Gesetzliche Aushangpflichten für Arbeitgeber fristen häufig ein Schattendasein. Dies mag zum einen daran liegen, dass Verstöße in der Praxis selten mit Bußgeldern sanktioniert werden. Zum anderen ist es für Arbeitgeber mit nicht unerheblichem Aufwand verbunden, die in verschiedenen Gesetzen geregelten Informationspflichten zusammenzustellen, aktuell zu halten und zudem die entsprechenden Gesetze ausgedruckt im Betrieb auszuhängen. Denn insofern wurde bisher überwiegend angenommen, dass aushangpflichtige Informationen regelmäßig in gedruckter Form ausliegen oder aushängen müssen. Nur vereinzelt wurde vertreten, dass ein „Aushang“ bereits nach bisheriger Rechtslage auch digital erfolgen kann. Der Gesetzgeber hat nunmehr erkannt, dass die Pflicht zum physischen Aushang von Gesetzen im Betrieb regelmäßig nicht mehr zeitgemäß ist und das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers auch (und besser) digital erfüllt werden kann.
I. Erweiterte digitale Aushangmöglichkeit durch das Bürokratieentlastungsgesetz
Die entsprechende Möglichkeit, Aushangpflichten nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz auch digital nachzukommen, wurde zum 1. Januar 2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz – so die Gesetzesbegründung – „klargestellt“. Gesetzlich ist nunmehr vorgesehen, dass Arbeitgeber die Aushangpflichten rechtssicher durch im Betrieb „übliche Informations- und Kommunikationstechnik“ erfüllen können. Vorausgesetzt wird dabei, dass alle Arbeitnehmer ungehinderten Zugang zu den Informationen ohne Einschaltung des Arbeitgebers oder Dritter haben. Die Gesetzesbegründung benennt ausdrücklich das Intranet als mögliche Kommunikationsform. Eine Übermittlung per E-Mail dürfte hingegen nicht ausreichen, da in diesem Fall der ungehinderte fortwährende Zugang nicht sichergestellt ist.
Mit dieser Möglichkeit, Informationspflichten in digitaler Form zu erfüllen, knüpft der Gesetzgeber an schon bestehende digitale Aushangmöglichkeiten etwa im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder Mutterschutzgesetz an.
II. Herkömmlicher Aushang oder Auslage
Soweit gesetzlich keine digitale Aushangpflicht vorgesehen ist oder nicht alle Arbeitnehmer ungehinderten Zugang zu einem digitalen Aushang hätten, muss der Arbeitgeber seinen Pflichten weiterhin durch physischen Ausdruck und Aushang oder Auslage der Informationen nachkommen. Hierfür ist eine geeignete Stelle zu wählen, an der die Arbeitnehmer während ihrer Anwesenheit im Betrieb ohne Hilfe Dritter oder Kontrolle durch den Arbeitgeber die Information einsehen können. In Betracht kommen etwa Aufenthalts- und Pausenräume oder das Schwarze Brett.
III. Übersicht der gesetzlichen Aushangpflichten
Die wichtigsten gesetzlichen Aushangpflichten und die Möglichkeiten für Arbeitgeber, diese zu erfüllen, lassen sich nunmehr wie folgt zusammenfassen:
- Aushang des Arbeitszeitgesetzes nach § 16 ArbZG sowie der auf Grund des Arbeitszeitgesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Verordnungen sowie geltender Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (jetzt ausdrücklich auch digital möglich)
- Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 47 JArbSchG durch Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen (jetzt ausdrücklich auch digital möglich)
- Information über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen gemäß § 48 JArbSchG durch Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen (jetzt ausdrücklich auch digital möglich)
- Bekanntmachung von Ausnahmebewilligungen der Aufsichtsbehörde nach § 54 JArbSchG (jetzt ausdrücklich auch digital möglich)
- Bekanntmachung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der Klagemöglichkeit nach § 61b ArbGG gemäß § 12 AGG (schon seit Einführung 2006 auch digital möglich)
- Aushang des Mutterschutzgesetzes gemäß § 26 MuSchG, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden (schon seit 2018 auch digital möglich)
- Bekanntgabe der im Betrieb anwendbaren Tarifverträge gemäß § 8 TVG (nach allgemeiner Auffassung auch digital möglich)
- Auslage von Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 BetrVG (nach allgemeiner Auffassung auch digital möglich)
- Bekanntgabe freier, unbefristeter Arbeitsplätze gemäß § 18 TzBfG bei befristeter Beschäftigung von Arbeitnehmern (nach allgemeiner Auffassung auch digital möglich)
- Unterrichtung über die Unfallverhütungsvorschriften und den Unfallversicherungsträger des Unternehmens gemäß §§ 15, 138 SGB VII (auch digital möglich)
- Information über Anlagetermin für einmalige Anlage vermögenswirksamer Leistungen gemäß § 11 5. VermBG (auch digital möglich)
- Information über Arbeitsschutzvorschriften je nach Branche (auch digital möglich)
- Aushangpflichten bei der Beschäftigung von Heimarbeitern nach §§ 8, 11 und 22 HAG (wohl nach wie vor nicht digital möglich)
- Aushang des Ladenschlussgesetzes und relevanter Verordnungen durch den Inhaber von Verkaufsstellen, in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, gemäß § 21 LadSchlG (nicht digital möglich)
Verstöße gegen Aushangpflichten können mit einer Geldbuße geahndet werden oder Schadensersatzansprüche von Arbeitnehmern begründen. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob sie ihre Aushangpflichten bisher erfüllen und von der nunmehr erweiterten Möglichkeit, ihnen unbürokratisch und in digitaler Form nachzukommen, Gebrauch machen. Je nach betrieblichen Gegebenheiten und Zugangsmöglichkeiten für Arbeitnehmer können ggf. sämtliche Aushangpflichten digital erfüllt und damit Compliance in diesem Bereich sichergestellt werden.