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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Inside Workplace Law

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Kündigung

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Kündigen Arbeitnehmer:innen und erkranken am gleichen Tag arbeitsunfähig für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist, bestehen erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber:innen sind dann unter Umständen nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Arbeitsunfähigkeit während der Kündigungsfrist

Im vorliegenden Fall kündigte eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis. Am selben Tag reichte sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, wonach sie für die exakte Dauer ihrer Kündigungsfrist von zwei Wochen arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin Entgeltfortzahlung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, d.h. auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, zu leisten. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, weil die Arbeitsunfähigkeit sich genau über den Zeitraum der Kündigungsfrist erstreckte.

Arbeitnehmer:innen müssen Arbeitsunfähigkeit beweisen

Das Bundesarbeitsgericht (08.09.2021 – 5 AZR 149/21) hat nun, wie kürzlich in einer Pressemitteilung veröffentlicht, entschieden, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit hatte. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsunfähigkeit für einen gewissen Zeitraum nachweisen, um Entgeltfortzahlung zu erhalten. Dies gelingt üblicherweise durch Einreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche das gesetzlich vorgesehene Beweismittel ist.

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert

Allerdings können Arbeitgeber:innen den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn sie Umstände darlegen und beweisen können, die Anlass zu erheblichen Zweifeln über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt Arbeitgeber:innen dies, ist es Sache der Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsunfähigkeit, z.B. durch Vernehmung des behandelnden Arztes, nachzuweisen. Im vorliegenden Fall genügte das Zusammenfallen von Zeitpunkt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit dem Zeitpunkt der Kündigung und der Dauer der Kündigungsfrist, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Demnach musste die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit beweisen, was ihr nicht gelang. In der Folge war sie mit der Geltendmachung ihres Anspruches auf Entgeltfortzahlung nicht erfolgreich.

Praxistipp

In der Praxis fallen Kündigung und Arbeitsunfähigkeit oft zusammen. Dies kann Anlass zu ernsthaften Zweifeln über eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit geben. Arbeitnehmer:innen müssen ihre Arbeitsunfähigkeit dann beweisen. Arbeitgeber:innen können das Entgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zurückhalten, laufen aber Gefahr, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Gericht bewiesen wird.

Verena Braeckeler-Kogel
Verena Braeckeler-Kogel, MAES (Basel)

Verena Braeckeler-Kogel ist spezialisiert auf internationales Arbeitsrecht, Restrukturierungen, Betriebsschließungen und -verlegungen sowie auf Betriebsübergänge, mit einer besonderen Expertise in den Branchen Finanzen, Banken und Versicherung.

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