18 Jahre lang war der Kläger als Kommissar „Axel Richter“ in
der im Auftrag vom ZDF produzierten Krimiserie „Der Alte“ aktiv. Für jede Folge
wurde ein befristeter „Mitarbeitervertrag“ bzw. „Schauspielervertrag“ zwischen
dem Kläger und dem ZDF abgeschlossen. Im September 2014 wurde dem Kläger dann
mitgeteilt, dass nun, nach fast 170 Folgen als Kommissar „Axel Richter“, die
Folgen Nr. 391 und 392 die letzten seien würden. Dafür schlossen die Parteien
einen Vertrag über 16 Drehtage befristet bis zum 18. November 2014. Im
Folgenden erhielt der Kläger eine schriftliche Mitteilung, dass sein Engagement
aufgrund der letzten Befristung geendet habe.
Das wollte der Kläger nicht hinnehmen und klagte zunächst
vor dem Arbeitsgericht München, dass die letzte Befristung des Arbeitsvertrages
mangels Sachgrund unwirksam sei und darüber hinaus aufgrund der Vielzahl der
befristeten Verträge in der Vergangenheit eine unzulässige „Kettenbefristung“
vorläge. Daher bestünde sein Beschäftigungsverhältnis fort.
Mit seiner Klage scheiterte der Kläger bereits vor dem Arbeitsgericht
München (Urteil v. 21.04.2015 – 3 Ca 14163/14)
und dem LAG München (29.10.2015 – 4 Sa 527/15). Nun hat auch das BAG (Urteil v.
30.8.2017 – 7 AZR 864/15) die Klage abgewiesen.
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den geschlossenen
Verträgen – trotz der freien künstlerischen Ausdrucks-und Gestaltungsfreiheit
des Schauspielers – überhaupt um Arbeitsverträge im rechtlichen Sinne handelte,
sahen alle drei Gerichte einen Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 TzBfG als geltend an.
Es sei für eine zulässige Befristung nicht erforderlich,
dass die Verträge wörtlich als „befristet“ bezeichnet werden. Vielmehr sei es
ausreichend, wenn sich aus Formulierungen wie „Vertragszeit“ und den genannten
vertraglichen Folgen bei Zeitablauf ergibt, dass der Einsatz nicht dauerhaft
erfolgen soll. Hier wurde für jede Folge ein einzelner Vertrag geschlossen und
obwohl die Serie „Der Alte“ im ZDF über mehrere Jahre kontinuierlich ausgestrahlt
wurde, konnte insbesondere aufgrund der permanent bestehenden Möglichkeit von programm-
oder serienändernden Maßnahmen keine garantierte dauerhafte Weiterbeschäftigung
für den Kläger angenommen werden.
Im vorliegenden Fall musste die zu gewährleistende Rundfunk-
und Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs.1 Satz 2, Abs. 3 GG
in Abwägung zu dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers gestellt werden. Zugunsten
des Klägers war zwar zu berücksichtigen, dass er seit vielen Jahren die Rolle
als Kommissar Richter darstellte und darin sein beruflicher und
wirtschaftlicher/ finanzieller Schwerpunkt lag.
Das BAG schloss sich allerdings den beiden Vorinstanzen dahingehend
an, dass die Möglichkeit der freien Gestaltung des Programms für die
Produzenten in der Filmbranche vor dem Hintergrund der grundrechtlich
geschützten Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG und der künstlerischen Gestaltungsfreiheit i. S. d.
Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet werden muss und dieses Interesse vorliegend
überwiegt. Daher fallen Schauspielerverträge wegen der Eigenart der
Arbeitsleistung unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
TzBfG, sodass Verträge zulässigerweise befristet geschlossen werden können.
Um die Ausgestaltung ihrer Programme frei gestalten zu
können, müssen Produzenten als Kernbereich ihres künstlerischen Konzepts bei
der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Schauspieler autonom handeln
können. Das umfasst auch die Entscheidung darüber, ob programmgestaltende
Mitarbeiter dauerhaft oder befristet eingestellt werden. Das wird insbesondere
deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass die Sender ihr Programm regelmäßig
verändern und „verjüngen“ müssen, wenn sie weiter breite Massen der Bevölkerung
erreichen möchten. Die Möglichkeit der Neueinführung und des Herausschreibens von
Rollen gehört dabei zu den Grundsätzen der Rundfunk- und künstlerischen
Gestaltungsfreiheit.
So kann auch eine langjährige Darstellung von Kommissar
Richter keinen dauerhaften Beschäftigungsanspruch begründen.