung ist ein wichtiges Signal für den Arbeitsmarkt. Ältere Mitarbeiter, deren Erfahrung geschätzt und gebraucht wird, können auch nach Renteneintritt bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden – mit der Sicherheit, dass damit keine Bindung „auf Lebenszeit“ eingegangen wird.

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