Warum Vertreter nicht-tariffähiger Arbeitnehmervereinigungen auf Betriebsversammlungen regelmäßig nichts zu suchen haben
Die Gründung neuer Arbeitnehmervereinigungen ist kein Phänomen der Vergangenheit. Auch wenn das Tarifeinheitsgesetz die öffentliche Debatte beruhigt hat, wird in den Betrieben weiterhin um Einfluss, Sichtbarkeit und letztlich um Tariffähigkeit gerungen. Gerade dort, wo neue oder nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigungen um Anerkennung kämpfen, rückt die Betriebsversammlung besonders in den Fokus.
Was aus strategischer Sicht naheliegend erscheint, ist betriebsverfassungsrechtlich hoch problematisch. Denn die Betriebsversammlung ist kein neutraler Kommunikationsraum, sondern ein streng geschütztes Organ der Betriebsverfassung. Wer sie als Bühne für Organisationspolitik nutzt, bewegt sich schnell außerhalb des rechtlich Zulässigen; mit Folgen für Betriebsrat und Arbeitgeber gleichermaßen.
Die Betriebsversammlung: Kein öffentlicher Raum, kein Experimentierfeld
Die Betriebsversammlung ist nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zwingend nicht öffentlich. Diese Nichtöffentlichkeit ist kein bloßer Formalismus, sondern Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung. Die Versammlung soll einen geschützten Raum für den innerbetrieblichen Austausch schaffen, frei von betriebsfremden, politischen oder koalitionspolitischen Einflüssen.
Historisch diente diese Regelung bereits dazu, „radikale Betriebsfremde“ fernzuhalten. Heute geht es um dasselbe Grundanliegen in moderner Form: Schutz des Betriebsfriedens und Konzentration auf betriebliche Themen. Daraus folgt zwingend, dass nur ein eng begrenzter Personenkreis Zugang haben darf. Teilnahmeberechtigt ist nur, wer entweder dem Betrieb angehört oder kraft Gesetzes ausdrücklich zugelassen ist. Jede Erweiterung des Teilnehmerkreises bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
Wer darf teilnehmen – und wer gerade nicht?
Ein originäres Teilnahmerecht an der Betriebsversammlung haben ausschließlich:
- die betriebszugehörigen Arbeitnehmer,
- der Arbeitgeber,
- Beauftragte im Betrieb vertretener tariffähiger Gewerkschaften (§ 46 Abs. 1 BetrVG),
- Beauftragte der zuständigen Arbeitgebervereinigung.
Damit ist zugleich klar, wer kein Teilnahmerecht hat: Vertreter nicht-tariffähiger Arbeitnehmervereinigungen.
Und zwar unabhängig davon,
- ob diese Vereinigung im Betrieb aktiv ist,
- ob einzelne Mitglieder im Betrieb oder sogar im Betriebsrat vertreten sind,
- oder ob sie faktisch als „Gewerkschaft“ auftreten möchte.
Das BetrVG knüpft Rechte nicht an Selbstdarstellung oder Organisationsgrad, sondern an tarifrechtliche Anerkennung. Wer diese (noch) nicht hat, bleibt außen vor.
Der häufige Irrtum: „Wir sind doch im Betriebsrat vertreten“
In der Praxis besonders konfliktträchtig ist die Konstellation, in der Mitglieder einer nicht-tariffähigen Arbeitnehmervereinigung zugleich dem Betriebsrat angehören – teilweise sogar auf eigenen Listen.
Hier gilt unmissverständlich: Auf der Betriebsversammlung dürfen diese Personen ausschließlich als Betriebsratsmitglieder auftreten. Anders gesagt, sie dürfen ausschließlich in der Rolle als Betriebsrat agieren. Das betriebsverfassungsrechtliche Neutralitätsgebot (§ 74 Abs. 2 BetrVG) verbietet jede Vermischung von Funktionen. Wer auf der Betriebsversammlung – offen oder subtil – als Repräsentant einer nicht-tariffähigen Arbeitnehmervereinigung auftritt, überschreitet die Grenzen zulässiger Amtsausübung. Die Betriebsversammlung dient nicht der Organisationspolitik, sondern der betrieblichen Selbstverwaltung.
Gibt es Ausnahmen? Ja – aber nur sehr enge
Vertreter nicht-tariffähiger Arbeitnehmervereinigungen können ausnahmsweise an einer Betriebsversammlung teilnehmen.
Eine Teilnahme als Redner kommt in Betracht, wenn:
- der Betriebsrat ausdrücklich einlädt,
- ein zulässiges Thema nach § 45 BetrVG behandelt wird,
- ein unmittelbarer Betriebsbezug besteht,
- keinerlei koalitions- oder tarifpolitische Werbung erfolgt.
Die Teilnahme ist strikt auf die Dauer des Vortrags begrenzt.
Unzulässig sind insbesondere:
- Hinweise auf die eigene Organisationszugehörigkeit,
- Bewertungen oder Kritik bestehender Tarifverträge,
- jede Form der Mitgliederwerbung.
Auch eine Teilnahme als Sachverständiger ist möglich. Erfordert der Vortrag besondere Fachkunde, handelt es sich regelmäßig um einen Sachverständigen im Sinne von § 80 Abs. 3 BetrVG. Dann gilt:
- Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich,
- Erforderlichkeit für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats,
- besonders strenge Maßstäbe aufgrund der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung.
Die im Schrifttum teilweise vorgenommene Unterscheidung zwischen „Erfahrungswissen“ und „Sachverstand gegen Honorar“ überzeugt dabei kaum. Maßgeblich muss allein der Inhalt des Vortrags sein.
Hausrecht und Verantwortung: Der Betriebsrat steht in der Pflicht
Während der Betriebsversammlung ruht das Hausrecht des Arbeitgebers. Es liegt beim Betriebsrat, konkret beim Versammlungsleiter. Dieser ist verpflichtet,
- nur teilnahmeberechtigte Personen zuzulassen,
- unzulässige Beiträge zu unterbinden,
- bei Störungen konsequent einzuschreiten.
Unterbleibt dies, droht ein grober Pflichtverstoß nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Besonders schwer wiegt es, wenn der Betriebsrat bewusst duldet, dass Vertreter nicht-tariffähiger Arbeitnehmervereinigungen die Betriebsversammlung als Bühne nutzen.
Was darf (und muss) der Arbeitgeber tun?
Auch wenn die Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers begrenzt sind, ist er nicht rechtlos gestellt:
- Er hat Anspruch auf eine aussagekräftige Einladung mit Tagesordnung (§ 43 Abs. 2 BetrVG).
- Er darf im Vorfeld prüfen, ob Themen und eingeladene Personen vom § 45 BetrVG gedeckt sind.
- Unzulässige Tagesordnungspunkte können per einstweiliger Verfügung untersagt werden.
- Betriebsfremden ohne nachvollziehbaren Teilnahmetatbestand darf der Zutritt zum Betrieb verweigert werden.
In extremen Ausnahmefällen kann eine Betriebsversammlung sogar ihren Charakter verlieren; mit der Folge, dass keine Vergütungspflicht für die Teilnahme besteht.
Fazit: Die Betriebsversammlung ist kein neutraler Marktplatz
Die Betriebsversammlung ist ein zentrales Organ der Betriebsverfassung und gerade deshalb kein neutraler Ort für Organisationspolitik. Die Betriebsversammlung ist eines der zentralen Instrumente der betrieblichen Mitbestimmung und kein Spielfeld für gewerkschaftliche Konkurrenz. Vertreter nicht-tariffähiger Arbeitnehmervereinigungen haben dort grundsätzlich kein Teilnahmerecht. Ausnahmen bestehen nur in engen, klar begrenzten Fällen und ausschließlich unter Wahrung des Neutralitätsgebots. Betriebsräte wie Arbeitgeber sind gleichermaßen gefordert, diese Grenzen zu kennen und durchzusetzen. Wer dies nicht tut, gefährdet nicht nur den Betriebsfrieden, sondern auch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung selbst.
Näheres zu der Thematik:
- Schönhöft/Röpke, Teilnahme von Vertretern nicht-tariffähiger Arbeitnehmervereinigungen an Betriebsversammlungen NZA 2020, 1377
- Schönhöft/Weyhing, Neutralitätspflicht und Koalitionsfreiheit des Betriebsrats, BB 2014, S.762.
- Schönhöft/Klafki, Mitgliederwerbung von nicht-tariffähigen Arbeitnehmervereinigungen im Betrieb, NZA-RR 2012, S. 393