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Arbeitsschutz mit Meike Christine Rehner: Die Rolle der Führungskräfte in der Arbeitsschutzorganisation des Arbeitgebers 

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„Vorgesetzte ohne Verantwortung gibt es nicht. Wer es ablehnt, Verantwortung zu tragen, kann nicht Vorgesetzter sein.“ Dieses Zusammenspiel von Weisungsbefugnissen und (arbeitsschutzrechtlicher) Fürsorgepflicht bringt die DGUV Information 211-006 prägnant zum Ausdruck.

Zwar liegt die primäre Verantwortung für den Arbeitsschutz gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG beim Arbeitgeber. Dieser ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung arbeitsschutz- und sicherheitsrelevanter Umstände zu treffen, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Ab einer gewissen Unternehmensgröße sowie bei juristischen Personen generell, kann ein effektiver Arbeitsschutz jedoch nicht mehr allein durch den Arbeitgeber sichergestellt werden. Arbeitsteilung muss insofern auch arbeitsschutzrechtlich nachvollzogen werden.

Vor diesem Hintergrund sieht § 13 ArbSchG eine erweiterte arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeit vor. Verantwortlich sind demnach neben dem Arbeitgeber auch

  • gesetzliche Vertreter und Organe des Arbeitgebers, also insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH und Vorstand einer Aktiengesellschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbSchG),
  • Unternehmens- und Betriebsleiter im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, wodurch Führungskräfte der oberen Leitungsebene, etwa die Werks- oder Filialleitung, bereits kraft Gesetzes und ohne gesonderte Delegation erfasst werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG) sowie
  • kraft ausdrücklicher Delegation Verantwortliche im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse (§ 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs 2 ArbSchG).   

Aus der Pflicht des Arbeitgebers, einen effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten, folgt regelmäßig auch die Pflicht, von der letztgenannten Delegationsmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs 2 ArbSchG Gebrauch zu machen. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu sorgen. Ein solches Organisationsmodell umfasst regelmäßig auch die Einbeziehung weiterer Personen – insbesondere Führungskräfte – in die Wahrnehmung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten. 

I.            Überblick zur Delegationsmöglichkeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ArbSchG

§ 13 Abs. 2 ArbSchG erlaubt es dem Arbeitgeber, zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich zu beauftragen, ihm nach dem Arbeitsschutzgesetz obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Zuverlässig ist, wer auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm zugewiesenen Arbeitsschutzaufgaben geeignet ist. Auch die erforderliche Fachkunde bestimmt sich einzelfallbezogen nach Art und Umfang der jeweils wahrzunehmenden Arbeitsschutzaufgaben. Bei einfachen Gefährdungslagen, etwa bei Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen, kann für die Fachkunde bereits die Kenntnisnahme der Gefährdungsbeurteilung und eine arbeitsschutzrechtliche Unterweisung (z.B. durch eine extern oder intern bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen internen Sicherheitsbeauftragten) ausreichend sein. Für gefahrgeneigtere Tätigkeiten dürfte hingegen der Abschluss einer förmlichen Weiterbildung erforderlich sein.

Gegenstand der Delegation können inhaltlich alle Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie Pflichten aus auf dessen Grundlage erlassener Arbeitsschutzverordnungen sein. Der Arbeitgeber kann damit entweder umfassend alle Arbeitsschutzpflichten für einen abgrenzbaren Betriebsbereich oder auch nur einzelne Arbeitsschutzaufgaben, etwa die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung oder die Übernahme der Arbeitsschutzbelehrung, übertragen.

Die übertragenen Arbeitsschutzpflichten müssen sich hinreichend bestimmt aus dem schriftlichen Delegationsschreiben ergeben. Sind mehrere Personen beauftragt, müssen die jeweiligen Zuständigkeiten zudem durch einen klaren Organisationsplan eindeutig abgegrenzt sein. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die arbeitsschutzrechtliche Verantwortlichkeit auch mit entsprechenden Handlungs- und Entscheidungskompetenzen sowie Weisungsbefugnissen gegenüber den erfassten Arbeitnehmern einhergeht.

Schließlich ist eine Subdelegation durch den Beauftragten auf eine nachfolgende Betriebsebene grundsätzlich möglich, wenn die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt und auch für den Unterbeauftragten die Voraussetzungen einer Delegation nach § 13 Abs. 2 ArbSchG erfüllt sind.

II.           Rechtsfolge: Verantwortlichkeit

Durch die wirksame Übertragung von Pflichten wird die beauftragte Person neben dem Arbeitgeber selbst Normadressat arbeitsschutzrechtlicher Pflichten. Gegen sie können daher arbeitsschutzrechtliche Anordnungen ergehen; bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei der Unterlassung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen, kommt zudem eine ordnungs- oder strafrechtliche Haftung in Betracht. 

Gleichzeitig entlastet eine Übertragung von arbeitsschutzrechtlichen Pflichten den Arbeitgeber nicht vollständig. Vielmehr wandelt sich seine Pflicht zur eigenen Aufgabenwahrnehmung im Fall einer wirksamen Übertragung in eine Aufsichts- und Kontrollpflicht. Der Arbeitgeber muss weiterhin durch angemessene Kontrollen sicherstellen, dass die beauftragte Person ihren Pflichten nachkommt. Auch bei ordnungsgemäßer Organisation des Arbeitsschutzes durch Delegation verbleibt mithin eine übergeordnete Aufsichtspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Auswahl, Anleitung und Überwachung der beauftragten Personen.

III.          Umsetzung in der Praxis

In der Praxis kommt es nicht selten zu Problemen bei der Einführung einer effektiven Arbeitsschutzorganisation unter Einbeziehung der Delegationsmöglichkeit von Arbeitgeberpflichten. 

1.            Ausdrückliches Einverständnis jedenfalls empfehlenswert

Teilweise wird die Übernahme arbeitsschutzrechtlicher Pflichten aufgrund der damit einhergehenden Verantwortung und Haftungsrisiken durch den Arbeitnehmer abgelehnt. § 13 Abs. 2 ArbSchG verlangt indes jedenfalls nicht ausdrücklich ein Einverständnis des Arbeitnehmers. Überwiegend wird daher angenommen, dass sich die Pflicht zur Übernahme von Arbeitsschutzverantwortung bereits aus dem arbeitsvertraglichen Aufgabenbereich ergeben kann und Führungskräfte bereits kraft ihrer Stellung im Betrieb Arbeitsschutzverantwortung übernehmen und übernehmen müssen. Diese Auffassung wurde zuletzt relativiert, nachdem das LAG Berlin-Brandenburg die Ansicht vertreten hat, dass eine „Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft (vEFK) / Übertragung von Unternehmerpflichten“ ohne ausdrückliches Einverständnis des Arbeitnehmers unzulässig sei (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2017 – 2 Sa 868/17). Vorsorglich empfiehlt es sich daher, die Übernahme arbeitsschutzrechtlicher Pflichten bereits im Arbeitsvertrag oder der Stellenbeschreibung ausdrücklich zu regeln. Andernfalls kann die rechtssichere Schaffung einer effektiven Arbeitsschutzorganisation an der fehlenden Zustimmung einzelner Führungskräfte scheitern.

2.            Übertragung an betriebliche Fachkräfte oder externe Dritte

Ob eine Übertragung von arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers auf Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zulässig ist, ist umstritten. Dagegen wird eingewandt, dass diese Personen bereits gesetzlich zur Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers verpflichtet sind und es zu Interessenkonflikten bei der originären Übernahme von Arbeitsschutzverantwortung kommen kann. Eine Delegation von Arbeitsschutzpflichten dürfte jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn sichergestellt ist, dass die bereits übernommenen Aufgaben (zeitlich) nicht beeinträchtigt werden und ein Interessenkonflikt vermieden wird

Auch externe Dritte können grundsätzlich Delegationsempfänger sein. Damit die Delegation von Pflichten arbeitsschutzrechtlich wirksam ist, müssen ihnen ausreichende Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben eingeräumt werden. Dabei ist bei der Einbindung externer Dritter darauf zu achten, dass infolge dieser Befugnisse keine scheinselbstständige Beschäftigung erfolgt.

3.            Nutzung von Formblättern der DGUV

Für die Aufgabenübertragung stellt die DGUV Musterschreiben und Praxishilfen zur Verfügung. Diese Muster sollten jedoch nicht schematisch und ohne zugrunde gelegtes arbeitsschutzrechtliches Gesamtkonzept verwendet werden. Die Beschreibung der übertragenen Pflichten sollte räumlich und inhaltlich präzise anhand der betrieblichen Gegebenheiten formuliert sein. Denn das Risiko, dass Arbeitsschutzpflichten nicht hinreichend bestimmt auf die beauftragte Person übertragen werden, trägt der Arbeitgeber.

Wie es nicht geht, hat zuletzt das OLG Hamm (Beschluss vom 13.07.2021 – I-7 U 41/20) festgestellt: Der Unternehmer hatte schlicht sämtliche auf einer Baustelle tätigen Gesellen ohne Auswahlentscheidung zu „Teamleitern“ ernannt und jeweils die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle übertragen. Eine solche Organisation, bei der niemand „den Hut aufhat“, erhöht nach den Feststellungen des OLG Hamm nicht die Sicherheit, sondern schwächt sie. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit, bei mehreren Delegationsempfängern klare Abgrenzungsregelungen zu treffen.

Eine ordnungsgemäße Arbeitsschutzorganisation und die damit verbundene innerbetriebliche Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten sollten frühzeitig und systematisch erfolgen. Teil einer solchen Arbeitsschutzorganisation dürfte regelmäßig eine hinreichend bestimmte und dokumentierte Delegation von Arbeitsschutzpflichten auf Personen der einzelnen Betriebsebenen sein. Nur so können die auf der gesetzlich originär verantwortlichen Leitungsebene des Unternehmens/Betriebs handelnden Personen straf- und ordnungsrechtliche Haftungsrisiken reduzieren.

Meike Christine Rehner

Meike Christine Rehner ist spezialisiert auf internationales und europäisches Arbeitsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsrecht, Unternehmensrestrukturierungen und Kündigungsrechtsstreitigkeiten.

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