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Christine Wahlig (Rechtsanwältin – Redaktionelle Leitung Blog) & Alice Tanke (Marketing Managerin)

Spotlights

Arbeitsrechtliche Maßnahmen in der Coronakrise, Stand 24. März 2020

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Die Coronakrise wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Probleme auf, die es in dieser Form noch nicht gab. Dies stellt Unternehmen vor Hürden im Umgang mit der Krise. Die Politik reagiert bislang jedoch schnell und hilft durch kurzfristige Gesetzesänderungen und Maßnahmen. So sollen Unternehmen und Arbeitnehmer grundsätzlich entlastet werden, um die Krise bestmöglich zu überstehen. Über einige der getroffenen Maßnahmen hatten wir bereits auf unserem Blog berichtet. Über die weiteren geplanten oder bereits beschlossenen Maßnahmen sowie andere drängende Themen aus der Praxis möchten wir hier einen kleinen Überblick geben, der angesichts der Dynamik der aktuellen Situation jedoch eine Momentaufnahme ist:

Telefonische Krankschreibung 

Bereits zu Beginn der Coronakrise wurde eine Regelung eingeführt, die es ermöglicht, sich telefonisch bei einer leichten Atemwegserkrankung vom Arzt krankschreiben zu lassen. Zunächst war dies für eine Dauer der Krankschreibung von einer Woche möglich. Die Regelung war zunächst auf vier Wochen befristet. Jetzt wurde eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 23. Juni vereinbart. Zudem ist eine telefonische Krankschreibung nun bis zu einer Dauer von zwei Wochen möglich.

Virtuelle Betriebsratssitzungen

Ein großes Problem für Unternehmen ist derzeit, dass Betriebsratssitzungen und insbesondere Betriebsratsbeschlüsse nach herrschender Meinung auf Basis der aktuellen Gesetzeslage nur in Person und nicht virtuell möglich sind. Zwar können Arbeitgeber und Betriebsrat eine Regelung treffen, dass der Arbeitgeber auch eine virtuelle Sitzung und Beschlussfassung ermöglicht, jedoch birgt dies gleichwohl das Risiko, dass die gefassten Beschlüsse unwirksam sind und z.B. von Arbeitnehmern angegriffen werden können.

Gerade in der aktuellen Situation, in der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Maßnahmen eng mit ihren Betriebsräten zusammenarbeiten müssen und wollen, führt dies zu erheblichen Risiken beispielsweise bei der Einführung von Kurzarbeit und macht die Betriebsparteien aus rechtlicher Sicht nahezu handlungsunfähig, wenn sie rechtlich sauber agieren und gleichzeitig im Sinne von Social Distancing auf persönliche Meetings verzichten möchten.

Angesichts der Coronakrise hat sich Bundesarbeitsminister Heil nunmehr dahingehend öffentlich positioniert, dass virtuelle Betriebsratssitzungen ebenso wie eine virtuelle Beschlussfassung zulässig seien. Auch bei einer Video- oder Telefonkonferenz müsse aber der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben. Es ist also sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste bei einer virtuellen Sitzung nicht geben könne, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform, also zum Beispiel per E-Mail bestätigt werden. Beschlüsse im Umlaufverfahren, z.B. rein per E-Mail seien aber nach wie vor nicht zulässig. 

Aus Sicht der Praxis bleibt zu hoffen, dass die Regierung ein Einsehen hat, dass eine schnelle gesetzliche Regelung hierzu erforderlich ist, denn Rechtssicherheit bietet die Aussage von Herrn Heil leider nicht – ein Arbeitsgericht mag diese Frage im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen nämlich ganz anders sehen. 

Maßnahmen aus dem sog. Sozialschutzpaket 

Die nachstehend kurz erläuterten Regelungen des Sozialschutzpakets sind derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Ein Inkrafttreten ist für den 29. März 2020 geplant.

a) Entschädigungszahlung bei Kinderbetreuung

Eine viel diskutierte Frage ist der Umgang mit Eltern, die ihre Arbeitsleistung aufgrund der Schließung von Schulen und Kindergärten nicht mehr oder nicht mehr voll erbringen können. Bislang wurden insoweit mögliche Ansprüche nach § 616 BGB diskutiert, dessen Anwendung jedoch oftmals individual- oder kollektivrechtlich ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hätte § 616 BGB ohnehin nur eine Lösung für wenige Tage geboten, jedoch nicht für den gesamten zu überbrückenden Zeitraum. 

Hier soll nun ein Entschädigungsanspruch für Erwerbstätige im Rahmen des Maßnahmenpakets für die Coronakrise auf den Weg gebracht werden. Dieser soll Eltern von Kindern unter 12 Jahren oder behinderter Kinder zu Gute kommen, die aufgrund von Schul- und Kindergartenschließung zwecks Kinderbetreuung zu Hause bleiben müssen und so ihr Einkommen verlieren. 

Die Auszahlung des vom Staat gezahlten Entschädigungsanspruchs soll über den Arbeitgeber erfolgen. Gezahlt werden sollen 67 % des entstandenen Verdienstausfalls für einen maximalen Zeitraum von bis zu sechs Wochen, jedoch exklusive normaler Schließ- und Ferienzeiten. Die Höchstgrenze liegt bei EUR 2.016/Monat.

Aufgenommen werden soll der Entschädigungsanspruch in das Infektionsschutzgesetz. Grundvoraussetzung ist, dass die Eltern keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben, also weder eine Notbetreuung noch eine Betreuung durch den anderen Elternteil möglich ist. Eine Betreuung durch Risikogruppen, wie z.B. möglicherweise den Großeltern, muss wohl nicht in Anspruch genommen werden. Sofern Erwerbstätige Kurzarbeitergeld bekommen, soll dieses angerechnet werden. Laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit soll kein Anspruch bestehen, wenn der Elternteil eine andere Möglichkeit hat, bezahlt von der Arbeit fern zu bleiben, z.B. durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben oder auch Urlaub. Jedoch spiegelt sich dies im bisherigen Wortlaut des Gesetzesentwurfs nicht wieder. 

b) Maßnahmen zur Anreizschaffung

Während in vielen Branchen momentan nahezu jegliche Aktivitäten ruhen, gibt es andere Branchen, die derzeit für das öffentliche Leben und die Versorgung der Bevölkerung von entscheidender Bedeutung sind. Es sollen daher Maßnahmen getroffen werden, die Tätigkeiten in diesen Bereichen incentivieren und fördern sollen, damit genügend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. 

Es soll daher vorübergehend darauf verzichtet werden, dass das Entgelt aus neu aufgenommenen Erwerbstätigkeiten auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn die Tätigkeit in systemrelevanten Branchen erfolgt. Die Regelung soll zunächst vom 1. April bis 31. Oktober 2020 gelten. Das Entgelt aus der Nebenbeschäftigung soll dem Ist-Entgelt für die Berechnung des Kurzarbeitergelds nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die Nebenbeschäftigung unterliegt darüber hinaus keinen Abgaben zur Arbeitslosenversicherung. 

In das Arbeitszeitgesetz soll außerdem eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Zweck ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen.

c) Verschiebung der Elternzeit

Als weitere Maßnahme soll es die Möglichkeit geben, die Elterngeldmonate zu verschieben, wenn diese Corona-bedingt nicht genommen werden können. Dies wird insbesondere Beschäftigte in systemrelevanten Berufen betreffen.

Verena Braeckeler-Kogel
Verena Braeckeler-Kogel, MAES (Basel)

Verena Braeckeler-Kogel ist spezialisiert auf internationales Arbeitsrecht, Restrukturierungen, Betriebsschließungen und -verlegungen sowie auf Betriebsübergänge, mit einer besonderen Expertise in den Branchen Finanzen, Banken und Versicherung.

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